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Entscheid

SCBES.2023.73

Betreibung Nr. [...]

9. August 2024Deutsch10 min

/ Tag der offenen Tür des Hockeyclubs ZSC Lions gewesen. Er habe das neue Eisstadion

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___,

vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023

erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs und macht geltend, aufgrund der mittels Pfändungsankündigung erfolgten

Vorladung sei er am Freitag, 6. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug

erschienen. Ihm sei an diesem Termin mitgeteilt worden, dass er am Samstag, 19.

August 2023 den Zahlungsbefehl persönlich und durch die Polizei zugestellt

bekommen habe. Leider sei dies so nicht geschehen und auch gar nicht möglich.

An diesem Tag sei er den ganzen Tag in Zürich Altstetten an der Saisoneröffnung

/ Tag der offenen Tür des Hockeyclubs ZSC Lions gewesen. Er habe das neue Eisstadion

besichtigt und sei vom Morgenfrüh bis spät abends nicht zu Hause gewesen. Seine

[...] seien Teil dieses […]. Er bitte um Zustellung einer Kopie des

Zahlungsbefehls, auf welchem ersichtlich sei, durch wen, an wen und wohin

dieser zugestellt worden sei. Da er persönlich nicht im Besitz des

Zahlungsbefehls sei und bis jetzt auch nicht gewusst habe, um welche Betreibung

es sich handle, bitte er, mit sofortiger Wirkung den Rechtsvorschlag

einzuleiten.

2. Mit Vernehmlassung vom 17.

Oktober 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.

3. Am 31. Oktober 2023 reicht der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, da er ein

Generalabonnement der SBB besitze, habe er kein Zugbillet. Zudem sei beim ZSC-Stadion

alles kostenlos gewesen und es habe keine Tickets gegeben. Jedoch habe er mit

mehreren ZSC-Mitarbeitenden persönliche Gespräche geführt, unter anderem mit

Frau D.___, sie stehe der Aufsichtsbehörde telefonisch für eine Bestätigung seiner

Anwesenheit zur Verfügung. Zudem wolle er gerne wissen, um welche Uhrzeit,

durch wen und an wen dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 zugestellt worden

sei.

4. Mit Eingabe vom 14. November

2023 beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Mit Verfügung vom 16. November

2023 erteilt die Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

6. Am 2. Juli 2024 findet vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung

mit Partei- und Zeugenbefragung statt.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden

wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er

seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen

wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene

Person oder an einen Angestellten erfolgen.

2.

Anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 2. Juli 2024 werden eine Parteibefragung des

Beschwerdeführers und eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten E.___ durchgeführt.

Bei der Parteibefragung gibt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen an, auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung

Nr. [...] sei vermerkt, dass dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 durch die

Polizei an den Adressaten und damit an ihn zugestellt worden sei. Dies könne

aber nicht sein, da er an diesem Tag nicht zuhause gewesen sei. Er sei an

diesem Tag in Zürich-Altstetten am Tag der offenen Tür des Eishockeyclubs ZSC

Lions gewesen. Das sei an einem Samstag gewesen. Am Morgen sei er noch Arbeiten

gegangen. Er arbeite als […]. Am Samstagmorgen entsorge er jeweils den Abfall

und schaue, was die jungen Leute dort in der Nacht allenfalls angestellt hätten.

Das Schulhaus sei in [...], das [...]-Schulhaus. Danach sei er mit dem Zug nach

Zürich gefahren. Er sei etwa um 10 Uhr / 10.30 Uhr dort gewesen. Um 10 Uhr sei

Türöffnung gewesen. Um diese Zeit habe es noch nicht so viele Leute gehabt und er

habe das neue Stadion in Ruhe anschauen können. Um 10 Uhr sei Türöffnung

gewesen. Man habe auch Schlittschuhfahren könne. Er habe früher selbst

Eishockey gespielt. Er sei dort den ganzen Tag allein unterwegs gewesen. Er habe

[...], die in der ersten Mannschaft des ZSC spielten. F.___ und G.___. Aber er

habe sich dort nicht mit einem der […] verabredet. Diese hätten am Morgen

Training gehabt und hätten sich dann auf den Match vorbereiten müssen. Er habe

sich an diesem Anlass mit ein paar Personen unterhalten. Zum Beispiel im

Restaurant bei der Trainingshalle, wo man ihm gesagt habe, dass man sich für

das Training hätte anmelden müssen. Zudem habe er sich mit einer

Sachbearbeiterin unterhalten und sie gefragt, was das «K» bei GCK Lions

bedeute. Das «K» stehe für Küsnacht, da diese Mannschaft dort häufig trainiere.

Er habe den Namen der Sachbearbeiterin auch im vorliegenden Verfahren

angegeben. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gibt der Beschwerdeführer

sodann weiter zu Protokoll, bisher sei er von Zahlungsbefehlen noch verschont

geblieben, ausser beim vorliegenden Fall. Er wisse nicht, wieso man ihn

überhaupt verurteilt habe. Der Nachbar behaupte, der Beschwerdeführer habe ihm

die Pneus zerstochen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nun wolle die

Gerichtskasse Geld, aber das zahle er nicht. B.___, die Klägerin, wolle auch

Geld. Abschliessend gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er finde es

unerhört, dass man ihn verurteilt habe. Und jetzt behaupte der Polizist, dass

er ihm am 19. August 2023 den Zahlungsbefehl übergeben habe, was aber unmöglich

sein könne. Wenn das so gewesen wäre, hätte er sowieso gerade Rechtsvorschlag

erhoben.

Anlässlich der Zeugenbefragung führt der

Polizeibeamte E.___ aus, bei seiner Tätigkeit müsse er unter anderem auch

Zahlungsbefehle zustellen. Dies komme relativ häufig vor. Er habe im System

nachgeschaut. Der Polizeiposten [...] habe im Jahr 2023 775 Zahlungsbefehle zur

Zustellung erhalten und er selbst davon 177 Zahlungsbefehle. Bei der

Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] handle es sich

um seine Unterschrift. Am Wochenende des 19. August 2023 habe er

Wochenenddienst mit H.___ gehabt. Am Samstag hätten sie die Zustellungen

erledigt. Zu den Angaben auf dem Zahlungsbefehl befragt, führt der Zeuge aus,

oben stehe «Spezialzustellung Post». Dort seien die drei erfolglosen

Zustellversuche der Post vermerkt. An den konkreten Zahlungsbefehl vom 19.

August 2023 könne er sich aber nicht erinnern. Es könne gut sein, dass H.___ dem

Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe und er, E.___, den

Zahlungsbefehl unterschrieben habe, oder dass er dem Beschwerdeführer den

Zahlungsbefehl eröffnet habe. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran

erinnern. Dass beim betreffenden Zahlungsbefehl «an Adressat» angekreuzt worden

sei, bedeute, dass man den Schuldner persönlich angetroffen, ihm den

Zahlungsbefehl ausgehändigt und ihn auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam

gemacht und über die Möglichkeit des Rechtsvorschlags während der Frist von 10

Tagen informiert habe. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass man den

Zahlungsbefehl an eine andere im gleichen Haushalt wohnende Person zugestellt

hätte. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In der gleichen

Liegenschaft wohnten nur sein Nachbar und seine Schwester, Frau I.___. Er, E.___,

kenne die örtlichen Verhältnisse. Sodann gibt der Zeuge auf die Nachfrage des

Instruktionsrichters, ob es sein könne, dass man «an Adressat» ankreuze, obwohl

dieser nicht angetroffen worden sei, zu Protokoll, ja, das komme in

Spezialfällen vor. Die Polizei habe ja auch ab und zu die Telefonnummern von

diesen Personen. Dann rufe man die betreffende Person an, eröffne ihr den

Zahlungsbefehl mündlich und wenn diese Person einwillige, dass der betreffende

Polizeibeamte den Zahlungsbefehl in den Briefkasten lege, dann mache man das in

Ausnahmefällen auch so. Denn grundsätzlich wüssten die betreffenden Personen,

um was es sich handle. So hätten sie in dieser Angelegenheit bereits mehrfach

Post vom Betreibungsamt und dann von der Polizei erhalten. Aber wie es im

vorliegenden Fall abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Tagesdienst

beginne um 7.15 Uhr und dauere bis 17.30 Uhr. Im vorliegenden Fall könne er

nicht sagen, ob die Zustellung am Morgen oder am Nachmittag erfolgt sei. Die

Zustellungszeit werde nicht vermerkt.

Nochmals vom Instruktionsrichter

befragt, gibt der Beschwerdeführer an, er könne sich an kein allfälliges

Telefonat von der Polizei vom 19. August 2023 erinnern. Er habe keine

Telefonnummer für diese Personen. Niemand habe eine Telefonnummer von ihm. Er

habe nur eine Telefonnummer für das Geschäft, damit sein Chef ihn erreichen

könne. Es gebe keine Nummer, die jemand hätte wissen können, damit man ihn

hätte anrufen können. Wenn er telefonieren wolle, dann telefoniere er bei

seiner Schwester. Die habe ein Haustelefon. Und wenn ihn jemand erreichen

wolle, dann erreiche man ihn über seine Schwester. Er wohne allein. Es habe drei

Wohnungen in diesem Haus. Seine Schwester habe auch gesagt, bei ihr habe sich

niemand gemeldet oder geklingelt. Es könne unmöglich sein, was der Polizist

erzählt habe.

3.

3.1

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,

wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert

Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie

der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte

Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch

nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes

Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits

aus anderen Gründen zuzulassen ist.

3.2

Gemäss den Angaben auf dem

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde dieser Zahlungsbefehl

am 19. August 2023 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den zustellenden

Polizeibeamten, E.___, durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so

bescheinigt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestehen

aber erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung

überhaupt zuhause und der Zahlungsbefehl an ihn hat zugestellt werden können.

So vermag sich auch der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die konkrete

Zustellung erinnern. Hinzukommt, dass sich aufgrund der Akten und der

Zeugenaussage keine exakte Zustellzeit eruieren lässt, womit sich die Aussage

des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht zuhause

gewesen, kaum konkreter überprüfen lässt. Aufgrund der genauen Angaben des

Beschwerdeführers zum Ablauf seines Besuches am Tag der offenen Tür der ZCS

Lions vom 19. August 2023 erscheint es aber glaubhaft, dass er einen grossen

Teil des Samstages, 19. August 2023, vom Samstagmorgen bis Samstagnachtmittag

in Zürich-Altstetten verbrachte und damit nicht zuhause in [...] war. Gestützt

auf die Partei- und Zeugenaussagen kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass

der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende

erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde. So ist der Beschwerdeführer

gemäss den übereinstimmenden Aussagen alleinstehend. Zudem hat der

Polizeibeamte auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beamten den

Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen – nach telefonischer Rücksprache mit dem jeweiligen

Adressaten – in den Briefkasten legten. Dieser Sachverhaltshergang kann auch im

vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer

bestreitet, einen diesbezüglichen Telefonanruf von der Polizei erhalten zu

haben.

Zusammenfassend ist es aufgrund der

glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der

zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls

erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19.

August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da auf die

Dispositiv

Angaben des zustellenden Polizeibeamten im Zahlungsbefehl demnach nicht

abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Beschwerdeführers

gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist.

4. Somit ist die

Pfändungsankündigung vom 18. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes anzuweisen, in der Betreibung Nr.

[...] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren

ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von

Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des

Schuldners A.___ zuzulassen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsidet Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch