SCBES.2023.60
Pfändung Nr. [...]
19. Oktober 2023Deutsch3 min
2023 somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 19. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
−
das Betreibungsamt der
Region Solothurn am 31. Juli 2023 das Existenzminimum von A.___ berechnete und einen
über dem Existenzminimum liegenden Betrag von total CHF 1'112.00 feststellte, wovon
es CHF 712.00 (Rentenpfändung) pfändete;
−
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 28. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte;
−
die
Existenzminimumsberechnung und die Pfändungsverfügung in der Pfändung Nr. [...]
der Beschwerdeführerin bereits am 7. August 2023 zugestellt worden sind;
−
die Beschwerde vom 28. August
Sachverhalt
2023 somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des
Erwägungen
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben
wurde und damit verspätet ist;
−
Dispositiv
auf die Beschwerde demnach
nicht eingetreten werden kann;
−
indessen die Nichtigkeit
der Rentenpfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum der Schuldnerin eingreifen und diese dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzen würde (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8.
November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49);
−
davon nicht die Rede sein
kann, nachdem das Betreibungsamt einen Betrag von total CHF 1'112.00 über dem
Existenzminimumsanteil berechnete, jedoch wegen der Unpfändbarkeit der AHV-Rente
gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG nur einen Betrag von CHF 712.00
pfändete;
−
die
Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin
enthält und auch die weiteren unbedingt notwendigen Auslagen (Mietzins inkl.
Nebenkosten) berücksichtigt sind;
−
bei der
Existenzminimumsberechnung nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt
werden, weshalb das Betreibungsamt gemäss Vermerk der Berechnung die Krankenkassenprämien
erst gegen Vorlage der Quittung rückerstattet;
−
die Beschwerdeführerin
darüber hinaus beim Betreibungsamt eine Revision der Existenzminimumsberechnung
und der Pfändung verlangen könnte, wenn sie mehr Miete bezahlen müsste oder
sich die Verhältnisse sonst wie verändert hätten (vgl. SOG 1996 Nr.12);
−
auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin bezüglich der in Betreibung gesetzten Steuerforderung nicht
eingegangen werden kann, da weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde
über Bestand bzw. Nichtbestand oder die Berechtigung einer Forderung befinden
kann;
−
das Beschwerdeverfahren nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
von Felten Barisic