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Entscheid

SCBES.2023.60

Pfändung Nr. [...]

19. Oktober 2023Deutsch3 min

2023 somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 19. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt der

Region Solothurn am 31. Juli 2023 das Existenzminimum von A.___ berechnete und einen

über dem Existenzminimum liegenden Betrag von total CHF 1'112.00 feststellte, wovon

es CHF 712.00 (Rentenpfändung) pfändete;

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 28. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte;

die

Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung in der Pfändung Nr. [...]

der Beschwerdeführerin bereits am 7. August 2023 zugestellt worden sind;

die Beschwerde vom 28. August

Sachverhalt

2023 somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des

Erwägungen

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben

wurde und damit verspätet ist;

Dispositiv

auf die Beschwerde demnach

nicht eingetreten werden kann;

indessen die Nichtigkeit

der Rentenpfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum der Schuldnerin eingreifen und diese dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzen würde (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8.

November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49);

davon nicht die Rede sein

kann, nachdem das Betreibungsamt einen Betrag von total CHF 1'112.00 über dem

Existenzminimumsanteil berechnete, jedoch wegen der Unpfändbarkeit der AHV-Rente

gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nur einen Betrag von CHF 712.00

pfändete;

die

Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin

enthält und auch die weiteren unbedingt notwendigen Auslagen (Mietzins inkl.

Nebenkosten) berücksichtigt sind;

bei der

Existenzminimumsberechnung nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt

werden, weshalb das Betreibungsamt gemäss Vermerk der Berechnung die Krankenkassenprämien

erst gegen Vorlage der Quittung rückerstattet;

die Beschwerdeführerin

darüber hinaus beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung

und der Pfändung verlangen könnte, wenn sie mehr Miete bezahlen müsste oder

sich die Verhältnisse sonst wie verändert hätten (vgl. SOG 1996 Nr.12);

auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin bezüglich der in Betreibung gesetzten Steuerforderung nicht

eingegangen werden kann, da weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde

über Bestand bzw. Nichtbestand oder die Berechtigung einer Forderung befinden

kann;

das Beschwerdeverfahren nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

von Felten Barisic