SCBES.2023.84
Pfändung Nr. [...]
6. Dezember 2023Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 27. November 2023 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt
Dorneck eine Aufsichtsanzeige einreichte, welche zuständigkeitshalber an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,
der Beschwerdeführer vorbringt, die
Sachbearbeiterin Frau [...] habe sich bei der Pfändung Nr. [...] unkorrekt
verhalten, sei laut geworden, habe die vorgängig von ihm eingereichten Unterlagen
nicht gekannt und habe sich nicht vorgestellt,
das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung
ausführt, der Beschwerdeführer habe beim Vorsprechen vom 23. November 2023
nicht ausreichende Unterlagen bei sich gehabt, wobei gerade die Sichtung der
Akten die Mitteilung veranlasst habe, welche Belege für den Vollzug der
Pfändung fehlten,
der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) erklärt, ein kurzes Mail an
seine Mailadresse hätte genügt, um ihn erneut aufzubieten und die geforderten
Unterlagen sofort zu bekommen,
der Beschwerdeführer abschliessend darum
bittet, die Aufsichtsanzeige fallen zu lassen und das Verfahren zurückzuweisen,
die Beschwerde gestützt auf diese
Erklärung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle
abzuschreiben ist,
es das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung überdies freigestellt hat, die
Unterlagen vor der Aufnahme des Pfändungsprotokolls per Mail an das Amt zu
senden,
die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber
der Sachbearbeiterin einerseits blosse Behauptungen sind, die auf seinem subjektiven
Empfinden beruhen, und andererseits die Sachbearbeiterin bestreitet, sich
unkorrekt verhalten zu haben,
sich der Verlauf des Gesprächs zwischen
dem Beschwerdeführer und der Pfändungsbeamtin nachträglich ohnehin nicht mehr
zuverlässig feststellen lässt,
ausserdem selbst ein einmalig lauter Ton
nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller