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Entscheid

SCBES.2023.71

Pfändung Nr. [...]

11. Dezember 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. September 2023 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___. Dabei setzte es

einen Mietzins von monatlich CHF 1’600.00 ein. Auf diese Grundlage pfändete es

den über dem Existenzminimumsanteil der Schuldnerin von CHF 2’254.80 liegenden

Betrag ihres Einkommens.

2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

und B.___ (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 form- und

fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und verlangten deren Aufhebung. Weiter beantragten sie, es sei eine

neue Verfügung mit einer pfändbaren Lohnquote von maximal CHF 1’371.00 zu

erlassen und es seien ihnen sämtliche gepfändeten Beiträge, die über dem Betrag

von CHF 1’371.00 lägen, zurückzuerstatten, unter Entschädigungs- und

Kostenfolge zulasten des Betreibungsamtes. Eventualiter sei ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie

würden für die Miete und den Parkplatz insgesamt CHF 2’940.00 bezahlen. Wegen

ihres Betreibungsregisterauszugs hätten sie keine andere Wohnung finden können.

Für die Mietzinskaution sei ihnen ein zinsloses Darlehen von CHF 8’820.00

gewährt worden. Der neue Mietvertrag habe eine Geltungsdauer von drei Jahren.

Sie könnten diesen nicht frühzeitig ohne Kostenfolge kündigen. Das

Betreibungsamt [...] habe in seiner Verfügung vom 2. Juni 2023 einen Mietzins

inklusive Nebenkosten von CHF 2'500.00 (inkl. Nebenkosten) angenommen.

2.

Das Betreibungsamt führt daraus, der

Schuldner müsse seine Kosten möglichst tief halten. Der von den

Beschwerdeführern zu bezahlende Nettomietzins von CHF 2’800.00 müsse als

übersetzt betrachtet werden. In […] und in den Nachbargemeinden würden

entsprechende Mietobjekte für CHF 1’600.00 angeboten. Ein Schuldner handle

rechtsmissbräuchlich, wenn der trotz laufender oder unmittelbar bevorstehende

Einkommenspfändung eine unverhältnismässig teure Wohnung wähle. Der

Wohnungswechsel der Beschwerdeführer könne in rationeller Hinsicht in keiner

Weise nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine feste Mietdauer vereinbart

worden sei. Deshalb hätte die sofortige Herabsetzung des Mietzinses verfügt

werden müssen.

3.

Nach der Rechtsprechung darf ein

Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine

Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während

der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue,

zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt

(SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 52). Würde hier eine

Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest

vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht

angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im

Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung

berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen

finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure

Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Bei einem

langjährig nicht kündbaren Mietvertrag wird der Schuldner darauf verwiesen,

einen Ersatz- oder Untermieter zu suchen. Schliesslich rechtfertigt die Tatsache,

dass mit einem nicht reinen Betreibungsauszug eine günstigere Wohnung nicht

leicht zu finden ist, die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht

(Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 26).

4.

Die Beschwerdeführer haben am 1. Juli

2023.

für eine vierköpfige Familie einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus mit

sieben Zimmern zu einem Nettomietzins von CHF 2’800.00 mit Mietbeginn per 1.

Juli 2023 abgeschlossen. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass

derartige Wohnkosten für Lohnpfändungsschuldner übersetzt sind. Hinzu kommt,

dass die Schuldnerin in jenem Zeitpunkt bereits einer Lohnpfändung unterlag.

Die entsprechende Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes [...] datiert

vom 2. Juni 2023. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich auf diese Berechnung zu

berufen und trotz der laufenden Pfändung eine derart teure Wohnung zu mieten. Wie

die Beilagen des Betreibungsamtes zeigen, sind in der Region […] weitaus

günstigere Wohnungen zur Miete ausgeschrieben. Dass sie wegen ihres

Betreibungsregisterauszugs keine günstigere Wohnung haben mieten können, ist

eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer. Sie bringen nicht einmal vor, dass

sie dies versucht hätten. Insbesondere mit einer Mietzinskaution in der Höhe

von CHF 8’820.00, wie sie sie für das gemietete Einfamilienhaus geleistet

haben, wäre die Miete einer günstigeren Wohnung mit Sicherheit möglich gewesen.

Das Betreibungsamt hat die Kosten für die Autoabstellplätze nicht

berücksichtigt, weil es den Kompetenzcharakter der Fahrzeuge verneint hat. Dazu

äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzutreten.

5.

Die Beschwerdeführer verlangen eine

Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf CHF 1’371.00. Wie Sie auf diesen

Betrag kommen, begründen sie in ihrer Beschwerde nicht. Darauf ist deshalb

nicht einzutreten. Erkennbar ist indessen, dass das Betreibungsamt [...] in

seiner Existenzminimumsberechnung eine Lohnquote in dieser Höhe festgesetzt

hat. An diese Berechnung ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht gebunden.

Zudem haben sich die Verhältnisse mit dem Umzug in den Kanton Solothurn

geändert.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller