SCBES.2023.63
Berechnung des Existenzminimums
21. November 2023Deutsch5 min
2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. September
2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2023 zugestellte
Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 betreffend den Schuldner B.___. Zur
Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Schuldner wohne in einer
Erwägungen
Mietwohnung am [...] in C.___. Sein Arbeitgeber sei die Firma D.___ an der [...]
in C.___. Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit
problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die in der
Existenzminimumsberechnung enthaltenen CHF 91.00 für ein 2 Zonen ÖV-Abo könnten
zudem gar nicht genutzt werden, da zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse des
Schuldners überhaupt kein ÖV-Angebot bestehe. Somit sei der Betrag von CHF 91.00
ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. Zudem könne der
Beschwerdeführer sein Mittagessen aufgrund des nah gelegenen Arbeitsortes ohne
grössere Einschränkungen zuhause zubereiten und einnehmen. Ob eine vergünstigte
Dispositiv
Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt. Demnach
sei der Betrag von CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung ersatzlos aus der
Existenzminimumsberechnung zu streichen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 25.
Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
4. Der Schuldner B.___ lässt sich
im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.
II.
1. Für sämtliche Zuschläge zum
Grundbetrag gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner
sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv
bezahlt (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 25).
2. Für die Fahrten zum
Arbeitsplatz sind die effektiven Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
einzurechnen (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 28). Wie die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurecht vorgebracht hat, ist es dem
Schuldner zumutbar, den Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern zu Fuss oder
mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Einrechnung eines Streckenabonnements zur
Bewältigung des Arbeitswegs ist somit nicht gerechtfertigt, zumal zwischen
Wohn- und Arbeitsadresse des Beschwerdeführers gar keine Möglichkeit besteht,
den Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Das Betreibungsamt argumentiert in
diesem Zusammenhang, die Einrechnung eines Streckenabonnements rechtfertige
sich auch schon aus dem Umstand, dass der Schuldner andere
Mobilitätsbedürfnisse habe, wie z.B. für (Zahn-)Arztbesuche, Einkäufe oder
andere regelmässige und notwendige Verrichtungen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass im Rahmen einer Existenzminimumberechnung die Arbeitswegkosten nur eingerechnet
werden, insofern diese auch anfallen. So würden bei einem ausschliesslich im
Haushalt tätigen Schuldner auch nicht die Kosten für ein Streckenabonnement
berücksichtigt.
Demnach ist die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, im Existenzminimum des
Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.
2. Gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro
Hauptmahlzeit einzurechnen. Jedoch sind diese nur zu berücksichtigen, wenn es
sich hierbei um nachgewiesene Mehrauslagen handelt, welche der Schuldner
tatsächlich benötigt und für welche der Arbeitgeber nicht aufkommt. Ob der
Schuldner im vorliegenden Fall auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist oder
ob es ihm stattdessen zumutbar ist, sein Essen zuhause einzunehmen, kann
gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend entschieden werden.
Grundsätzlich erscheint es für einen Schuldner mit einem Arbeitsweg von 1.2 km aber
durchaus zumutbar, sich zuhause zu verpflegen. Vorliegend ist jedoch nicht
klar, ob die Mittagspause des Beschwerdeführers jeweils genügend lang ist, um
sich zuhause verpflegen zu können. Ebenso ist unklar, ob allenfalls der
Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Verpflegungskosten aufkommt.
Somit wird die Sache in diesem Punkt an
das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die entsprechenden Abklärungen
vornimmt und hiernach neu darüber entscheidet.
3. Die Beschwerde wird insoweit
gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben
und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine
Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen
betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem
Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit
gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben
und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine
Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren
Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und
anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch