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Entscheid

SCBES.2023.84

Pfändung Nr. [...]

6. Dezember 2023Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 27. November 2023 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt

Dorneck eine Aufsichtsanzeige einreichte, welche zuständigkeitshalber an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer vorbringt, die

Sachbearbeiterin Frau [...] habe sich bei der Pfändung Nr. [...] unkorrekt

verhalten, sei laut geworden, habe die vorgängig von ihm eingereichten Unterlagen

nicht gekannt und habe sich nicht vorgestellt,

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung

ausführt, der Beschwerdeführer habe beim Vorsprechen vom 23. November 2023

nicht ausreichende Unterlagen bei sich gehabt, wobei gerade die Sichtung der

Akten die Mitteilung veranlasst habe, welche Belege für den Vollzug der

Pfändung fehlten,

der Beschwerdeführer in seiner

Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) erklärt, ein kurzes Mail an

seine Mailadresse hätte genügt, um ihn erneut aufzubieten und die geforderten

Unterlagen sofort zu bekommen,

der Beschwerdeführer abschliessend darum

bittet, die Aufsichtsanzeige fallen zu lassen und das Verfahren zurückzuweisen,

die Beschwerde gestützt auf diese

Erklärung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle

abzuschreiben ist,

es das Betreibungsamt dem

Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung überdies freigestellt hat, die

Unterlagen vor der Aufnahme des Pfändungsprotokolls per Mail an das Amt zu

senden,

die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber

der Sachbearbeiterin einerseits blosse Behauptungen sind, die auf seinem subjektiven

Empfinden beruhen, und andererseits die Sachbearbeiterin bestreitet, sich

unkorrekt verhalten zu haben,

sich der Verlauf des Gesprächs zwischen

dem Beschwerdeführer und der Pfändungsbeamtin nachträglich ohnehin nicht mehr

zuverlässig feststellen lässt,

ausserdem selbst ein einmalig lauter Ton

nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG,

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von

der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller