SCBES.2023.82
Revision der Einkommenspfändung (Nr. [...])
12. Januar 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Revision
der Einkommenspfändung (Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 23. November
2023 lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Schuldnerin fristgerecht
Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen betreffend
Revision der Lohnpfändung vom 9. November 2023 (der Rechtsvertreterin der
Schuldnerin gemäss Track & Trace am 13. November 2023 zugegangen) erheben.
Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Revision- der Lohn- bzw.
Einkommenspfändung vom 9. November 2023 sei aufzuheben.
2. Es sei bei der B.___ wieder der CHF
4'069.00 übersteigende Betrag und bei der C.___ der CHF 0.00 übersteigende
Betrag zu pfänden.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.
2. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Mit Pfändungsverfügung vom 18.
September 2023 hielt das Betreibungsamt fest, von dem bei den Arbeitgeberinnen
der Schuldnerin – der C.___ und der B.___ – erzielten Einkommen werde der das
Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 4'069.00 übersteigende Betrag gepfändet.
Mit Verfügung vom 9. November 2023 revidierte das Betreibungsamt die
vorgenannte Pfändungsverfügung und hielt darin fest, weil durch die C.___ keine
Lohnquoten abgeliefert würden, seien die Lohnpfändungsanzeigen wie folgt
angepasst worden: Die B.___ habe den CHF 0.00 übersteigenden Betrag und die C.___
den CHF 4'069.00 übersteigenden Betrag abzuliefern. Für allfällige Ausgleiche
des Existenzminimums seien die entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden
Arbeitgebern vorzuweisen.
Hintergrund dieses Vorgehens ist – wie
der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und den Vorakten zu entnehmen ist – der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ monatlich ein regelmässiges
und in etwa gleichbleibendes Einkommen erzielt, welches sich gemäss der
Existenzminimumberechnung vom 18. September 2023 auf CHF 6'713.35 beläuft,
sie bei ihrer zweiten Arbeitgeberin, der C.___, bei welcher die
Beschwerdeführerin einzige Verwaltungsrätin ist, jedoch ein variables Einkommen
bzw. – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin – in gewissen Monaten auch gar
kein Einkommen ausbezahlt erhält.
1.2
Die Beschwerdeführerin rügt in
diesem Zusammenhang im Wesentlichen, obwohl das Betreibungsamt Olten-Gösgen
gewusst habe, dass sie durch ihr Einkommen bei der C.___ ihr Existenzminimum
nicht decken könne, bzw. sich teilweise während Monaten mangels Liquidität
keinen Lohn auszahlen könne, habe es die Revision der Lohn- und Einkommenspfändung
verfügt und die B.___ angewiesen, den CHF 0.00 übersteigenden Lohn ans
Betreibungsamt abzuführen. Damit nehme das Betreibungsamt Olten-Gösgen
vorsätzlich in Kauf, dass durch die vollständige Lohnpfändung bei der B.___ das
Existenzminimum der Beschwerdeführerin regelmässig verletzt werde. Der Hinweis
in der angefochtenen Verfügung, dass für einen allfälligen Ausgleich die
entsprechenden Lohnabrechnungen beider Arbeitgeber vorzuweisen seien, sei
schikanös und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie zudem der beiliegenden
Bestätigung der HR-Abteilung der B.___ zu entnehmen sei, werde bei der B.___
jeweils erst am 4./5. des Folgemonats die Lohnabrechnung aufgeschaltet. Die
Beschwerdeführerin könne die Lohnabrechnung deshalb nicht früher dem Betreibungsamt
einreichen und werde damit kaum vor dem 6. ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt
zurückerhalten. Sie werde also auf Dauer, d.h. für die ganze Zeit der
Einkommenspfändung, ihre Rechnungen per Monatsende nicht pünktlich bezahlen
können. Damit überschreite das Betreibungsamt Olten-Gösgen sein Ermessen in
missbräuchlicher Weise, wenn es die Anzeigen an die Arbeitgeber absichtlich so
ausgestalte, dass bei der Auszahlung der Löhne das Existenzminimum regelmässig
verletzt werde.
1.3
Den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist
einzige Verwaltungsrätin der C.___, welche gleichzeitig auch ihre Arbeitgeberin
ist. Damit kann bei der Höhe der Lohnzahlungen ein mögliches
Missbrauchspotential zumindest nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Indem
das Betreibungsamt von der zweiten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___,
verlangt, jeweils das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin an das
Betreibungsamt zu überweisen, ist sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin
zum Ausgleich des Existenzminimums zeitnah die monatlichen Lohnunterlagen der C.___
einreicht. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist somit im Lichte dessen nicht
zu beanstanden. Des Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr
durch das Vorgehen des Betreibungsamtes verunmöglicht werde, ihre Rechnungen
pünktlich zu bezahlen, nicht nachvollziehbar. Indem das Betreibungsamt die B.___
anweist, jeweils den gesamten Lohn der Schuldnerin an das Betreibungsamt zu
überweisen, hat es jeweils umgehend Kenntnis von dem dort erzielten monatlichen
Einkommen. Somit hat die Schuldnerin de facto lediglich die monatlichen
Lohnunterlagen der C.___ einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin
und Einzelzeichnungsberechtige (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) umgehend
Zugriff hat. Damit kann ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah
ausgeglichen werden.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch