SCBES.2023.74
Pfändungsvollzug
23. November 2023Deutsch3 min
sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um voreheliche Schulden von A.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 23. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Oktober
2023 erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die
Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Oktober 2023 und rügen
im Wesentlichen, das Einkommen und die Ausgaben von B.___ werde bei der
Existenzminimumberechnung ihres Ehemannes A.___ mitberücksichtigt, obwohl es
sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um voreheliche Schulden von A.___
handle, mit denen B.___ nichts zu tun habe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Bezüglich der von den
Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge, kann vollumfänglich auf die treffenden
Dispositiv
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach führt der Umstand,
dass die Schulden vor der Ehe entstanden sind, zu keiner Sonderberechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Denn für die Beurteilung der
Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist stets
der Zeitpunkt der Pfändung entscheidend, so auch bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Vonder Mühll, SchKG-Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 17).
Bei beidseitig über Einkommen
verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten ergeben sich bei der
Berechnung der pfändbaren Einkommensquote besondere Verhältnisse. Die seit der
Revision des Eherechts, welches seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, enthaltene
Regelung des Unterhalts der Familie gemäss Art. 163 ZGB beruht auf den
Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit
ihrer Leistungen, insbesondere in Form von Geldzahlungen und Haushaltführung.
Damit diesen Leitsätzen auch bei der Einkommenspfändung, in Folge dessen auch
bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rechnung
getragen werden können, hat sich die Methode der proportionalen Aufteilung des
Existenzminimums der Familie durchgesetzt. Zunächst werden die Nettoeinkommen
beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das
ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten
aufgeteilt. Die Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens des betriebenen
Ehegatten erfolgt durch Abzug seines Anteils am gemeinschaftlichen
Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 34).
Im Lichte dessen ist festzuhalten, dass
die Berechnung des Existenzminimums bei verheirateten Personen, welche in
gemeinsamem Haushalt wohnhaft sind, zwingend gemeinschaftlich zu erfolgen hat.
Der Abzug der pfändbaren Quote erfolgt hingegen nur vom Einkommen des
betriebenen Ehegatten. Vom Einkommen der nichtbetriebenen Ehefrau tätigt das
Betreibungsamt keine Abzüge zur Befriedigung der Gläubiger des betriebenen
Schuldners. Der Schuldner haftet somit allein für seine Schulden, die er selber
verursacht hat, unabhängig ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch