SCBES.2023.62
Pfändungsvollzug
19. Oktober 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 11. September 2023
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 5.
September 2023 (Verfahrensnummer SCBES.2023.62) und verlangt im Wesentlichen,
in seinem Existenzminimum sei der von ihm tatsächlich bezahlte Mietbetrag von
CHF 2'150.00 einzurechnen und nicht lediglich der vom Betreibungsamt
gewährte Betrag von CHF 1'200.00. Aufgrund der Betreibungen sei es ihm nicht
möglich, an eine günstigere Wohnung zu kommen. Zudem seien seine beiden Kinder
jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm.
2. Mit Vernehmlassung vom 26. September
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 28. September 2023
reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes ein.
4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023
reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Beiständin seiner beiden
Kinder B.___ und C.___ ein.
5. Am 9. Oktober 2023 verfügt das
Betreibungsamt Thal-Gäu eine Revision der Lohnpfändung, wobei darin das
Existenzminimum im Vergleich zur bereits angefochtenen Pfändungsverfügung vom
5. September 2023 nicht verändert wurde. Die Revisionsverfügung erfolgte
lediglich zur Feststellung, dass nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden
sei, weshalb diese Pfändungsabschrift als provisorischer Verlustschein im Sinne
von Art. 271 und 285 SchKG diene.
6. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober
2023 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde (Verfahrensnummer SCBES.2023.76), wobei er darin keine
konkreten Rügen vorbringt.
7. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023
werden die Beschwerdeverfahren SCBES.2023.76 und SCBES.2023.62 vereinigt und
unter der Verfahrensnummer SCBES.2023.62 weitergeführt.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich,
erfolgte am 6. März 2023 auf dem Betreibungsamt Thal-Gäu ein Pfändungsvollzug
in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). In der Folge
hielt das Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. März 2023 (BA 7) fest, die
aktuellen Wohnkosten von CHF 2'150.00 seien überhöht. Somit würden ab
1.
September 2023 im Existenzminimum des Schuldners nur noch Wohnkosten
von CHF 1'200.00 berücksichtigt. Gemäss Track und Trace der Post (BA 8) wurde
diese Verfügung am 21. März 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und
diesem gemäss Sendungsverfolgung am 22. März 2023 zur Abholung gemeldet, von
ihm in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist
von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als
zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen
Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die
Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400).
Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am 6. März 2023 ein Pfändungsvollzug in
Anwesenheit des Schuldners, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer
Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte
Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen
Dispositiv
Abholfrist – somit am 29. März 2023 – als zugestellt. Demnach ist die in der
vorliegenden Beschwerde erhobene Rüge betreffend die Mietzinsherabsetzung
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
2.1 Ein Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf
ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer
Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in
welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat
(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF
2'150.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt fraglos zu hoch. In
betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung den
Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind
in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem
Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per
1. September 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden.
2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erbringt der Schuldner erstmals den Nachweis, dass seine beiden Kinder B.___
und C.___ an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm sind sowie während zwei bis
drei Wochen pro Jahr die Ferien bei ihm verbringen (s. Beschwerdebeilage 3).
Die Aufsichtsbehörde hat aber im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12
erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision
der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte,
wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht
habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der
Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in
diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das
Betreibungsamt wird aber – wie in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2023
ausgeführt – revisionsweise eine Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung
des Besuchsrechts sowie eine Erhöhung des Mietkostenanteils prüfen.
3. Schliesslich ist aufgrund der
Ausführungen des Beschwerdeführers kein Fehlverhalten der Mitarbeiter des
Betreibungsamtes ersichtlich, weshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten
ist. Insofern der Beschwerdeführer um ein Gespräch mit der Aufsichtsbehörde bittet,
ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nur schriftlich
geführt wird.
4. Auf die Beschwerden ist nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch