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Entscheid

SCBES.2023.75

Pfändung Nr. [...]

23. November 2023Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___.

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 16. Oktober

2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die

Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2023

und stellt folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des

Betreibungsamtes vom 24. März 2023, soweit die Schätzung und Verpfändung der

Stammanteile der B.___ GmbH betreffend, wegen Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehörs für nichtig zu erklären und zur Neubeurteilung an das

Betreibungsamt zurückzuweisen.

2. Eventualiter: Es sei der Wert der

Stammanteile der B.___ GmbH neu festzulegen und danach über deren Verwertung

durch das Betreibungsamt zu entscheiden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 30.

Oktober 2023 stellt das Betreibungsamt folgenden Antrag:

Dem Beschwerdeführer sei

in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 FZG Frist zur Leistung eines

angemessenen Kostenvorschusses zwecks Neuschätzung der Stammanteile anzusetzen.

Dem Eventualtrag sei nach Leistung des Kostenvorschusses stattzugeben. Im

Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich,

erfolgte am 21. Juni 2023 auf dem Betreibungsamt Region Solothurn ein

Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners (BA [Akten des Betreibungsamtes]

2). In der Folge hielt das Betreibungsamt mit Pfändungsurkunde vom 19.

September 2023 fest, es würden 20 Stammanteile der B.___ GmbH von CHF 3'800.00

pro Stück, total CHF 76'000.00 gepfändet. Gemäss Track und Trace der Post wurde

diese Urkunde am 20. September 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt

und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 21. September 2023 zur Abholung

gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht innert der 7-tägigen Abholfrist bis

28.

September 2023 abgeholt. Wie aus dem Track & Trace ersichtlich,

verlängerte der Schuldner die Aufbewahrungsfrist bei der Post und nahm die

Pfändungsurkunde vom 19. September 2023 erst am 5. Oktober 2023 entgegen. Eine

Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am

letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die

Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw.

laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie vorgehend festgehalten, erfolgte am

21.

Juni 2023 ein Pfändungsvollzug in Anwesenheit des Schuldners, weshalb er

mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde des

Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion

und die Pfändungsurkunde gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit

am 28. September 2023 – als zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hätte

Dispositiv

somit innert der 10-tägigen Frist bis am 9. Oktober 2023 erfolgen müssen. Demnach

ist die am 16. Oktober 2023 erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht

einzutreten ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die

Abholfrist der eingeschrieben versendeten Urkunde bei der Post verlängerte,

nichts zu ändern. So gilt die siebentägige Frist unabhängig davon, wie lange

eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden

kann (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 4). Das Wirksamwerden der

Zustellfiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen

Post-Rückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5; siehe auch BGE 123 III 492). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. So hätte der Schuldner die

Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender

des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen. So musste er – wie

vorgehend erwähnt – mit der Zustellung einer Verfügung bzw. Pfändungsurkunde

des Betreibungsamtes rechnen.

2. Insofern der Schuldner geltend

macht, er habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstmals mit Pfändungsurkunde

vom 19. September 2023 von der Pfändung der Stammanteile erfahren, ist darin –

entgegen der Ansicht des Schuldners – kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch