SCBES.2023.64
Pfändungsvollzug
13. Oktober 2023Deutsch4 min
2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. September
2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde
gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. September
2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein
Betrag von CHF 12'298.40 gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem
Zusammenhang geltend, die Pfändung sei unzulässig, da auf dem Konto vor allem
Gelder der AHV und der Pensionskasse seien, welche er zum Leben benötige.
2. Mit Vernehmlassung vom 25.
September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.
Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das
Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,
als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die
Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,
3.
Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des
betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK
SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines
solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und
gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu
entscheiden.
2.
Es ist daher zu prüfen, ob es
sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto
handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug ersichtlich,
verbleiben dem Schuldner nach der Pfändung des Betrages von CHF 12'298.40
immer noch CHF 21'295.93. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem
betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann.
Des Weiteren ist Folgendes zu
berücksichtigen: Zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus
beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn,
ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise
vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner
Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen
zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines
Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung
analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er
für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem
Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat,
ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK
SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM
2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des
Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum, der durch die unpfändbare
Rente von CHF 1'575.00 gedeckt ist, kann der Beschwerdeführer mit dem ihm
verbleibenden Sparguthaben von CHF 21'295.93 seinen Lebensunterhalt fraglos während
mehr als zwei Monaten bestreiten.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch