SCBES.2023.72
Konkursandrohung
10. November 2023Deutsch9 min
zuzüglich Zins von 5 % seit 20. März 2023 «Aufgrund Nichteintragung Grundstück [...],
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Betreibungsbegehren vom 20. März
2023 (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 1) erhob der Gläubiger B.___ gegen
die A.___ AG für folgende Forderungsbeträge die Betreibung: CHF 47'609.00
zuzüglich Zins von 5 % seit 20. März 2023 «Aufgrund Nichteintragung Grundstück [...],
trotz vollständiger Bezahlung gem. Kaufvertrag vom 07.07.2020 / ab 21.02.2021»,
CHF 100'000.00 «Schadenersatz aufgrund Nichteintragung», CHF 50'000.00
«Mietausfall», CHF 35'000.00 «Auswärtige Mieten» und CHF 50'000.00
«Genugtuung wegen Nichteinhaltung des GB-amtlichen Kaufvertrags».
1.2 Hierauf stellte das Betreibungsamt
Thierstein gestützt auf das vorgenannte Betreibungsbegehren am 20. März 2023
den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] aus, worauf es folgende
Forderungsbeträge aufführte: CHF 47'609.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 20. März
2023, CHF 10’000.00, CHF 5'000.00, CHF 35'000.00 und CHF 50'000.00.
Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Bevollmächtigten der Schuldnerin A.___ AG, C.___,
am 31. März 2023 zugestellt. Dagegen erhob die Schuldnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, am 6. April 2023 Rechtsvorschlag (BA-Nr. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 2. Juni 2023
teilte das Betreibungsamt der A.___ AG mit, in der Betreibung Nr. [...] sei
irrtümlicherweise ein falscher Betrag erfasst worden. Die mit dem
Zahlungsbefehl verbundene Zustellung vom 31. März 2023 an die Schuldnerin sei
dadurch aufgehoben und es sei ein neuer Zahlungsbefehl mit den korrekten
Beträgen ausgefertigt worden (BA-Nr. 3). Dieses Schreiben wurde wiederum vom
Bevollmächtigten der Schuldnerin, C.___, am 6. Juni 2023 entgegengenommen (vgl.
BA-Nr. 4).
1.4 Der in der Betreibung Nr. [...] –
mit den korrekten Forderungsbeträgen – am 2. Juni 2023 neu ausgestellte – aber
immer noch auf den 20. März 2023 datierte – Zahlungsbefehl wurde der
Schuldnerin ebenfalls am 6. Juni 2023 zugestellt (BA-Nr. 5 und 6). Gegen diesen
Zahlungsbefehl lässt die Schuldnerin durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli mit
dem auf 12. Juni 2023 datierten Schreiben Rechtsvorschlag erheben (BA-Nr. 7),
wobei das betreffende Schreiben gemäss Track & Trace erst am 19. Juni 2023
der Post übergeben wurde. In der Folge wies das Betreibungsamt den
Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 20. Juni 2023 als verspätet zurück. Gemäss
Track & Trace ging diese Verfügung dem Bevollmächtigten der Schuldnerin am
26. Juni 2023 zu (BA-Nr. 9).
1.5 Mit Verfügung vom 25. September 2023
erlässt das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. [...] die Konkursandrohung
gegen die Schuldnerin, welche dem Bevollmächtigten der Schuldnerin am 30. September
2023 zugestellt wurde (B [Beschwerdebeilage] 3).
2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023
lässt die Schuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fringeli, gegen die
Konkursandrohung vom 25. September 2023 fristgerecht Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung
respektive Konkursandrohung des Betreibungsamtes Thierstein vom 25. September
2023 in der Betreibung Nr. [...] nichtig ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung
respektive die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Thierstein vom 25.
September 2023 in der Betreibung Nr. [...] aufzuheben und im
Betreibungsregister zu löschen.
3. Es sei festzustellen, dass der am 6.
April 2023 in der Betreibung Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag rechtsgültig
ist.
4. Es sei der «rektifizierte»
Zahlungsbefehl vom 20. März 2023 des Betreibungsamtes Thierstein in der
Betreibung Nr. [...] mit dem am 6. April 2023 erhobenen Rechtsvorschlag zu
ergänzen.
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023
wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Weicht die Forderungssumme im
Zahlungsbefehl vom Betreibungsbegehren ab, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Der
Forderungsbetrag gehört zu den wesentlichen Angaben im Zahlungsbefehl. Der
Schuldner muss sich bei seinem Entscheid, ob er Rechtsvorschlag erheben will
oder nicht, darauf verlassen können, dass der Betrag im Zahlungsbefehl mit demjenigen
übereinstimmt, der vom Gläubiger tatsächlich in Betreibung gesetzt wurde
(Wüthrich / Schoch, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 35
zu Art. 69).
Wie aus E. I. 1.1 und 1.2 hiervor
ersichtlich, stellte das Betreibungsamt am 20. März 2023 den Zahlungsbefehl in
der Betreibung-Nr. [...] aus, worauf es in Abweichung zum Betreibungsbegehren
irrtümlicherweise die Forderungsbeträge für die Positionen «Schadenersatz
aufgrund Nichteintragung» mit CHF 10'000.00 anstatt mit CHF 100'000.00 und
«Mietausfall» mit CHF 5'000.00 anstatt CHF 50'000.00 aufführte. Gestützt auf
Dispositiv
die vorgehenden Ausführungen war der betreffende Zahlungsbefehl demnach von
Anfang an nichtig und konnte keine Rechtswirkung entfalten. Somit konnte auch
der dagegen von der Schuldnerin, vertreten durch den unterzeichnenden
Rechtsanwalt Fringeli, am 6. April 2023 erhobene Rechtsvorschlag (BA-Nr. 2)
keine Rechtswirkung entfalten und kann – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nun auch nicht auf den vom Betreibungsamt am 2. Juni 2023 noch
einmal erlassenen und mit den korrekten Forderungsbeträgen versehenen
Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. [...] (s. E. I. 1.3 hiervor) übertragen
werden, zumal sich die Forderungsbeträge in dem erneut erlassenen
Zahlungsbefehl im Vergleich zum ursprünglichen und fehlerhaften Zahlungsbefehl
erheblich erhöht haben, weshalb ohnehin eine neue Rechtsvorschlagserklärung
notwendig ist, wenn die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag gegen die gesamten Forderungsbeträge
erheben will.
2.
2.1 Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, der am 2. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...]
erneut erlassene Zahlungsbefehl sei inhaltlich falsch und damit nichtig.
Insbesondere hätte bei einer Neuausstellung des Zahlungsbefehls das Datum der
Ausstellung angepasst werden müssen.
Seiner Funktion entsprechend muss der
Zahlungsbefehl den Schuldner in die Lage versetzen, sich in Kenntnis der
wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können. Die
Angaben im Zahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel
darüber ausschliessen, wer, von wem, für welchen Betrag betrieben wird.
Wesentliche Bestandteile des Zahlungsbefehls sind nach der Praxis nur solche,
ohne die der Schuldner innerhalb der Bestreitungsfrist nicht ordnungsgemäss zur
Betreibung Stellung nehmen und sich auch nicht über die Gültigkeit der Urkunde
Rechenschaft geben kann (BGE 31 I 88). Wesentliche Bestandteile in diesem Sinne
sind unter anderem die Angaben über die Person des Schuldners und des
Gläubigers sowie die Forderungssumme (Wüthrich / Schoch, a.a.O., N. 27 zu Art.
69).
Grundsätzlich ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, der in der Betreibung Nr. [...] am 2. Juni 2023 erneut
ausgestellte und immer noch auf den 20. März 2023 datierte Zahlungsbefehl hätte
entsprechend auf das Ausstellungsdatum aufdatiert werden müssen, korrekt.
Jedoch handelt es sich beim Datum des Zahlungsbefehls nicht um einen
wesentlichen Bestandteil, bei dessen Fehlerhaftigkeit der Zahlungsbefehl
nichtig wäre. Vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit eines solchen unwesentlichen
Bestandteils innert der Frist von zehn Tagen auf dem Weg der Beschwerde gemäss
Art. 17 SchKG verlangt werden. Gegen den ihr am 6. Juni 2023 zugestellten
Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde, womit der
Mangel geheilt wurde (vgl. Wüthrich / Schoch, a.a.O., N. 36 zu Art. 69).
2.2 Sodann führt die Beschwerdeführerin
aus, der vom Betreibungsamt erneut zugestellte Zahlungsbefehl (Zustellung am 6.
Juni 2023) entspreche keinesfalls den Anforderungen an ein gültiges Rektifikat.
Ein Rektifikat müsse als solches erkennbar und deutlich bezeichnet werden
(Entscheid Kantonsgericht BL, Abt. Zivilrecht, vom 5. Mai 2015, 420 2015 62, E.
3). Ein solcher Hinweis fehle hier gänzlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Betreibungsamt in der Verfügung vom 2. Juni 2023 unmissverständlich darauf
hingewiesen hat, dass der falsche Betrag erfasst worden sei. Ein Vergleich der
beiden Zahlungsbefehle zeigt sodann klar, welche Forderungsbeträge im neuen
Zahlungsbefehl berichtigt wurden. Die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
2.3 Im Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, inwiefern
sich am ursprünglichen Zahlungsbefehl überhaupt etwas geändert hätte. Nach Treu
und Glauben habe sie somit davon ausgehen dürfen, es handle sich um den
bisherigen Zahlungsbefehl. Zudem habe das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin
nicht darauf aufmerksam gemacht, dass damit der alte Rechtsvorschlag nicht mehr
gültig sein solle. Dies hätte sie aber im Rahmen ihrer Instruktionspflicht
vornehmen müssen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen
dürfen, dass der einst erhobene Rechtsvorschlag in der nach wie vor hängigen
Betreibung weiterhin Gültigkeit habe.
Wie aus den vorliegenden Akten
ersichtlich, liess die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 6. Juni 2023
zustellten Zahlungsbefehl, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, mit
dem auf 12. Juni 2023 datierten Schreiben Rechtsvorschlag erheben (BA-Nr. 7),
wobei das betreffende Schreiben gemäss Track & Trace erst am 19. Juni 2023
der Post übergeben wurde und der Rechtsvorschlag somit erst an diesem Datum als
erhoben gilt (vgl. Bessenich / Fink, in: Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage,
Basel 2021, N. 14 zu Art. 74). Damit hat der Vertreter der Beschwerdeführerin
de facto unterschriftlich bestätigt, dass er am 12. Juni 2023 – und damit noch
innerhalb der bis am 16. Juni 2023 laufenden Rechtsvorschlagsfrist – hat
Rechtsvorschlag erheben wollen, weshalb sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Rechtsvertreter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie nun behauptet, sie habe
nicht gewusst, dass sie gegen den neu ausgestellten Zahlungsbefehl auch Rechtsvorschlag
hätte erheben müssen. Dieses Verhalten ist nicht zu schützen. Dass die
Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag erst am 19. Juni 2023 der Post übergeben
und damit verspätet erhoben hat, fällt somit in ihre Verantwortung.
2.4 Im Übrigen kann die vorliegende
Beschwerde auch nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
entgegengenommen werden, nachdem ein solches Gesuch innert 10 Tagen nach
Kenntnis der Fristversäumnis und damit bis spätestens am 6. Juli 2023 hätte
gestellt werden müssen. So wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung des
verspäteten Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 20. Juni 2023 (zugestellt
am 26. Juni 2023; BA-Nr. 9) mitgeteilt (vgl. E. I. 1.4 hiervor). Die
vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 10. Oktober 2023 erhoben.
2.5 Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich
geltend macht, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien unberechtigt, ist
darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde
über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können.
3. Zusammenfassend ist die mit Verfügung
vom 25. September 2023 in der Betreibung Nr. [...] erlassene Konkursandrohung
gegen die Schuldnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch