SCBES.2023.73
Betreibung Nr. [...]
9. August 2024Deutsch10 min
/ Tag der offenen Tür des Hockeyclubs ZSC Lions gewesen. Er habe das neue Eisstadion
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___,
vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023
erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs und macht geltend, aufgrund der mittels Pfändungsankündigung erfolgten
Vorladung sei er am Freitag, 6. Oktober 2023 zum Pfändungsvollzug
erschienen. Ihm sei an diesem Termin mitgeteilt worden, dass er am Samstag, 19.
August 2023 den Zahlungsbefehl persönlich und durch die Polizei zugestellt
bekommen habe. Leider sei dies so nicht geschehen und auch gar nicht möglich.
An diesem Tag sei er den ganzen Tag in Zürich Altstetten an der Saisoneröffnung
/ Tag der offenen Tür des Hockeyclubs ZSC Lions gewesen. Er habe das neue Eisstadion
besichtigt und sei vom Morgenfrüh bis spät abends nicht zu Hause gewesen. Seine
[...] seien Teil dieses […]. Er bitte um Zustellung einer Kopie des
Zahlungsbefehls, auf welchem ersichtlich sei, durch wen, an wen und wohin
dieser zugestellt worden sei. Da er persönlich nicht im Besitz des
Zahlungsbefehls sei und bis jetzt auch nicht gewusst habe, um welche Betreibung
es sich handle, bitte er, mit sofortiger Wirkung den Rechtsvorschlag
einzuleiten.
2. Mit Vernehmlassung vom 17.
Oktober 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf die Stellung eines Antrags.
3. Am 31. Oktober 2023 reicht der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führt ergänzend aus, da er ein
Generalabonnement der SBB besitze, habe er kein Zugbillet. Zudem sei beim ZSC-Stadion
alles kostenlos gewesen und es habe keine Tickets gegeben. Jedoch habe er mit
mehreren ZSC-Mitarbeitenden persönliche Gespräche geführt, unter anderem mit
Frau D.___, sie stehe der Aufsichtsbehörde telefonisch für eine Bestätigung seiner
Anwesenheit zur Verfügung. Zudem wolle er gerne wissen, um welche Uhrzeit,
durch wen und an wen dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 zugestellt worden
sei.
4. Mit Eingabe vom 14. November
2023 beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Mit Verfügung vom 16. November
2023 erteilt die Aufsichtsbehörde der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
6. Am 2. Juli 2024 findet vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Instruktionsverhandlung
mit Partei- und Zeugenbefragung statt.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden
wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er
seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen
wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene
Person oder an einen Angestellten erfolgen.
2.
Anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 2. Juli 2024 werden eine Parteibefragung des
Beschwerdeführers und eine Zeugenbefragung des Polizeibeamten E.___ durchgeführt.
Bei der Parteibefragung gibt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. [...] sei vermerkt, dass dieser Zahlungsbefehl am 19. August 2023 durch die
Polizei an den Adressaten und damit an ihn zugestellt worden sei. Dies könne
aber nicht sein, da er an diesem Tag nicht zuhause gewesen sei. Er sei an
diesem Tag in Zürich-Altstetten am Tag der offenen Tür des Eishockeyclubs ZSC
Lions gewesen. Das sei an einem Samstag gewesen. Am Morgen sei er noch Arbeiten
gegangen. Er arbeite als […]. Am Samstagmorgen entsorge er jeweils den Abfall
und schaue, was die jungen Leute dort in der Nacht allenfalls angestellt hätten.
Das Schulhaus sei in [...], das [...]-Schulhaus. Danach sei er mit dem Zug nach
Zürich gefahren. Er sei etwa um 10 Uhr / 10.30 Uhr dort gewesen. Um 10 Uhr sei
Türöffnung gewesen. Um diese Zeit habe es noch nicht so viele Leute gehabt und er
habe das neue Stadion in Ruhe anschauen können. Um 10 Uhr sei Türöffnung
gewesen. Man habe auch Schlittschuhfahren könne. Er habe früher selbst
Eishockey gespielt. Er sei dort den ganzen Tag allein unterwegs gewesen. Er habe
[...], die in der ersten Mannschaft des ZSC spielten. F.___ und G.___. Aber er
habe sich dort nicht mit einem der […] verabredet. Diese hätten am Morgen
Training gehabt und hätten sich dann auf den Match vorbereiten müssen. Er habe
sich an diesem Anlass mit ein paar Personen unterhalten. Zum Beispiel im
Restaurant bei der Trainingshalle, wo man ihm gesagt habe, dass man sich für
das Training hätte anmelden müssen. Zudem habe er sich mit einer
Sachbearbeiterin unterhalten und sie gefragt, was das «K» bei GCK Lions
bedeute. Das «K» stehe für Küsnacht, da diese Mannschaft dort häufig trainiere.
Er habe den Namen der Sachbearbeiterin auch im vorliegenden Verfahren
angegeben. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gibt der Beschwerdeführer
sodann weiter zu Protokoll, bisher sei er von Zahlungsbefehlen noch verschont
geblieben, ausser beim vorliegenden Fall. Er wisse nicht, wieso man ihn
überhaupt verurteilt habe. Der Nachbar behaupte, der Beschwerdeführer habe ihm
die Pneus zerstochen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nun wolle die
Gerichtskasse Geld, aber das zahle er nicht. B.___, die Klägerin, wolle auch
Geld. Abschliessend gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er finde es
unerhört, dass man ihn verurteilt habe. Und jetzt behaupte der Polizist, dass
er ihm am 19. August 2023 den Zahlungsbefehl übergeben habe, was aber unmöglich
sein könne. Wenn das so gewesen wäre, hätte er sowieso gerade Rechtsvorschlag
erhoben.
Anlässlich der Zeugenbefragung führt der
Polizeibeamte E.___ aus, bei seiner Tätigkeit müsse er unter anderem auch
Zahlungsbefehle zustellen. Dies komme relativ häufig vor. Er habe im System
nachgeschaut. Der Polizeiposten [...] habe im Jahr 2023 775 Zahlungsbefehle zur
Zustellung erhalten und er selbst davon 177 Zahlungsbefehle. Bei der
Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] handle es sich
um seine Unterschrift. Am Wochenende des 19. August 2023 habe er
Wochenenddienst mit H.___ gehabt. Am Samstag hätten sie die Zustellungen
erledigt. Zu den Angaben auf dem Zahlungsbefehl befragt, führt der Zeuge aus,
oben stehe «Spezialzustellung Post». Dort seien die drei erfolglosen
Zustellversuche der Post vermerkt. An den konkreten Zahlungsbefehl vom 19.
August 2023 könne er sich aber nicht erinnern. Es könne gut sein, dass H.___ dem
Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl eröffnet habe und er, E.___, den
Zahlungsbefehl unterschrieben habe, oder dass er dem Beschwerdeführer den
Zahlungsbefehl eröffnet habe. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran
erinnern. Dass beim betreffenden Zahlungsbefehl «an Adressat» angekreuzt worden
sei, bedeute, dass man den Schuldner persönlich angetroffen, ihm den
Zahlungsbefehl ausgehändigt und ihn auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam
gemacht und über die Möglichkeit des Rechtsvorschlags während der Frist von 10
Tagen informiert habe. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass man den
Zahlungsbefehl an eine andere im gleichen Haushalt wohnende Person zugestellt
hätte. Dies sei aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In der gleichen
Liegenschaft wohnten nur sein Nachbar und seine Schwester, Frau I.___. Er, E.___,
kenne die örtlichen Verhältnisse. Sodann gibt der Zeuge auf die Nachfrage des
Instruktionsrichters, ob es sein könne, dass man «an Adressat» ankreuze, obwohl
dieser nicht angetroffen worden sei, zu Protokoll, ja, das komme in
Spezialfällen vor. Die Polizei habe ja auch ab und zu die Telefonnummern von
diesen Personen. Dann rufe man die betreffende Person an, eröffne ihr den
Zahlungsbefehl mündlich und wenn diese Person einwillige, dass der betreffende
Polizeibeamte den Zahlungsbefehl in den Briefkasten lege, dann mache man das in
Ausnahmefällen auch so. Denn grundsätzlich wüssten die betreffenden Personen,
um was es sich handle. So hätten sie in dieser Angelegenheit bereits mehrfach
Post vom Betreibungsamt und dann von der Polizei erhalten. Aber wie es im
vorliegenden Fall abgelaufen sei, könne er nicht mehr sagen. Der Tagesdienst
beginne um 7.15 Uhr und dauere bis 17.30 Uhr. Im vorliegenden Fall könne er
nicht sagen, ob die Zustellung am Morgen oder am Nachmittag erfolgt sei. Die
Zustellungszeit werde nicht vermerkt.
Nochmals vom Instruktionsrichter
befragt, gibt der Beschwerdeführer an, er könne sich an kein allfälliges
Telefonat von der Polizei vom 19. August 2023 erinnern. Er habe keine
Telefonnummer für diese Personen. Niemand habe eine Telefonnummer von ihm. Er
habe nur eine Telefonnummer für das Geschäft, damit sein Chef ihn erreichen
könne. Es gebe keine Nummer, die jemand hätte wissen können, damit man ihn
hätte anrufen können. Wenn er telefonieren wolle, dann telefoniere er bei
seiner Schwester. Die habe ein Haustelefon. Und wenn ihn jemand erreichen
wolle, dann erreiche man ihn über seine Schwester. Er wohne allein. Es habe drei
Wohnungen in diesem Haus. Seine Schwester habe auch gesagt, bei ihr habe sich
niemand gemeldet oder geklingelt. Es könne unmöglich sein, was der Polizist
erzählt habe.
3.
3.1
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt,
wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert
Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie
der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie jedoch
nachfolgend darzulegen ist, kann von einer Prüfung, ob ein unverschuldetes
Hindernis vorliegt, welches zu einer Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist führt, abgesehen werden, da der Rechtsvorschlag bereits
aus anderen Gründen zuzulassen ist.
3.2
Gemäss den Angaben auf dem
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wurde dieser Zahlungsbefehl
am 19. August 2023 an den «Adressaten» zugestellt. Dies wurde durch den zustellenden
Polizeibeamten, E.___, durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens so
bescheinigt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bestehen
aber erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung
überhaupt zuhause und der Zahlungsbefehl an ihn hat zugestellt werden können.
So vermag sich auch der zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die konkrete
Zustellung erinnern. Hinzukommt, dass sich aufgrund der Akten und der
Zeugenaussage keine exakte Zustellzeit eruieren lässt, womit sich die Aussage
des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Zustellung nicht zuhause
gewesen, kaum konkreter überprüfen lässt. Aufgrund der genauen Angaben des
Beschwerdeführers zum Ablauf seines Besuches am Tag der offenen Tür der ZCS
Lions vom 19. August 2023 erscheint es aber glaubhaft, dass er einen grossen
Teil des Samstages, 19. August 2023, vom Samstagmorgen bis Samstagnachtmittag
in Zürich-Altstetten verbrachte und damit nicht zuhause in [...] war. Gestützt
auf die Partei- und Zeugenaussagen kann sodann auch ausgeschlossen werden, dass
der Zahlungsbefehl stattdessen an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende
erwachsene Person gemäss Art. 64 SchKG zugestellt wurde. So ist der Beschwerdeführer
gemäss den übereinstimmenden Aussagen alleinstehend. Zudem hat der
Polizeibeamte auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Beamten den
Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen – nach telefonischer Rücksprache mit dem jeweiligen
Adressaten – in den Briefkasten legten. Dieser Sachverhaltshergang kann auch im
vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer
bestreitet, einen diesbezüglichen Telefonanruf von der Polizei erhalten zu
haben.
Zusammenfassend ist es aufgrund der
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der
zustellende Polizeibeamte nicht mehr an die Zustellung des Zahlungsbefehls
erinnern kann, somit nicht erstellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 19.
August 2023 rechtsgültig an den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da auf die
Dispositiv
Angaben des zustellenden Polizeibeamten im Zahlungsbefehl demnach nicht
abgestellt werden kann, kann diese Beweislosigkeit nicht zulasten des Beschwerdeführers
gehen, weshalb im Resultat von einer mangelhaften Zustellung auszugehen ist.
4. Somit ist die
Pfändungsankündigung vom 18. September 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und das Betreibungsamt Olten-Gösgen von Amtes anzuweisen, in der Betreibung Nr.
[...] den Rechtsvorschlag des Schuldners zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren
ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird von
Amtes wegen angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag des
Schuldners A.___ zuzulassen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsidet Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch