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Entscheid

SCBES.2023.74

Pfändungsvollzug

23. November 2023Deutsch3 min

sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um voreheliche Schulden von A.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Oktober

2023 erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die

Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Oktober 2023 und rügen

im Wesentlichen, das Einkommen und die Ausgaben von B.___ werde bei der

Existenzminimumberechnung ihres Ehemannes A.___ mitberücksichtigt, obwohl es

sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um voreheliche Schulden von A.___

handle, mit denen B.___ nichts zu tun habe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Bezüglich der von den

Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge, kann vollumfänglich auf die treffenden

Dispositiv

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach führt der Umstand,

dass die Schulden vor der Ehe entstanden sind, zu keiner Sonderberechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Denn für die Beurteilung der

Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist stets

der Zeitpunkt der Pfändung entscheidend, so auch bei der Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Vonder Mühll, SchKG-Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 17).

Bei beidseitig über Einkommen

verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten ergeben sich bei der

Berechnung der pfändbaren Einkommensquote besondere Verhältnisse. Die seit der

Revision des Eherechts, welches seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, enthaltene

Regelung des Unterhalts der Familie gemäss Art. 163 ZGB beruht auf den

Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit

ihrer Leistungen, insbesondere in Form von Geldzahlungen und Haushaltführung.

Damit diesen Leitsätzen auch bei der Einkommenspfändung, in Folge dessen auch

bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rechnung

getragen werden können, hat sich die Methode der proportionalen Aufteilung des

Existenzminimums der Familie durchgesetzt. Zunächst werden die Nettoeinkommen

beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das

ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten

aufgeteilt. Die Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens des betriebenen

Ehegatten erfolgt durch Abzug seines Anteils am gemeinschaftlichen

Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 34).

Im Lichte dessen ist festzuhalten, dass

die Berechnung des Existenzminimums bei verheirateten Personen, welche in

gemeinsamem Haushalt wohnhaft sind, zwingend gemeinschaftlich zu erfolgen hat.

Der Abzug der pfändbaren Quote erfolgt hingegen nur vom Einkommen des

betriebenen Ehegatten. Vom Einkommen der nichtbetriebenen Ehefrau tätigt das

Betreibungsamt keine Abzüge zur Befriedigung der Gläubiger des betriebenen

Schuldners. Der Schuldner haftet somit allein für seine Schulden, die er selber

verursacht hat, unabhängig ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch