SCBES.2023.68
Pfändung Nr. [...]
17. November 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 17. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 29. September
2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde
gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 21. September
2023, worin festgehalten wurde, es seien vom Konto des Schuldners bei der B.___
(IBAN [...]) CHF 10'026.44 gepfändet worden. Der Schuldner bringt dagegen vor,
er habe aufgrund der Vorladungen zweimal persönlich beim Betreibungsamt
vorgesprochen. Zudem sei er seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen,
was er dem Betreibungsamt mitgeteilt habe. Er beantrage deshalb, dass der
Pfändungsvollzug als ungültig zu registrieren und der gepfändete Betrag
freizugeben sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 16.
Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den vorliegenden Akten
und den Angaben des Betreibungsamtes aus der Beschwerdeantwort ersichtlich,
wurde die Pfändung dem Beschwerdeführer erstmals auf den 20. März 2023
angekündigt. Da sich der Beschwerdeführer, entgegen seiner Aussage in der
Beschwerdeschrift, er habe zweimal beim Betreibungsamt vorgesprochen, weder auf
die Vorladungen gemeldet hat, noch sich vor dem Betreibungsamt hat vertreten
lassen, wurde gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SchKG die Kantonspolizei Solothurn
zur Hilfe beigezogen und mit der Vorführung des Beschwerdeführers beauftragt.
Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Solothurn wurde der Beschwerdeführer
mehrmals darauf hingewiesen, sich beim Betreibungsamt zwecks Pfändungsvollzug
zu melden, konnte jedoch von dieser nicht vorgeführt werden. Da der
Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Solothurn nicht vorgeführt werden
konnte, wurde der Vorführungsauftrag mit Rückweisung dem Betreibungsamt
retourniert. Auf die vorgenannten Angaben des Betreibungsamtes in der
Beschwerdeantwort kann abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer hierauf
keine Stellungnahme eingereicht hat und die Angaben des Betreibungsamtes
Dispositiv
demnach unbestritten geblieben sind.
Sodann ist es aufgrund der fehlenden
Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt
am 13. September 2023 die Anzeige der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG)
im Sinne einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme erlassen und das Bankguthaben
von CHF 10'026.44 gepfändet hat. Die Anzeige der Pfändung einer Forderung im
Sinne von Art. 99 SchKG kann auch als vorsorgliche Sicherungsmassnahme erfolgen,
wenn dies zur Vorbereitung der Pfändung oder zum Schutze der
Gläubigerinteressen notwendig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist
allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt, welche in Anbetracht
des vorliegenden Sachverhalts gegeben ist (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 99 N 9).
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei seit dem 28. August 2023 im Militärdienst gewesen, was er dem
Betreibungsamt mitgeteilt habe. Gemäss den unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes
habe der Beschwerdeführer das Betreibungsamt aber nie über den behaupteten
Militärdienst informiert. Der Beschwerdeführer legt bezüglich des behaupteten
Militärdienstes denn auch keinen Nachweis vor. Im Übrigen dürfen vorsorgliche
Massnahmen mit Sicherungszweck, welche unaufschiebbar sind, wo beispielsweise
Gefahr besteht, dass Vermögen weggeschafft werden, vom Betreibungsamt auch
während den geschlossenen Zeiten im Sinne von Art. 56 ff. SchKG vorgenommen
werden, weshalb ein allfälliger Rechtsstillstand aufgrund des behaupteten
Militärdienstes an der vorsorglichen Sicherstellung des Guthabens nichts
geändert hätte (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N 48).
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch