Lexipedia

Entscheid

SCBES.2023.64

Pfändungsvollzug

13. Oktober 2023Deutsch4 min

2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. September

2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde

gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. September

2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein

Betrag von CHF 12'298.40 gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem

Zusammenhang geltend, die Pfändung sei unzulässig, da auf dem Konto vor allem

Gelder der AHV und der Pensionskasse seien, welche er zum Leben benötige.

2. Mit Vernehmlassung vom 25.

September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Renten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.

Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das

Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,

als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die

Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,

3.

Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des

betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK

SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines

solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und

gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu

entscheiden.

2.

Es ist daher zu prüfen, ob es

sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto

handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug ersichtlich,

verbleiben dem Schuldner nach der Pfändung des Betrages von CHF 12'298.40

immer noch CHF 21'295.93. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem

betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann.

Des Weiteren ist Folgendes zu

berücksichtigen: Zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus

beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn,

ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise

vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner

Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen

zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines

Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung

analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er

für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem

Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat,

ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK

SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM

2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des

Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum, der durch die unpfändbare

Rente von CHF 1'575.00 gedeckt ist, kann der Beschwerdeführer mit dem ihm

verbleibenden Sparguthaben von CHF 21'295.93 seinen Lebensunterhalt fraglos während

mehr als zwei Monaten bestreiten.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch