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Entscheid

SCBES.2023.7

Verwertungsbegehren

28. Februar 2023Deutsch7 min

soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Verwertungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen

die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 und macht,

soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend

nur dann gestellt werden, wenn sein Arbeitgeber die Pfändungsquoten nicht

abliefern würde. Sodann habe er gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass ihm

das Fahrzeug gar nicht gehöre. Er stehe zwar als Halter im Fahrzeugausweis,

habe das Geld für den Kauf des Autos aber von einem Freund erhalten und sich

verpflichtet, das Geld nur für das Fahrzeug einzusetzen und ihm monatlich CHF

500.00 zu bezahlen, wie bei einem Leasing. Der Freund habe vertraglich das

Recht, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Des

Weiteren betrage der Grundbetrag gemäss Existenzminimumberechnung vom 16.

Dezember 2022 CHF 1'200.00. Nun verlange das Betreibungsamt, dass er monatlich

CHF 220.00 überweise, obwohl sein Arbeitgeber die monatlichen Pfändungsquoten

abliefere. Damit wäre aber sein Existenzminimum nicht gewahrt. Im Dezember 2022

seien ihm für den Umzug noch CHF 2'800.00 zugestanden worden. Es sei aber nicht

korrekt, diesen Betrag nun auf diesem Weg wieder einzufordern. Er leide seit

drei Monaten an Panikattacken und Depression. Diese seien durch das Verhalten

des Betreibungsamtes und die Abweisung der Beschwerde verursacht worden.

Dadurch sei er gezwungen seine Arbeit niederzulegen. Dies würde weder ihm noch den

Gläubigern nützen.

2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 15. Februar

2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend,

schon bei der Lohnpfändung vom 8. März 2022 habe er das Betreibungsamt darauf

hingewiesen, dass das Leasing des […] am 8. Oktober 2022 auslaufe und er das

Fahrzeug übernehmen werde. Er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er einen

Folge-Leasingvertrag machen werde, da er sich den Restwert nicht leisten könne.

Zudem habe der Gläubiger im jetzigen Zeitpunkt gar kein Recht, das

Verwertungsbegehren zu stellen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Vollzug der Pfändung Nr. [...]

vom 9. März 2023 wurde das Auto des Schuldners, der [...], gepfändet, jedoch

gleichzeitig der Drittanspruch der Leasinggesellschaft B.___ vorgemerkt und

Frist zur Bestreitung des Drittanspruchs angesetzt. Auf dem Pfändungsprotokoll

vom 8. März 2022 ist als Laufzeit des Leasingvertrags Oktober 2022 angegeben.

In der Folge wurde der Drittanspruch gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht

bestritten und das Fahrzeug wieder aus der Pfandhaft entlassen. Nach Auslaufen

des Leasingvertrages wurde der [...] sodann mit Pfändungsvollzug vom 16.

Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...] gepfändet.

Am 3. Januar 2023 verlangte C.___ als

Gläubigerin aus der Pfändungsgruppe Nr. [...] die Verwertung der von der

Betreibung Nr. [...] betroffenen beweglichen Sachen, Grundstücke und

Forderungen. Sodann teilte das Betreibungsamt dem Schuldner am 13. Januar 2023

das Verwertungsbegehren betreffend den [...] mit und hielt darin fest, er könne

mit Bezahlung einer ersten Rate von CHF 220.00 bis zum 27. Januar 2023

glaubhaft machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne. Diesfalls könne das

Betreibungsamt die Verwertung nach Erhalt der ersten Rate um höchstens zwölf

Monate hinausschieben.

2.

Vorliegend umstritten und nachfolgend

zu prüfen ist unter anderem, ob das am 3. Januar 2023 im Rahmen der Pfändung

Nr. [...] gestellte Verwertungsbegehren betreffend den […] zulässig war.

2.1

Der Gläubiger kann die Verwertung

der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der

andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung

verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Sowohl die Minimal- als auch die

Maximalfristen beginnen mit dem Vollzug der Pfändung (Basler Kommentar zum

SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 32 zu Art. 116).

Legitimiert

zur Stellung des Verwertungsbegehrens ist der betreibende Gläubiger, dessen

Pfändung definitiv ist (BSK, a.a.O., N. 10 zu Art. 116).

2.2

Wie aus den Ausführungen in E. II.

1.

hiervor ersichtlich, betrifft das strittige Verwertungsbegehren des C.___ die

Betreibung Nr. [...] bzw. die Pfändung Nr. [...]. In dieser Pfändung wurde das

Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der

Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet. Eine Pfändung des Fahrzeugs

erfolgte zwar wiederum mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der

Pfändung Nr. [...], was jedoch für das vorliegend angefochtene

Verwertungsbegehren nicht von Belang ist, da dieses ein anderes

Pfändungsverfahren betrifft. Da der […] in der vorliegend relevanten Pfändung

Nr. [...] nicht wieder gepfändet wurde, ist die Verwertung im jetzigen

Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. BSK, a.a.O., N. 6 zu Art. 124). Ein

Verwertungsbegehren, dessen Stellung im Zeitpunkt, wenn es beim Betreibungsamt

eintrifft, noch nicht zulässig ist, ist vom Betreibungsamt zurückzuschicken

(BSK, a.a.O., N. 44 zu Art. 116; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im

Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie

die Rechnungsführung, VFRR).

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde in diesem

Punkt gutzuheissen und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar

2023 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Verwertungsbegehren an

die Gläubigerin zurückzuschicken.

3. Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, das Fahrzeug gehörte gar nicht ihm, sondern einem Kollegen, der ihm

das Geld für den Kauf des Autos geliehen und vertraglich das Recht habe, das

Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Insofern der

Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt,

dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in

der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass

gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt

werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.

3.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten

stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes

Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des

Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt

den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die

Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1

SchKG). Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Anmeldung vor. Die

Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend

spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106).

3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem

Betreibungsamt vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde den Namen des

betreffenden Drittansprechers offenbar nicht genannt. Erst im vorliegenden

Verfahren nannte er den Namen seines Kollegen und reichte einen

Darlehensvertrag vom 4. Oktober 2022 ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer

den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert,

weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs

bislang noch nicht entschieden hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die

diesbezüglichen Informationen nicht im Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde, sondern gegenüber dem Betreibungsamt zu geben. Somit wird das

Betreibungsamt über die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändung Nr. [...]

noch zu befinden haben. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. Die Beschwerde ist somit insoweit

teilweise gutzuheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13.

Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das

Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an

die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch