SCBES.2023.9
Berechnung des Existenzminimums
15. Februar 2023Deutsch3 min
960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 15. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter
Werner
Oberrichter
von Felten
Gerichtsschreiber
Isch
In
Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt
Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht
Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein
vom 23. Januar 2023 und macht geltend, die errechnete Pfändungsquote von CHF
960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines
Monats mit 31 Tagen von CHF 3'512.00 (31 Tage à CHF 113.30). Dagegen
erhalte er in anderen Monaten wie beispielsweise Februar mit 28 Tagen oder
April mit 30 Tagen ein geringeres Taggeldeinkommen. Dies sei entsprechend
anzupassen. Zudem erhalte er ab Oktober 2023 eine AHV-Rente. Dies sei ebenfalls
zu berücksichtigen.
2.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das angerechnete
Einkommen sei gemäss den eingereichten Taggeldabrechnungen vom Dezember 2022
und Januar 2023 korrekt. Falls im Folgemonat weniger Taggeld ausbezahlt werde,
so könne der Beschwerdeführer anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine
Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen von
der SUVA. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage,
ausgerichtet. Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro
Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt. Wie
das Betreibungsamt aber darauf hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer in
Monaten, in welchen er weniger als der in der Existenzminimumberechnung
berücksichtigte Betrag von CHF 3'512.00 ausbezahlt erhalten hat, beim
Betreibungsamt anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des
zu viel gepfändeten Betrages beantragen. Dementsprechend wird sein Existenzminimum
Dispositiv
auf diese Weise gewahrt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2.
Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ab Oktober 2023 erhalte er
eine AHV-Rente, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass zukünftige Änderungen revisionsweise beim Betreibungsamt und
nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Somit
ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach
wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im
Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch