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Entscheid

SCBES.2023.62

Pfändungsvollzug

19. Oktober 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 11. September 2023

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 5.

September 2023 (Verfahrensnummer SCBES.2023.62) und verlangt im Wesentlichen,

in seinem Existenzminimum sei der von ihm tatsächlich bezahlte Mietbetrag von

CHF 2'150.00 einzurechnen und nicht lediglich der vom Betreibungsamt

gewährte Betrag von CHF 1'200.00. Aufgrund der Betreibungen sei es ihm nicht

möglich, an eine günstigere Wohnung zu kommen. Zudem seien seine beiden Kinder

jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm.

2. Mit Vernehmlassung vom 26. September

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 28. September 2023

reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Betreibungsamtes ein.

4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023

reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beiständin seiner beiden

Kinder B.___ und C.___ ein.

5. Am 9. Oktober 2023 verfügt das

Betreibungsamt Thal-Gäu eine Revision der Lohnpfändung, wobei darin das

Existenzminimum im Vergleich zur bereits angefochtenen Pfändungsverfügung vom

5. September 2023 nicht verändert wurde. Die Revisionsverfügung erfolgte

lediglich zur Feststellung, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden

sei, weshalb diese Pfändungsabschrift als provisorischer Verlustschein im Sinne

von Art. 271 und 285 SchKG diene.

6. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober

2023 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde bei

der Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer SCBES.2023.76), wobei er darin keine

konkreten Rügen vorbringt.

7. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023

werden die Beschwerdeverfahren SCBES.2023.76 und SCBES.2023.62 vereinigt und

unter der Verfahrensnummer SCBES.2023.62 weitergeführt.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich,

erfolgte am 6. März 2023 auf dem Betreibungsamt Thal-Gäu ein Pfändungsvollzug

in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). In der Folge

hielt das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. März 2023 (BA 7) fest, die

aktuellen Wohnkosten von CHF 2'150.00 seien überhöht. Somit würden ab

1.

September 2023 im Existenzminimum des Schuldners nur noch Wohnkosten

von CHF 1'200.00 berücksichtigt. Gemäss Track und Trace der Post (BA 8) wurde

diese Verfügung am 21. März 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und

diesem gemäss Sendungsverfolgung am 22. März 2023 zur Abholung gemeldet, von

ihm in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist

von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als

zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen

Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die

Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).

Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am 6. März 2023 ein Pfändungsvollzug in

Anwesenheit des Schuldners, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer

Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte

Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen

Dispositiv

Abholfrist – somit am 29. März 2023 – als zugestellt. Demnach ist die in der

vorliegenden Beschwerde erhobene Rüge betreffend die Mietzinsherabsetzung

verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den

wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf

ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer

Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in

welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat

(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF

2'150.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In

betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den

Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind

in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem

Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per

1. September 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.

2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

erbringt der Schuldner erstmals den Nachweis, dass seine beiden Kinder B.___

und C.___ an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm sind sowie während zwei bis

drei Wochen pro Jahr die Ferien bei ihm verbringen (s. Beschwerdebeilage 3).

Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12

erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen

Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision

der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte,

wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht

habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der

Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in

diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das

Betreibungsamt wird aber – wie in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2023

ausgeführt – revisionsweise eine Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung

des Besuchsrechts sowie eine Erhöhung des Mietkostenanteils prüfen.

3. Schliesslich ist aufgrund der

Ausführungen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten der Mitarbeiter des

Betreibungsamtes ersichtlich, weshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten

ist. Insofern der Beschwerdeführer um ein Gespräch mit der Aufsichtsbehörde bittet,

ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nur schriftlich

geführt wird.

4. Auf die Beschwerden ist nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch