SCBES.2023.77
Zahlungsbefehl
29. November 2023Deutsch3 min
im vorliegenden Fall von einer
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. November 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Zahlungsbefehl
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 mit Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde
gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,
sie vorbringt, sie habe im
schweizerischen Handelsamtsblatt vom oben erwähnten Zahlungsbefehl gelesen,
dieser laute auf eine falsche Person und sei ihr bis heute nicht zugestellt
worden,
sie weiter vorträgt, sie sei auf dem
Betreibungsamt gewesen, um die Angelegenheit klarzustellen, man habe ihr aber
nur ein nicht rechtsgültig unterzeichnetes Papier mit der Überschrift
«Zahlungsbefehl» übergeben, worauf sie nicht korrekt als Empfängerin bezeichnet
worden sei und der Zahlungsbefehl eine andere Person betreffe,
die Beschwerdeführerin mit diesen
Ausführungen selbst bestätigt, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten hat,
ansonsten sie nicht fristgerecht dagegen Beschwerde führen könnte,
die Beschwerdeführerin bloss behauptet,
der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den
geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann,
eine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im
Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist,
das Betreibungsamt ohnehin nicht zu
prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist,
nach dem von der Beschwerdeführerin
angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel
verwendet werden dürfen (E. 2.3),
daran auch eine bloss virtuelle
Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.),
die Beschwerde demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,
einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG),
Sachverhalt
im vorliegenden Fall von einer
Kostenauflage noch abzusehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch darauf
aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung
Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller