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Entscheid

SCBES.2023.67

Berechnung des Existenzminimums

20. Oktober 2023Deutsch3 min

geltend macht, die Arbeitswegkosten pro Monat würden mindestens CHF 400.00 betragen,

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

-

A.___ als Schuldnerin gegen

die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 20. September

Sachverhalt

2023 mit Schreiben vom 29. September 2023 fristgerecht Beschwerde erhebt und

geltend macht, die Arbeitswegkosten pro Monat würden mindestens CHF 400.00 betragen,

sodann seien CHF 200.00 für die Betreuung des Hundes einzurechnen, zudem sei

ihr der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern zu belassen;

-

das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei;

-

sich die Beschwerdeführerin

mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 abschliessend vernehmen lässt und im

Wesentlichen ergänzend geltend macht, sie arbeite als […] und fahre […]

nachhause, zudem wähle sie den Weg über […], weil dieser in Sachen Benzin und

Abnützung des Fahrzeuges sparender sei;

-

Erwägungen

Aufwendungen für Haustiere

grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten sind;

-

im Existenzminimum der

Beschwerdeführerin Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 300.00

eingerechnet wurden (gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes: 34 km x 22

Tage = 748 km à CHF 0.50, davon 80 % [Pensum]), was in dieser Höhe nicht zu

beanstanden ist;

-

praxisgemäss pro Tag nur

der kürzeste Weg zur Arbeit und zurück nachhause eingerechnet werden kann;

-

Steuern gemäss den

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen (BGer-Urteil

5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2),

womit der Schuldnerin auch nicht der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern

belassen werden kann;

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach

abzuweisen ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch