Lexipedia

Entscheid

SCBES.2023.9

Berechnung des Existenzminimums

15. Februar 2023Deutsch3 min

960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 15. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident

Flückiger

Oberrichter

Werner

Oberrichter

von Felten

Gerichtsschreiber

Isch

In

Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt

Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht

Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein

vom 23. Januar 2023 und macht geltend, die errechnete Pfändungsquote von CHF

960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines

Monats mit 31 Tagen von CHF 3'512.00 (31 Tage à CHF 113.30). Dagegen

erhalte er in anderen Monaten wie beispielsweise Februar mit 28 Tagen oder

April mit 30 Tagen ein geringeres Taggeldeinkommen. Dies sei entsprechend

anzupassen. Zudem erhalte er ab Oktober 2023 eine AHV-Rente. Dies sei ebenfalls

zu berücksichtigen.

2.

Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf

Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das angerechnete

Einkommen sei gemäss den eingereichten Taggeldabrechnungen vom Dezember 2022

und Januar 2023 korrekt. Falls im Folgemonat weniger Taggeld ausbezahlt werde,

so könne der Beschwerdeführer anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine

Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen von

der SUVA. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage,

ausgerichtet. Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro

Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt. Wie

das Betreibungsamt aber darauf hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer in

Monaten, in welchen er weniger als der in der Existenzminimumberechnung

berücksichtigte Betrag von CHF 3'512.00 ausbezahlt erhalten hat, beim

Betreibungsamt anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des

zu viel gepfändeten Betrages beantragen. Dementsprechend wird sein Existenzminimum

Dispositiv

auf diese Weise gewahrt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

2.

Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ab Oktober 2023 erhalte er

eine AHV-Rente, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, ist er darauf

hinzuweisen, dass zukünftige Änderungen revisionsweise beim Betreibungsamt und

nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Somit

ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach

wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im

Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch