SCBES.2023.70
Auszahlung Differenzbetrag
5. Februar 2024Deutsch11 min
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Auszahlung
Differenzbetrag
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 15. Februar 2023 berechnete das
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete den
das Existenzminimum von CHF 2’350.00 übersteigenden Betrag seines Lohnes bei
der B.___ AG. Zusätzlich wurden allfällige Provisionen gepfändet.
2.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023
forderte die B.___ AG von A.___ zu viel bezahlte Abschlussprovisionen von CHF
581.85 zurück. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt überwies A.___ am 12.
Juni 2023 diesen Betrag an die B.___ AG (Beschwerdebeilage 5). Diese Zahlung
wurde ihm anschliessend vom Betreibungsamt zurückerstattet.
2.2 Am 11. August 2023 verlangte die B.___
AG von A.___ erneut eine Rückerstattung zu viel bezahlter Abschlussprovisionen
von total CHF 1’217.15. Am 8. September 2023 überwies A.___ auch diesen Betrag
(Beschwerdebeilage 8). Mit Mail vom 2. Oktober 2023 lehnte das Betreibungsamt
eine Rückerstattung ab.
3. Gegen die Abweisung des
geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin stellt er die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit
der Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw.
03.10.2023 festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag
von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
2. Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
4. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Es
seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das
Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen
5. Der Beschwerdeführer reichte am 2.
November 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.
6. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde
reichte das Betreibungsamt am 13. Dezember 2023 weitere Angaben und Belege zur
Lohnpfändung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Provisionen ein, die nunmehr
zurückverlangt worden waren. Auch zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer
am 20. Dezember 2023 erneut Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar,
dass sein Rückerstattungsbegehren mit einem Mail abgewiesen worden ist. Wie er
jedoch selbst festhält, handelt es sich dabei um ein taugliches
Anfechtungsobjekt. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch die Aufhebung
der im Mail enthaltenen Abweisung. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden
und die getroffene Anordnung kann überprüft werden. Eine Nichtigkeit ist weder
dargetan noch ersichtlich.
2.
Inhaltlich bringt der
Beschwerdeführer zunächst vor, er habe Anspruch auf einen entsprechenden
Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinke. Er habe
das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über das Existenzminimum nicht
erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung
der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und
soweit solche verfügbar seien. Gemäss Pfändungsverfügung seien sämtliche
Provisionen seines ehemaligen Arbeitgebers gepfändet worden. Wie sich
nachträglich herausgestellt habe, seien einige dieser Provisionen wegen
nachträglicher Stornierung zu Unrecht gepfändet worden, zumal er diese zurückerstattet
habe. Folglich habe er vorerst mit Mitteln aus seinem Existenzminimum die noch
offenen Provisionsforderungen bezahlt. Damit sei offensichtlich, dass das
Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet habe und damit in sein
Existenzminimum eingegriffen habe. Er habe im berechtigten Vertrauen um
umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein betreibungsrechtliches
Existenzminimum eingegriffen. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn ihm das
Betreibungsamt unberechtigterweise die Differenzzahlung von CHF 1’217.15
verweigere. Das Betreibungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Juni
2023.
(recte am 21. Juli 2023) eine erste Differenzzahlung gutheisse und
anschliessend im Oktober 2023 seinen Standpunkt ändere und eine zweite Rückzahlung
verweigere. Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass das
Betreibungsamt nach der Pfändungsverfügung vom 15. Februar 2023 das
Existenzminimum des Beschwerdeführers beachtet hat und nur den darüber
liegenden Teil seines Einkommens gepfändet hat. Wie der Beschwerdeführer selbst
vorträgt, hat er selbst aus den Mitteln, die ihm zur Wahrung seines Notbedarfs
belassen wurden, die Rückforderung seines ehemaligen Arbeitgebers beglichen.
Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das
Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein
Existenzminimum eingegriffen hat.
4.
Die drei Abschlussprovisionen von
total CHF 1’217.15, welche die B.___ AG mit Schreiben vom 11. August 2023 vom
Beschwerdeführer zurückforderte, wurden ihm gemäss Mail der B.___ AG vom 12.
Dezember 2023 am 25. Februar 2022 bzw. am 25. Juli 2019 vergütet (Beilage 9 des
Betreibungsamtes). Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen
hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem
Beschwerdeführer. Die erste Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die B.___
AG erging erst am 21. April 2022 (Beilage 7 des Betreibungsamtes) und die erste
Lohnpfändungsquote ging am 25. Mai 2022 auf das Lohnpfändungskonto des
Beschwerdeführers ein. Die von der B.___ AG zurückgeforderten und an diese
zurückbezahlten Provisionen sind somit gar nie gepfändet worden. Was vom
Betreibungsamt nicht gepfändet wurde, kann auch nicht zurückerstattet werden. Ohnehin
gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des
Beschwerdeführers. Die pfändenden Gläubiger müssen sich eine bevorzugte
Bezahlung der Forderung der B.___ AG nicht gefallen lassen. Wie das
Betreibungsamt richtig ausführt, hätte die B.___ AG allenfalls selbst eine
Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Ein Ausgleich der
«freiwilligen» Zahlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Pfändungsgläubiger
ist ausgeschlossen. Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer
beanspruchten Vertrauensschutz entgegen.
5.
Zu seinem Anspruch auf
Vertrauensschutz trägt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Rückerstattung
der Provisionen an die B.___ AG habe er sich vorgängig beim Betreibungsamt
erkundigt. Er sei aufgefordert worden, die Rechnungen zuerst zu bezahlen, bevor
eine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Nach seiner Zahlung habe ihm das
Betreibungsamt den bezahlten Betrag zurückerstattet. Gestützt auf diese
Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die
zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen.
Diesmal habe das Betreibungsamt eine Rückvergütung verweigert. Damit verhalte
sich das Betreibungsamt widersprüchlich und entgegen dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Er habe bei der zweiten Rückzahlung der Provisionsrückforderung im
Vertrauen um eine umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein
Existenzminimum eingegriffen.
6.
Der Grundsatz von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen
Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns.
Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen,
auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen.
Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen
Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende
Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende
Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für
Dispositiv
zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische
Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das
Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im
Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne
Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1).
7. Aus der vom Beschwerdeführer
eingereichten Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt ergibt sich Folgendes (Beschwerdebeilage
6): Nach Eingang der ersten Provisionsrückforderung der B.___ AG hat der
Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Erhöhung seines Grundbedarfs
verlangt. In seinem Antwortmail hat sich das Betreibungsamt eine Prüfung, ob
eine Rückerstattung möglich ist, vorbehalten, und zu diesem Zweck die letzte Lohnabrechnung
der B.___ AG verlangt. Weiter hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass
eine Erhöhung des Grundbetrages nicht möglich ist, die Rechnungen zuerst
bezahlt werden müssten und danach die Zahlungsbelege einzureichen seien. Nach Einreichung
der Zahlungsbelege durch den Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 hat das
Betreibungsamt von diesem nochmals die Zustellung der letzten Lohnabrechnung
verlangt. Am 21. Juli 2023 hat das Betreibungsamt auf eine bereits erfolgte
Rückerstattung eines anderen Betrages hingewiesen und die auf später
angekündigte Rückerstattung der Rückforderung der B.___ AG damit erklärt, dass
hier noch Abklärungen hätten gemacht werden müssen. Vor diesem Hintergrund
durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine
zweite Rückerstattung ohne weitere Überprüfung würde vorgenommen werden.
Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass er für eine Rückerstattung wiederum
eine aktuelle Lohnabrechnung hätte einreichen müssen. Zudem wusste er, dass die
erneute Rückforderung der B.___ AG andere Provisionen betrifft, die zu einem
anderen Zeitpunkt ausbezahlt wurden, hat er doch selbst darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Rückforderung der B.___ AG um eine Rückforderung von
Provisionen handelt, die in der Vergangenheit ausbezahlt wurden. Die zweite
Rückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beglichen, ohne dass eine Rückerstattung
vom Betreibungsamt vorgängig überprüft werden konnte. Davon erfahren hat das
Betreibungsamt erst, nachdem der Beschwerdeführer die erneute Rückforderung bezahlt
und eine Rückerstattung verlangt hat. Eine konkrete Auskunft des
Betreibungsamtes zur Rückerstattung der zweiten Rückforderung der B.___ AG gibt
es daher nicht. Insbesondere hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nicht
aufgefordert, (zuerst) die erneut von der B.___ AG verlangte Rückerstattung zu
begleichen. Das Betreibungsamt hat auch niemals den Anschein erweckt, es werde
jede weitere Bezahlung von Rückforderungen der B.___ AG ohne weiteres
zurückerstatten. Von einer Praxis kann nach einer einmaligen Rückerstattung
keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne konkrete Grundlage und
ohne Nachfrage beim Betreibungsamt leichtfertig davon ausgegangen, er werde seine
Zahlung vom Betreibungsamt zurückerhalten. Er kann deshalb keinen
Vertrauensschutz beanspruchen, schon gar nicht zu Lasten der Pfändungsgläubiger.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Manuel Bodenmann
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, die
Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht
leicht zu beantworten seien. Er sei zudem rechtsunkundig und gegenüber den
Behörden benachteiligt, weshalb auch aus Gründen der Waffengleichheit eine
Verbeiständung angezeigt sei. Daneben sei auch die Schwere des möglichen
Eingriffs in seine Rechte zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Betreibungsamt
gar nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es ist der
Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine
Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum
gehört. Das Betreibungsamt hat die vom Beschwerdeführer verlangte zweite
Rückerstattung verweigert, nachdem es eine erste nach einer Abklärung gewährt
hat. Dieser Sachverhalt erweist sich als überschaubar und alles andere als
komplex. Zu klären war eigentlich einzig die Frage, ob die zurückgeforderten
Provisionen überhaupt jemals gepfändet worden waren. Auch dazu wäre der
Beschwerdeführer eigentlich selbst in der Lage gewesen, nachdem er in seinem
Mail vom 3. Oktober 2023 selbst festgehalten hat, dass die Stornozeit für die
Provisionen 3 - 5 Jahre dauert (Beschwerdebeilage 9) und er ebenfalls wusste,
dass bis am 21. April 2022 sein Lohn bei der B.___ AG gar nicht gepfändet worden
war, nachdem er dieses Arbeitsverhältnis verschwiegen hatte. Unter diesen
Umständen Treu und Glauben anzurufen, grenzt an Rechtsmissbrauch. Im
Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde gilt die Offizialmaxime. An die
sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist deshalb ein strenger
Massstab anzulegen (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269). Im Beschwerdeverfahren
geht es nicht um die Waffengleichheit zwischen zwei Parteien mit
gegensätzlichen Interessen. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind
einzig der richtigen Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts verpflichtet. Das
Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller