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Entscheid

SCBES.2023.68

Pfändung Nr. [...]

17. November 2023Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 17. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 29. September

2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde

gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 21. September

2023, worin festgehalten wurde, es seien vom Konto des Schuldners bei der B.___

(IBAN [...]) CHF 10'026.44 gepfändet worden. Der Schuldner bringt dagegen vor,

er habe aufgrund der Vorladungen zweimal persönlich beim Betreibungsamt

vorgesprochen. Zudem sei er seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen,

was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe. Er beantrage deshalb, dass der

Pfändungsvollzug als ungültig zu registrieren und der gepfändete Betrag

freizugeben sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 16.

Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den vorliegenden Akten

und den Angaben des Betreibungsamtes aus der Beschwerdeantwort ersichtlich,

wurde die Pfändung dem Beschwerdeführer erstmals auf den 20. März 2023

angekündigt. Da sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage in der

Beschwerdeschrift, er habe zweimal beim Betreibungsamt vorgesprochen, weder auf

die Vorladungen gemeldet hat, noch sich vor dem Betreibungsamt hat vertreten

lassen, wurde gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SchKG die Kantonspolizei Solothurn

zur Hilfe beigezogen und mit der Vorführung des Beschwerdeführers beauftragt.

Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Solothurn wurde der Beschwerdeführer

mehrmals darauf hingewiesen, sich beim Betreibungsamt zwecks Pfändungsvollzug

zu melden, konnte jedoch von dieser nicht vorgeführt werden. Da der

Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Solothurn nicht vorgeführt werden

konnte, wurde der Vorführungsauftrag mit Rückweisung dem Betreibungsamt

retourniert. Auf die vorgenannten Angaben des Betreibungsamtes in der

Beschwerdeantwort kann abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer hierauf

keine Stellungnahme eingereicht hat und die Angaben des Betreibungsamtes

Dispositiv

demnach unbestritten geblieben sind.

Sodann ist es aufgrund der fehlenden

Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt

am 13. September 2023 die Anzeige der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG)

im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme erlassen und das Bankguthaben

von CHF 10'026.44 gepfändet hat. Die Anzeige der Pfändung einer Forderung im

Sinne von Art. 99 SchKG kann auch als vorsorgliche Sicherungsmassnahme erfolgen,

wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung oder zum Schutze der

Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist

allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, welche in Anbetracht

des vorliegenden Sachverhalts gegeben ist (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 99 N 9).

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, er sei seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem

Betreibungsamt mitgeteilt habe. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes

habe der Beschwerdeführer das Betreibungsamt aber nie über den behaupteten

Militärdienst informiert. Der Beschwerdeführer legt bezüglich des behaupteten

Militärdienstes denn auch keinen Nachweis vor. Im Übrigen dürfen vorsorgliche

Massnahmen mit Sicherungszweck, welche unaufschiebbar sind, wo beispielsweise

Gefahr besteht, dass Vermögen weggeschafft werden, vom Betreibungsamt auch

während den geschlossenen Zeiten im Sinne von Art. 56 ff. SchKG vorgenommen

werden, weshalb ein allfälliger Rechtsstillstand aufgrund des behaupteten

Militärdienstes an der vorsorglichen Sicherstellung des Guthabens nichts

geändert hätte (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N 48).

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch