SCBES.2023.69
Berechnung des Existenzminimums
2. November 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Therese Hintermann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023
lässt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung und die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 18. September 2023 (der Schuldnerin gemäss Track & Trace
am 22. September 2023 zugegangen) erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berechnung des Existenzminimums der
Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 sei aufzuheben.
2. Das Existenzminimum der
Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'701.00 zu beziffern.
3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass das
durchschnittliche schwankende Einkommen bei B.___ von Januar - September 2023
nur CHF 1'204.00 betragen hat.
4. Der F.___, 50'000 km ist zu einem
Schätzungswert von CHF 15'000.00 vorzumerken und als unpfändbar zu
erklären.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und Ziffer 2 ihrer
Rechtsbegehren wie folgt modifizieren:
«Das Existenzminimum der
Beschwerdeführerin sei auf CHF 4'943.00 festzulegen.»
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem geltend, Unterhaltsbeiträge, die sie ausschliesslich für die bei ihr
lebenden Kinder erhalte, seien nicht ihrem Einkommen zuzurechnen, da sie
ausschliesslich für die Kinder geleistet würden und diesem zustünden (Art. 289
Abs. 1 ZGB) (Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
BSK, 3. Aufl., N 35 zu Art. 93). Sie rügt damit den Umstand, dass im
Existenzminium der Beschwerdeführerin vom Mietzins von CHF 2'800.00 der
nach Verrechnung der Alimente mit den Kindergrundbeträgen, den
Krankenkassenprämien der Kinder und den Kinderbetreuungskosten verbleibende
Betrag von CHF 874.60 als Anteil an die Wohnkosten in Abzug gebracht wurde
(vgl. Beschwerdebeilage 1, S. 1 f.). Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,
dass beim Existenzminimum des Schuldners keine ausschliesslich für den
Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien,
Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts etc.) zu berücksichtigen sind,
wenn diese, wie im vorliegenden Fall, in den Kinderalimenten bereits enthalten
sind (BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93; BlSchK 2007, S. 193; Urteil des
Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005). Im Existenzminimum der
Schuldnerin wurden die betreffenden Positionen zwar aufgeführt, jedoch sogleich
mit den Kinderalimenten verrechnet, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie
sodann das Betreibungsamt zu Recht festgehalten hat, kann eine angemessene
Beteiligung des Kindes an den Unterhalt des Schuldners, d.h. an seinen
Wohnkosten, eingerechnet werden, wenn die Alimente den üblichen Rahmen bei
weitem überschreiten und einen grossen Restbetrag zur Verfügung lassen (AB GE,
BISchK 2019, 27; BSK, a.a.O., N. 35 zu Art. 93). Vorliegend erhält die
Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder C.___ (Jg. [...]) und D.___ (Jg. [...])
Alimente in der Höhe von gesamthaft CHF 4'186.00 und es verbleibt nach
Verrechnung der vorgenannten Positionen ein Restbetrag von CHF 874.60,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt diesen Betrag an
die Wohnkosten der Schuldnerin angerechnet hat.
Wie das Betreibungsamt zudem zu Recht
darauf hingewiesen hat, sind Wohnkosten von CHF 2'800.00 für einen Haushalt mit
drei Personen bei einem der Lohnpfändung unterliegenden Schuldner fraglos zu
hoch. So hat der Schuldner die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu
halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die
ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger
auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse
der Herabsetzung unterliegen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und
persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach
Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass
herabzusetzten. Es ist dabei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung
von sechs Monaten auszugehen, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung
seiner Wohnkosten zu treffen hat (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Würde man somit im vorliegenden Fall den Restbetrag der Alimente nicht an die
Wohnkosten der Beschwerdeführerin anrechnen, hätte das Betreibungsamt
stattdessen eine Mietzinsherabsetzung zu prüfen.
2.
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, das bei der B.___ erwirtschaftete Einkommen betrage
CHF 1'204.00 und nicht wie in der Existenzminimumberechnung aufgeführt CHF
2'835.85. Wie hierzu das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung aber korrekt
festhält, ist die Höhe des Einkommens bei der B.___ für die Berechnung des
Existenzminimums nicht relevant. Das Existenzminimum kann die
Beschwerdeführerin mit dem Einkommen aus der Tätigkeit für die E.___ decken.
Somit konnte das ganze Einkommen (unabhängig dessen Höhe) von der B.___
gepfändet werden. Wie zudem aus der Pfändungsverfügung vom 18. September 2023
ersichtlich, wird der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet, womit
das konkrete Einkommen ohnehin von untergeordneter Bedeutung ist.
3.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin,
der PW F.___, werde von ihren Eltern benützt, die auf das Auto für die
Kinderbetreuung angewiesen seien (Fahrt zum Wohnort der Kinder, Transport zu
Terminen, etc.). Er sei deshalb als unpfändbar zu erklären. Beim PW F.___ sei
zudem ein Schätzungswert von CHF 26’000.00 eingesetzt worden. Dieser sei viel
zu hoch. Gemäss Auskunft des Garagisten könnte bei einem Eintausch des
Fahrzeuges höchstens ein Betrag von CHF 15’000.00 angerechnet werden. Wie
diesbezüglich der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, sind
auf die Beschwerdeführerin drei Personenwagen eingelöst. Die beiden Fahrzeuge
der Marke [...] werden von der Leasinggesellschaft zu Eigentum angesprochen.
Dispositiv
Demnach könnte die Beschwerdeführerin zumindest einen der [...] den Eltern zum
Gebrauch überlassen, weshalb dem F.___ bereits aus diesem Grund nicht
Kompetenzcharakter zukommen könnte. Wie zudem ein Blick auf www.autoscout24.ch
zeigt, ist es durchaus nicht unrealistisch, dass beim betreffenden Fahrzeug mit
Jahrgang […] und Kilometerstand 50'000.00 ein Kaufpreis in dem vom
Betreibungsamt geschätzten Bereich erzielt werden kann. Der von der
Beschwerdeführerin genannte Schätzungspreis von CHF 15'000.00 erscheint dagegen
zu tief.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch