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Entscheid

SCBES.2023.63

Berechnung des Existenzminimums

21. November 2023Deutsch5 min

2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. September

2023 erhebt die A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die mit Pfändungsurkunde

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. September 2023 zugestellte

Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 betreffend den Schuldner B.___. Zur

Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Schuldner wohne in einer

Erwägungen

Mietwohnung am [...] in C.___. Sein Arbeitgeber sei die Firma D.___ an der [...]

in C.___. Der tägliche Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern könne somit

problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die in der

Existenzminimumsberechnung enthaltenen CHF 91.00 für ein 2 Zonen ÖV-Abo könnten

zudem gar nicht genutzt werden, da zwischen der Wohn- und Arbeitsadresse des

Schuldners überhaupt kein ÖV-Angebot bestehe. Somit sei der Betrag von CHF 91.00

ersatzlos aus der Existenzminimumsberechnung zu streichen. Zudem könne der

Beschwerdeführer sein Mittagessen aufgrund des nah gelegenen Arbeitsortes ohne

grössere Einschränkungen zuhause zubereiten und einnehmen. Ob eine vergünstigte

Dispositiv

Verpflegungsmöglichkeit in der D.___ bestehe, habe man nicht abgeklärt. Demnach

sei der Betrag von CHF 242.00 für auswärtige Verpflegung ersatzlos aus der

Existenzminimumsberechnung zu streichen.

2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 25.

Oktober 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

4. Der Schuldner B.___ lässt sich

im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.

II.

1. Für sämtliche Zuschläge zum

Grundbetrag gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner

sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv

bezahlt (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 25).

2. Für die Fahrten zum

Arbeitsplatz sind die effektiven Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

einzurechnen (BSK SchKG 1, Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 28). Wie die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurecht vorgebracht hat, ist es dem

Schuldner zumutbar, den Arbeitsweg von lediglich 1,2 Kilometern zu Fuss oder

mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Einrechnung eines Streckenabonnements zur

Bewältigung des Arbeitswegs ist somit nicht gerechtfertigt, zumal zwischen

Wohn- und Arbeitsadresse des Beschwerdeführers gar keine Möglichkeit besteht,

den Arbeitsweg mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.

Das Betreibungsamt argumentiert in

diesem Zusammenhang, die Einrechnung eines Streckenabonnements rechtfertige

sich auch schon aus dem Umstand, dass der Schuldner andere

Mobilitätsbedürfnisse habe, wie z.B. für (Zahn-)Arztbesuche, Einkäufe oder

andere regelmässige und notwendige Verrichtungen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass im Rahmen einer Existenzminimumberechnung die Arbeitswegkosten nur eingerechnet

werden, insofern diese auch anfallen. So würden bei einem ausschliesslich im

Haushalt tätigen Schuldner auch nicht die Kosten für ein Streckenabonnement

berücksichtigt.

Demnach ist die Beschwerde in diesem

Punkt gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, im Existenzminimum des

Schuldners keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.

2. Gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 13. Oktober 2014 sind für auswärtige Verpflegung CHF 9.00 – 11.00 pro

Hauptmahlzeit einzurechnen. Jedoch sind diese nur zu berücksichtigen, wenn es

sich hierbei um nachgewiesene Mehrauslagen handelt, welche der Schuldner

tatsächlich benötigt und für welche der Arbeitgeber nicht aufkommt. Ob der

Schuldner im vorliegenden Fall auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist oder

ob es ihm stattdessen zumutbar ist, sein Essen zuhause einzunehmen, kann

gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend entschieden werden.

Grundsätzlich erscheint es für einen Schuldner mit einem Arbeitsweg von 1.2 km aber

durchaus zumutbar, sich zuhause zu verpflegen. Vorliegend ist jedoch nicht

klar, ob die Mittagspause des Beschwerdeführers jeweils genügend lang ist, um

sich zuhause verpflegen zu können. Ebenso ist unklar, ob allenfalls der

Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Verpflegungskosten aufkommt.

Somit wird die Sache in diesem Punkt an

das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die entsprechenden Abklärungen

vornimmt und hiernach neu darüber entscheidet.

3. Die Beschwerde wird insoweit

gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben

und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine

Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren Abklärungen

betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und anschliessendem

Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit

gutgeheissen, als die Existenzminimumberechnung vom 20. Juli 2023 aufgehoben

und das Betreibungsamt angewiesen wird, im Existenzminimum des Schuldners keine

Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zudem wird die Sache zu weiteren

Abklärungen betreffend die Kosten für auswärtige Verpflegung und

anschliessendem Neuentscheid an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch