SCBES.2023.75
Pfändung Nr. [...]
23. November 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___.
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 16. Oktober
2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die
Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2023
und stellt folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 24. März 2023, soweit die Schätzung und Verpfändung der
Stammanteile der B.___ GmbH betreffend, wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehörs für nichtig zu erklären und zur Neubeurteilung an das
Betreibungsamt zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei der Wert der
Stammanteile der B.___ GmbH neu festzulegen und danach über deren Verwertung
durch das Betreibungsamt zu entscheiden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.
Oktober 2023 stellt das Betreibungsamt folgenden Antrag:
Dem Beschwerdeführer sei
in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 FZG Frist zur Leistung eines
angemessenen Kostenvorschusses zwecks Neuschätzung der Stammanteile anzusetzen.
Dem Eventualtrag sei nach Leistung des Kostenvorschusses stattzugeben. Im
Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich,
erfolgte am 21. Juni 2023 auf dem Betreibungsamt Region Solothurn ein
Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes]
2). In der Folge hielt das Betreibungsamt mit Pfändungsurkunde vom 19.
September 2023 fest, es würden 20 Stammanteile der B.___ GmbH von CHF 3'800.00
pro Stück, total CHF 76'000.00 gepfändet. Gemäss Track und Trace der Post wurde
diese Urkunde am 20. September 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt
und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 21. September 2023 zur Abholung
gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht innert der 7-tägigen Abholfrist bis
28.
September 2023 abgeholt. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich,
verlängerte der Schuldner die Aufbewahrungsfrist bei der Post und nahm die
Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 erst am 5. Oktober 2023 entgegen. Eine
Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am
letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw.
laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am
21.
Juni 2023 ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners, weshalb er
mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde des
Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion
und die Pfändungsurkunde gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit
am 28. September 2023 – als zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hätte
Dispositiv
somit innert der 10-tägigen Frist bis am 9. Oktober 2023 erfolgen müssen. Demnach
ist die am 16. Oktober 2023 erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Abholfrist der eingeschrieben versendeten Urkunde bei der Post verlängerte,
nichts zu ändern. So gilt die siebentägige Frist unabhängig davon, wie lange
eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden
kann (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 4). Das Wirksamwerden der
Zustellfiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen
Post-Rückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5; siehe auch BGE 123 III 492). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. So hätte der Schuldner die
Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender
des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen. So musste er – wie
vorgehend erwähnt – mit der Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde
des Betreibungsamtes rechnen.
2. Insofern der Schuldner geltend
macht, er habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals mit Pfändungsurkunde
vom 19. September 2023 von der Pfändung der Stammanteile erfahren, ist darin –
entgegen der Ansicht des Schuldners – kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.
3. Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch