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Entscheid

SCBES.2023.69

Berechnung des Existenzminimums

2. November 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Therese Hintermann, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023

lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung und die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 18. September 2023 (der Schuldnerin gemäss Track & Trace

am 22. September 2023 zugegangen) erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berechnung des Existenzminimums der

Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 sei aufzuheben.

2. Das Existenzminimum der

Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'701.00 zu beziffern.

3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass das

durchschnittliche schwankende Einkommen bei B.___ von Januar - September 2023

nur CHF 1'204.00 betragen hat.

4. Der F.___, 50'000 km ist zu einem

Schätzungswert von CHF 15'000.00 vorzumerken und als unpfändbar zu

erklären.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und Ziffer 2 ihrer

Rechtsbegehren wie folgt modifizieren:

«Das Existenzminimum der

Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'943.00 festzulegen.»

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht unter

anderem geltend, Unterhaltsbeiträge, die sie ausschliesslich für die bei ihr

lebenden Kinder erhalte, seien nicht ihrem Einkommen zuzurechnen, da sie

ausschliesslich für die Kinder geleistet würden und diesem zustünden (Art. 289

Abs. 1 ZGB) (Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

BSK, 3. Aufl., N 35 zu Art. 93). Sie rügt damit den Umstand, dass im

Existenzminium der Beschwerdeführerin vom Mietzins von CHF 2'800.00 der

nach Verrechnung der Alimente mit den Kindergrundbeträgen, den

Krankenkassenprämien der Kinder und den Kinderbetreuungskosten verbleibende

Betrag von CHF 874.60 als Anteil an die Wohnkosten in Abzug gebracht wurde

(vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 1 f.). Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,

dass beim Existenzminimum des Schuldners keine ausschliesslich für den

Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien,

Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts etc.) zu berücksichtigen sind,

wenn diese, wie im vorliegenden Fall, in den Kinderalimenten bereits enthalten

sind (BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93; BlSchK 2007, S. 193; Urteil des

Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005). Im Existenzminimum der

Schuldnerin wurden die betreffenden Positionen zwar aufgeführt, jedoch sogleich

mit den Kinderalimenten verrechnet, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie

sodann das Betreibungsamt zu Recht festgehalten hat, kann eine angemessene

Beteiligung des Kindes an den Unterhalt des Schuldners, d.h. an seinen

Wohnkosten, eingerechnet werden, wenn die Alimente den üblichen Rahmen bei

weitem überschreiten und einen grossen Restbetrag zur Verfügung lassen (AB GE,

BISchK 2019, 27; BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93). Vorliegend erhält die

Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder C.___ (Jg. [...]) und D.___ (Jg. [...])

Alimente in der Höhe von gesamthaft CHF 4'186.00 und es verbleibt nach

Verrechnung der vorgenannten Positionen ein Restbetrag von CHF 874.60,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen Betrag an

die Wohnkosten der Schuldnerin angerechnet hat.

Wie das Betreibungsamt zudem zu Recht

darauf hingewiesen hat, sind Wohnkosten von CHF 2'800.00 für einen Haushalt mit

drei Personen bei einem der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner fraglos zu

hoch. So hat der Schuldner die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu

halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die

ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger

auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse

der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und

persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach

Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass

herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung

von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung

seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Würde man somit im vorliegenden Fall den Restbetrag der Alimente nicht an die

Wohnkosten der Beschwerdeführerin anrechnen, hätte das Betreibungsamt

stattdessen eine Mietzinsherabsetzung zu prüfen.

2.

Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, das bei der B.___ erwirtschaftete Einkommen betrage

CHF 1'204.00 und nicht wie in der Existenzminimumberechnung aufgeführt CHF

2'835.85. Wie hierzu das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aber korrekt

festhält, ist die Höhe des Einkommens bei der B.___ für die Berechnung des

Existenzminimums nicht relevant. Das Existenzminimum kann die

Beschwerdeführerin mit dem Einkommen aus der Tätigkeit für die E.___ decken.

Somit konnte das ganze Einkommen (unabhängig dessen Höhe) von der B.___

gepfändet werden. Wie zudem aus der Pfändungsverfügung vom 18. September 2023

ersichtlich, wird der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet, womit

das konkrete Einkommen ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin,

der PW F.___, werde von ihren Eltern benützt, die auf das Auto für die

Kinderbetreuung angewiesen seien (Fahrt zum Wohnort der Kinder, Transport zu

Terminen, etc.). Er sei deshalb als unpfändbar zu erklären. Beim PW F.___ sei

zudem ein Schätzungswert von CHF 26’000.00 eingesetzt worden. Dieser sei viel

zu hoch. Gemäss Auskunft des Garagisten könnte bei einem Eintausch des

Fahrzeuges höchstens ein Betrag von CHF 15’000.00 angerechnet werden. Wie

diesbezüglich der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, sind

auf die Beschwerdeführerin drei Personenwagen eingelöst. Die beiden Fahrzeuge

der Marke [...] werden von der Leasinggesellschaft zu Eigentum angesprochen.

Dispositiv

Demnach könnte die Beschwerdeführerin zumindest einen der [...] den Eltern zum

Gebrauch überlassen, weshalb dem F.___ bereits aus diesem Grund nicht

Kompetenzcharakter zukommen könnte. Wie zudem ein Blick auf www.autoscout24.ch

zeigt, ist es durchaus nicht unrealistisch, dass beim betreffenden Fahrzeug mit

Jahrgang […] und Kilometerstand 50'000.00 ein Kaufpreis in dem vom

Betreibungsamt geschätzten Bereich erzielt werden kann. Der von der

Beschwerdeführerin genannte Schätzungspreis von CHF 15'000.00 erscheint dagegen

zu tief.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch