SCBES.2023.67
Berechnung des Existenzminimums
20. Oktober 2023Deutsch3 min
geltend macht, die Arbeitswegkosten pro Monat würden mindestens CHF 400.00 betragen,
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
-
A.___ als Schuldnerin gegen
die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 20. September
Sachverhalt
2023 mit Schreiben vom 29. September 2023 fristgerecht Beschwerde erhebt und
geltend macht, die Arbeitswegkosten pro Monat würden mindestens CHF 400.00 betragen,
sodann seien CHF 200.00 für die Betreuung des Hundes einzurechnen, zudem sei
ihr der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern zu belassen;
-
das Betreibungsamt mit
Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei;
-
sich die Beschwerdeführerin
mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 abschliessend vernehmen lässt und im
Wesentlichen ergänzend geltend macht, sie arbeite als […] und fahre […]
nachhause, zudem wähle sie den Weg über […], weil dieser in Sachen Benzin und
Abnützung des Fahrzeuges sparender sei;
-
Erwägungen
Aufwendungen für Haustiere
grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten sind;
-
im Existenzminimum der
Beschwerdeführerin Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 300.00
eingerechnet wurden (gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes: 34 km x 22
Tage = 748 km à CHF 0.50, davon 80 % [Pensum]), was in dieser Höhe nicht zu
beanstanden ist;
-
praxisgemäss pro Tag nur
der kürzeste Weg zur Arbeit und zurück nachhause eingerechnet werden kann;
-
Steuern gemäss den
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen (BGer-Urteil
5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2),
womit der Schuldnerin auch nicht der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern
belassen werden kann;
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach
abzuweisen ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch