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Entscheid

SCBES.2023.77

Zahlungsbefehl

29. November 2023Deutsch3 min

im vorliegenden Fall von einer

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zahlungsbefehl

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 mit Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde

gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,

sie vorbringt, sie habe im

schweizerischen Handelsamtsblatt vom oben erwähnten Zahlungsbefehl gelesen,

dieser laute auf eine falsche Person und sei ihr bis heute nicht zugestellt

worden,

sie weiter vorträgt, sie sei auf dem

Betreibungsamt gewesen, um die Angelegenheit klarzustellen, man habe ihr aber

nur ein nicht rechtsgültig unterzeichnetes Papier mit der Überschrift

«Zahlungsbefehl» übergeben, worauf sie nicht korrekt als Empfängerin bezeichnet

worden sei und der Zahlungsbefehl eine andere Person betreffe,

die Beschwerdeführerin mit diesen

Ausführungen selbst bestätigt, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten hat,

ansonsten sie nicht fristgerecht dagegen Beschwerde führen könnte,

die Beschwerdeführerin bloss behauptet,

der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den

geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann,

eine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im

Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist,

das Betreibungsamt ohnehin nicht zu

prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist,

nach dem von der Beschwerdeführerin

angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel

verwendet werden dürfen (E. 2.3),

daran auch eine bloss virtuelle

Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.),

die Beschwerde demnach auch in diesem

Punkt abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,

einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00

sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG),

Sachverhalt

im vorliegenden Fall von einer

Kostenauflage noch abzusehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch darauf

aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung

Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller