SCBES.2023.71
Pfändung Nr. [...]
11. Dezember 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. September 2023 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Dabei setzte es
einen Mietzins von monatlich CHF 1’600.00 ein. Auf diese Grundlage pfändete es
den über dem Existenzminimumsanteil der Schuldnerin von CHF 2’254.80 liegenden
Betrag ihres Einkommens.
2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 form- und
fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und verlangten deren Aufhebung. Weiter beantragten sie, es sei eine
neue Verfügung mit einer pfändbaren Lohnquote von maximal CHF 1’371.00 zu
erlassen und es seien ihnen sämtliche gepfändeten Beiträge, die über dem Betrag
von CHF 1’371.00 lägen, zurückzuerstatten, unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten des Betreibungsamtes. Eventualiter sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie
würden für die Miete und den Parkplatz insgesamt CHF 2’940.00 bezahlen. Wegen
ihres Betreibungsregisterauszugs hätten sie keine andere Wohnung finden können.
Für die Mietzinskaution sei ihnen ein zinsloses Darlehen von CHF 8’820.00
gewährt worden. Der neue Mietvertrag habe eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Sie könnten diesen nicht frühzeitig ohne Kostenfolge kündigen. Das
Betreibungsamt [...] habe in seiner Verfügung vom 2. Juni 2023 einen Mietzins
inklusive Nebenkosten von CHF 2'500.00 (inkl. Nebenkosten) angenommen.
2.
Das Betreibungsamt führt daraus, der
Schuldner müsse seine Kosten möglichst tief halten. Der von den
Beschwerdeführern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2’800.00 müsse als
übersetzt betrachtet werden. In […] und in den Nachbargemeinden würden
entsprechende Mietobjekte für CHF 1’600.00 angeboten. Ein Schuldner handle
rechtsmissbräuchlich, wenn der trotz laufender oder unmittelbar bevorstehende
Einkommenspfändung eine unverhältnismässig teure Wohnung wähle. Der
Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner
Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart
worden sei. Deshalb hätte die sofortige Herabsetzung des Mietzinses verfügt
werden müssen.
3.
Nach der Rechtsprechung darf ein
Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine
Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während
der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue,
zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt
(SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52). Würde hier eine
Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest
vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht
angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im
Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung
berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen
finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure
Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Bei einem
langjährig nicht kündbaren Mietvertrag wird der Schuldner darauf verwiesen,
einen Ersatz- oder Untermieter zu suchen. Schliesslich rechtfertigt die Tatsache,
dass mit einem nicht reinen Betreibungsauszug eine günstigere Wohnung nicht
leicht zu finden ist, die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht
(Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26).
4.
Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli
2023.
für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit
sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1.
Juli 2023 abgeschlossen. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass
derartige Wohnkosten für Lohnpfändungsschuldner übersetzt sind. Hinzu kommt,
dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt bereits einer Lohnpfändung unterlag.
Die entsprechende Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes [...] datiert
vom 2. Juni 2023. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich auf diese Berechnung zu
berufen und trotz der laufenden Pfändung eine derart teure Wohnung zu mieten. Wie
die Beilagen des Betreibungsamtes zeigen, sind in der Region […] weitaus
günstigere Wohnungen zur Miete ausgeschrieben. Dass sie wegen ihres
Betreibungsregisterauszugs keine günstigere Wohnung haben mieten können, ist
eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer. Sie bringen nicht einmal vor, dass
sie dies versucht hätten. Insbesondere mit einer Mietzinskaution in der Höhe
von CHF 8’820.00, wie sie sie für das gemietete Einfamilienhaus geleistet
haben, wäre die Miete einer günstigeren Wohnung mit Sicherheit möglich gewesen.
Das Betreibungsamt hat die Kosten für die Autoabstellplätze nicht
berücksichtigt, weil es den Kompetenzcharakter der Fahrzeuge verneint hat. Dazu
äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführer verlangen eine
Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 1’371.00. Wie Sie auf diesen
Betrag kommen, begründen sie in ihrer Beschwerde nicht. Darauf ist deshalb
nicht einzutreten. Erkennbar ist indessen, dass das Betreibungsamt [...] in
seiner Existenzminimumsberechnung eine Lohnquote in dieser Höhe festgesetzt
hat. An diese Berechnung ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht gebunden.
Zudem haben sich die Verhältnisse mit dem Umzug in den Kanton Solothurn
geändert.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller