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Entscheid

SCBES.2023.70

Auszahlung Differenzbetrag

5. Februar 2024Deutsch11 min

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Auszahlung

Differenzbetrag

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 15. Februar 2023 berechnete das

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete den

das Existenzminimum von CHF 2’350.00 übersteigenden Betrag seines Lohnes bei

der B.___ AG. Zusätzlich wurden allfällige Provisionen gepfändet.

2.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2023

forderte die B.___ AG von A.___ zu viel bezahlte Abschlussprovisionen von CHF

581.85 zurück. Nach Rücksprache mit dem Betreibungsamt überwies A.___ am 12.

Juni 2023 diesen Betrag an die B.___ AG (Beschwerdebeilage 5). Diese Zahlung

wurde ihm anschliessend vom Betreibungsamt zurückerstattet.

2.2 Am 11. August 2023 verlangte die B.___

AG von A.___ erneut eine Rückerstattung zu viel bezahlter Abschlussprovisionen

von total CHF 1’217.15. Am 8. September 2023 überwies A.___ auch diesen Betrag

(Beschwerdebeilage 8). Mit Mail vom 2. Oktober 2023 lehnte das Betreibungsamt

eine Rückerstattung ab.

3. Gegen die Abweisung des

geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin stellt er die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw. 03.10.2023

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag von CHF 1'217.15

dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Eventualiter: Es sei die Nichtigkeit

der Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 02.10.2023 bzw.

03.10.2023 festzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Betrag

von CHF 1'217.15 dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

2. Dem

Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

4. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Es

seien weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das

Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen

5. Der Beschwerdeführer reichte am 2.

November 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.

6. Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde

reichte das Betreibungsamt am 13. Dezember 2023 weitere Angaben und Belege zur

Lohnpfändung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Provisionen ein, die nunmehr

zurückverlangt worden waren. Auch zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer

am 20. Dezember 2023 erneut Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer kritisiert zwar,

dass sein Rückerstattungsbegehren mit einem Mail abgewiesen worden ist. Wie er

jedoch selbst festhält, handelt es sich dabei um ein taugliches

Anfechtungsobjekt. Mit seiner Beschwerde verlangt er denn auch die Aufhebung

der im Mail enthaltenen Abweisung. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden

und die getroffene Anordnung kann überprüft werden. Eine Nichtigkeit ist weder

dargetan noch ersichtlich.

2.

Inhaltlich bringt der

Beschwerdeführer zunächst vor, er habe Anspruch auf einen entsprechenden

Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinke. Er habe

das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über das Existenzminimum nicht

erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung

der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und

soweit solche verfügbar seien. Gemäss Pfändungsverfügung seien sämtliche

Provisionen seines ehemaligen Arbeitgebers gepfändet worden. Wie sich

nachträglich herausgestellt habe, seien einige dieser Provisionen wegen

nachträglicher Stornierung zu Unrecht gepfändet worden, zumal er diese zurückerstattet

habe. Folglich habe er vorerst mit Mitteln aus seinem Existenzminimum die noch

offenen Provisionsforderungen bezahlt. Damit sei offensichtlich, dass das

Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet habe und damit in sein

Existenzminimum eingegriffen habe. Er habe im berechtigten Vertrauen um

umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein betreibungsrechtliches

Existenzminimum eingegriffen. Es sei eine Rechtsverletzung, wenn ihm das

Betreibungsamt unberechtigterweise die Differenzzahlung von CHF 1’217.15

verweigere. Das Betreibungsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es im Juni

2023.

(recte am 21. Juli 2023) eine erste Differenzzahlung gutheisse und

anschliessend im Oktober 2023 seinen Standpunkt ändere und eine zweite Rückzahlung

verweigere. Damit verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass das

Betreibungsamt nach der Pfändungsverfügung vom 15. Februar 2023 das

Existenzminimum des Beschwerdeführers beachtet hat und nur den darüber

liegenden Teil seines Einkommens gepfändet hat. Wie der Beschwerdeführer selbst

vorträgt, hat er selbst aus den Mitteln, die ihm zur Wahrung seines Notbedarfs

belassen wurden, die Rückforderung seines ehemaligen Arbeitgebers beglichen.

Entgegen seinen Ausführungen ist es daher offensichtlich unzutreffend, dass das

Betreibungsamt fälschlicherweise zu viel Lohn gepfändet und damit in sein

Existenzminimum eingegriffen hat.

4.

Die drei Abschlussprovisionen von

total CHF 1’217.15, welche die B.___ AG mit Schreiben vom 11. August 2023 vom

Beschwerdeführer zurückforderte, wurden ihm gemäss Mail der B.___ AG vom 12.

Dezember 2023 am 25. Februar 2022 bzw. am 25. Juli 2019 vergütet (Beilage 9 des

Betreibungsamtes). Weil er seine Anstellung bei der B.___ AG verschwiegen

hatte, bestand in diesem Zeitraum gar keine Lohnpfändung gegenüber dem

Beschwerdeführer. Die erste Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes an die B.___

AG erging erst am 21. April 2022 (Beilage 7 des Betreibungsamtes) und die erste

Lohnpfändungsquote ging am 25. Mai 2022 auf das Lohnpfändungskonto des

Beschwerdeführers ein. Die von der B.___ AG zurückgeforderten und an diese

zurückbezahlten Provisionen sind somit gar nie gepfändet worden. Was vom

Betreibungsamt nicht gepfändet wurde, kann auch nicht zurückerstattet werden. Ohnehin

gehört die Forderung der B.___ AG nicht zum Existenzminimum des

Beschwerdeführers. Die pfändenden Gläubiger müssen sich eine bevorzugte

Bezahlung der Forderung der B.___ AG nicht gefallen lassen. Wie das

Betreibungsamt richtig ausführt, hätte die B.___ AG allenfalls selbst eine

Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Ein Ausgleich der

«freiwilligen» Zahlung des Beschwerdeführers zu Lasten der Pfändungsgläubiger

ist ausgeschlossen. Bereits dieser Umstand steht dem vom Beschwerdeführer

beanspruchten Vertrauensschutz entgegen.

5.

Zu seinem Anspruch auf

Vertrauensschutz trägt der Beschwerdeführer vor, bei der ersten Rückerstattung

der Provisionen an die B.___ AG habe er sich vorgängig beim Betreibungsamt

erkundigt. Er sei aufgefordert worden, die Rechnungen zuerst zu bezahlen, bevor

eine Rückerstattung vorgenommen werden könne. Nach seiner Zahlung habe ihm das

Betreibungsamt den bezahlten Betrag zurückerstattet. Gestützt auf diese

Vertrauensgrundlage habe er im August 2023 (recte am 8. September 2023) die

zweite Differenzzahlung direkt an seine ehemalige Arbeitgeberin überwiesen.

Diesmal habe das Betreibungsamt eine Rückvergütung verweigert. Damit verhalte

sich das Betreibungsamt widersprüchlich und entgegen dem Grundsatz von Treu und

Glauben. Er habe bei der zweiten Rückzahlung der Provisionsrückforderung im

Vertrauen um eine umgehende Rückvergütung durch das Betreibungsamt in sein

Existenzminimum eingegriffen.

6.

Der Grundsatz von Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen

Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns.

Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen,

auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen.

Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen

Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende

Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende

Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für

Dispositiv

zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische

Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das

Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die

Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im

Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne

Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1).

7. Aus der vom Beschwerdeführer

eingereichten Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt ergibt sich Folgendes (Beschwerdebeilage

6): Nach Eingang der ersten Provisionsrückforderung der B.___ AG hat der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt eine Erhöhung seines Grundbedarfs

verlangt. In seinem Antwortmail hat sich das Betreibungsamt eine Prüfung, ob

eine Rückerstattung möglich ist, vorbehalten, und zu diesem Zweck die letzte Lohnabrechnung

der B.___ AG verlangt. Weiter hat das Betreibungsamt darauf hingewiesen, dass

eine Erhöhung des Grundbetrages nicht möglich ist, die Rechnungen zuerst

bezahlt werden müssten und danach die Zahlungsbelege einzureichen seien. Nach Einreichung

der Zahlungsbelege durch den Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 hat das

Betreibungsamt von diesem nochmals die Zustellung der letzten Lohnabrechnung

verlangt. Am 21. Juli 2023 hat das Betreibungsamt auf eine bereits erfolgte

Rückerstattung eines anderen Betrages hingewiesen und die auf später

angekündigte Rückerstattung der Rückforderung der B.___ AG damit erklärt, dass

hier noch Abklärungen hätten gemacht werden müssen. Vor diesem Hintergrund

durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine

zweite Rückerstattung ohne weitere Überprüfung würde vorgenommen werden.

Vielmehr hätte er erkennen müssen, dass er für eine Rückerstattung wiederum

eine aktuelle Lohnabrechnung hätte einreichen müssen. Zudem wusste er, dass die

erneute Rückforderung der B.___ AG andere Provisionen betrifft, die zu einem

anderen Zeitpunkt ausbezahlt wurden, hat er doch selbst darauf hingewiesen,

dass es sich bei der Rückforderung der B.___ AG um eine Rückforderung von

Provisionen handelt, die in der Vergangenheit ausbezahlt wurden. Die zweite

Rückforderung der B.___ AG hat der Beschwerdeführer beglichen, ohne dass eine Rückerstattung

vom Betreibungsamt vorgängig überprüft werden konnte. Davon erfahren hat das

Betreibungsamt erst, nachdem der Beschwerdeführer die erneute Rückforderung bezahlt

und eine Rückerstattung verlangt hat. Eine konkrete Auskunft des

Betreibungsamtes zur Rückerstattung der zweiten Rückforderung der B.___ AG gibt

es daher nicht. Insbesondere hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer nicht

aufgefordert, (zuerst) die erneut von der B.___ AG verlangte Rückerstattung zu

begleichen. Das Betreibungsamt hat auch niemals den Anschein erweckt, es werde

jede weitere Bezahlung von Rückforderungen der B.___ AG ohne weiteres

zurückerstatten. Von einer Praxis kann nach einer einmaligen Rückerstattung

keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne konkrete Grundlage und

ohne Nachfrage beim Betreibungsamt leichtfertig davon ausgegangen, er werde seine

Zahlung vom Betreibungsamt zurückerhalten. Er kann deshalb keinen

Vertrauensschutz beanspruchen, schon gar nicht zu Lasten der Pfändungsgläubiger.

8. Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsanwalt Manuel Bodenmann

als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung bringt er vor, die

Angelegenheit sei rechtlich komplex und es stellten sich Fragen, die nicht

leicht zu beantworten seien. Er sei zudem rechtsunkundig und gegenüber den

Behörden benachteiligt, weshalb auch aus Gründen der Waffengleichheit eine

Verbeiständung angezeigt sei. Daneben sei auch die Schwere des möglichen

Eingriffs in seine Rechte zu berücksichtigen. Vorliegend hat das Betreibungsamt

gar nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es ist der

Beschwerdeführer, der von sich aus und ohne Nachfrage beim Betreibungsamt eine

Zahlung für eine Forderung geleistet hat, die gar nicht zum Existenzminimum

gehört. Das Betreibungsamt hat die vom Beschwerdeführer verlangte zweite

Rückerstattung verweigert, nachdem es eine erste nach einer Abklärung gewährt

hat. Dieser Sachverhalt erweist sich als überschaubar und alles andere als

komplex. Zu klären war eigentlich einzig die Frage, ob die zurückgeforderten

Provisionen überhaupt jemals gepfändet worden waren. Auch dazu wäre der

Beschwerdeführer eigentlich selbst in der Lage gewesen, nachdem er in seinem

Mail vom 3. Oktober 2023 selbst festgehalten hat, dass die Stornozeit für die

Provisionen 3 - 5 Jahre dauert (Beschwerdebeilage 9) und er ebenfalls wusste,

dass bis am 21. April 2022 sein Lohn bei der B.___ AG gar nicht gepfändet worden

war, nachdem er dieses Arbeitsverhältnis verschwiegen hatte. Unter diesen

Umständen Treu und Glauben anzurufen, grenzt an Rechtsmissbrauch. Im

Beschwerdeverfahren bei der Aufsichtsbehörde gilt die Offizialmaxime. An die

sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist deshalb ein strenger

Massstab anzulegen (BGE 121 I 315 f. und 119 Ia 269). Im Beschwerdeverfahren

geht es nicht um die Waffengleichheit zwischen zwei Parteien mit

gegensätzlichen Interessen. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde sind

einzig der richtigen Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts verpflichtet. Das

Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller