SCBES.2023.7
Verwertungsbegehren
28. Februar 2023Deutsch7 min
soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Verwertungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2023
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen
die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023 und macht,
soweit nachvollziehbar, sinngemäss geltend, ein Verwertungsbegehren müsse vorliegend
nur dann gestellt werden, wenn sein Arbeitgeber die Pfändungsquoten nicht
abliefern würde. Sodann habe er gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, dass ihm
das Fahrzeug gar nicht gehöre. Er stehe zwar als Halter im Fahrzeugausweis,
habe das Geld für den Kauf des Autos aber von einem Freund erhalten und sich
verpflichtet, das Geld nur für das Fahrzeug einzusetzen und ihm monatlich CHF
500.00 zu bezahlen, wie bei einem Leasing. Der Freund habe vertraglich das
Recht, das Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Des
Weiteren betrage der Grundbetrag gemäss Existenzminimumberechnung vom 16.
Dezember 2022 CHF 1'200.00. Nun verlange das Betreibungsamt, dass er monatlich
CHF 220.00 überweise, obwohl sein Arbeitgeber die monatlichen Pfändungsquoten
abliefere. Damit wäre aber sein Existenzminimum nicht gewahrt. Im Dezember 2022
seien ihm für den Umzug noch CHF 2'800.00 zugestanden worden. Es sei aber nicht
korrekt, diesen Betrag nun auf diesem Weg wieder einzufordern. Er leide seit
drei Monaten an Panikattacken und Depression. Diese seien durch das Verhalten
des Betreibungsamtes und die Abweisung der Beschwerde verursacht worden.
Dadurch sei er gezwungen seine Arbeit niederzulegen. Dies würde weder ihm noch den
Gläubigern nützen.
2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 15. Februar
2023 macht der Beschwerdeführer ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend,
schon bei der Lohnpfändung vom 8. März 2022 habe er das Betreibungsamt darauf
hingewiesen, dass das Leasing des […] am 8. Oktober 2022 auslaufe und er das
Fahrzeug übernehmen werde. Er habe dem Betreibungsamt gesagt, dass er einen
Folge-Leasingvertrag machen werde, da er sich den Restwert nicht leisten könne.
Zudem habe der Gläubiger im jetzigen Zeitpunkt gar kein Recht, das
Verwertungsbegehren zu stellen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Vollzug der Pfändung Nr. [...]
vom 9. März 2023 wurde das Auto des Schuldners, der [...], gepfändet, jedoch
gleichzeitig der Drittanspruch der Leasinggesellschaft B.___ vorgemerkt und
Frist zur Bestreitung des Drittanspruchs angesetzt. Auf dem Pfändungsprotokoll
vom 8. März 2022 ist als Laufzeit des Leasingvertrags Oktober 2022 angegeben.
In der Folge wurde der Drittanspruch gemäss Angaben des Betreibungsamtes nicht
bestritten und das Fahrzeug wieder aus der Pfandhaft entlassen. Nach Auslaufen
des Leasingvertrages wurde der [...] sodann mit Pfändungsvollzug vom 16.
Dezember 2022 in der Pfändung Nr. [...] gepfändet.
Am 3. Januar 2023 verlangte C.___ als
Gläubigerin aus der Pfändungsgruppe Nr. [...] die Verwertung der von der
Betreibung Nr. [...] betroffenen beweglichen Sachen, Grundstücke und
Forderungen. Sodann teilte das Betreibungsamt dem Schuldner am 13. Januar 2023
das Verwertungsbegehren betreffend den [...] mit und hielt darin fest, er könne
mit Bezahlung einer ersten Rate von CHF 220.00 bis zum 27. Januar 2023
glaubhaft machen, dass er die Schuld ratenweise tilgen könne. Diesfalls könne das
Betreibungsamt die Verwertung nach Erhalt der ersten Rate um höchstens zwölf
Monate hinausschieben.
2.
Vorliegend umstritten und nachfolgend
zu prüfen ist unter anderem, ob das am 3. Januar 2023 im Rahmen der Pfändung
Nr. [...] gestellte Verwertungsbegehren betreffend den […] zulässig war.
2.1
Der Gläubiger kann die Verwertung
der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der
andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung
verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Sowohl die Minimal- als auch die
Maximalfristen beginnen mit dem Vollzug der Pfändung (Basler Kommentar zum
SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 32 zu Art. 116).
Legitimiert
zur Stellung des Verwertungsbegehrens ist der betreibende Gläubiger, dessen
Pfändung definitiv ist (BSK, a.a.O., N. 10 zu Art. 116).
2.2
Wie aus den Ausführungen in E. II.
1.
hiervor ersichtlich, betrifft das strittige Verwertungsbegehren des C.___ die
Betreibung Nr. [...] bzw. die Pfändung Nr. [...]. In dieser Pfändung wurde das
Fahrzeug [...] infolge des unbestritten gebliebenen Drittanspruchs aus der
Pfandhaft entlassen und nicht wieder gepfändet. Eine Pfändung des Fahrzeugs
erfolgte zwar wiederum mit Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2022 in der
Pfändung Nr. [...], was jedoch für das vorliegend angefochtene
Verwertungsbegehren nicht von Belang ist, da dieses ein anderes
Pfändungsverfahren betrifft. Da der […] in der vorliegend relevanten Pfändung
Nr. [...] nicht wieder gepfändet wurde, ist die Verwertung im jetzigen
Zeitpunkt ausgeschlossen (vgl. BSK, a.a.O., N. 6 zu Art. 124). Ein
Verwertungsbegehren, dessen Stellung im Zeitpunkt, wenn es beim Betreibungsamt
eintrifft, noch nicht zulässig ist, ist vom Betreibungsamt zurückzuschicken
(BSK, a.a.O., N. 44 zu Art. 116; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die im
Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie
die Rechnungsführung, VFRR).
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde in diesem
Punkt gutzuheissen und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar
2023 aufzuheben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Verwertungsbegehren an
die Gläubigerin zurückzuschicken.
3. Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, das Fahrzeug gehörte gar nicht ihm, sondern einem Kollegen, der ihm
das Geld für den Kauf des Autos geliehen und vertraglich das Recht habe, das
Fahrzeug bei Nichtbezahlen der Rate sofort zu übernehmen. Insofern der
Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss den Umstand rügt,
dass das Betreibungsamt den von ihm geltend gemachten Drittanspruch am [...] in
der Pfändung Nr. [...] bislang nicht vorgemerkt hat, ist festzuhalten, dass
gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt
werden kann, weshalb auf die diesbezügliche Rüge einzutreten ist.
3.1 Wird geltend gemacht, einem Dritten
stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes
Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verlauf des
Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt
den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die
Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an (Art. 106 Abs. 1
SchKG). Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Anmeldung vor. Die
Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, muss aber ausreichend
spezifiziert sein (BSK, a.a.O., N. 19 zu Art. 106).
3.2 Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem
Betreibungsamt vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde den Namen des
betreffenden Drittansprechers offenbar nicht genannt. Erst im vorliegenden
Verfahren nannte er den Namen seines Kollegen und reichte einen
Darlehensvertrag vom 4. Oktober 2022 ein. Demnach hatte der Beschwerdeführer
den Drittansprecher gegenüber dem Betreibungsamt nicht genügend spezifiziert,
weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass dieses über die Vormerkung des Drittanspruchs
bislang noch nicht entschieden hat. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die
diesbezüglichen Informationen nicht im Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde, sondern gegenüber dem Betreibungsamt zu geben. Somit wird das
Betreibungsamt über die Vormerkung des Drittanspruchs in der Pfändung Nr. [...]
noch zu befinden haben. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die Beschwerde ist somit insoweit
teilweise gutzuheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13.
Januar 2023 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das
Verwertungsbegehren an die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 13. Januar 2023
aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verwertungsbegehren an
die Gläubigerin zurückzuschicken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch