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Entscheid

SCBES.2024.10

Aufsichtsbeschwerde

25. Januar 2024Deutsch10 min

Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 25. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Marti

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte am 10. Januar 2024 (Postaufgabe) eine Beschwerde beim

Amtsschreiberei-Inspektorat ein, welche an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Im Zusammenhang mit seiner

Vorladung zum Pfändungsvollzug beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen

und seine Behandlung durch Frau B.___, Sachbearbeiterin auf dem Betreibungsamt

Thierstein. Er habe schon seit über zwei Jahren grosse, teils sehr schmerzhafte

Probleme mit seinen Beinen. Solange die Herren C.___ und D.___ Kontakt mit ihm

gehabt hätten, habe alles absolut korrekt und menschlich funktioniert. Es sei

immer schlechter gehfähig gewesen. Aber er habe seine Vorladungen wahrgenommen,

ausser in den Fällen, in denen er nicht mehr gehfähig gewesen sei. Er habe sich

vorher telefonisch abgemeldet und habe dann seine Abrechnung seines Bankkontos

einsenden dürfen und der Fall sei erledigt gewesen. Er habe eine Vorladung zu

einer Pfändung auf den 29. November 2023 gehabt. Er habe den Termin telefonisch

bei Herrn C.___ abgesagt. Er habe auch Frau B.___ telefoniert und habe ihr das

bisherige Vorgehen der Herren C.___ und D.___ erklären und ihr anbieten wollen,

seine Bankkontoabrechnung zuzustellen. Sie habe ihn nicht einmal seinen

Vorschlag vorbringen lassen und habe ihn aufgefordert, jemanden

vorbeizuschicken, der ihn vertreten könne. Er habe dann eine zweite Vorladung

mit einem Termin auf spätestens 10. Januar 2024 zugestellt bekommen. Darin sei

ihm mit polizeilicher Vorführung gedroht worden. Er habe Frau B.___ darauf

geschrieben, dass er auch diesen Termin, den er als reine Erpressung auslege,

nicht einhalten könne. Frau B.___ habe von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt,

welches er ihr habe zukommen lassen. Am 8. Januar 2024 habe er von Frau B.___

ein E-Mail bekommen, in dem sie schreibe «leider ist das Arztzeugnis nicht

genügend aussagekräftig». Seine Frage sei, ob eine Sachbearbeiterin des

Betreibungsamtes berechtigt sei, ein ärztliches Attest zu bemängeln? Er werde

jetzt zuerst seiner Priorität Nummer 1 nachgehen und die heisse eindeutig

Gesundheit. Er werde ein neues Kniegelenk implantiert erhalten. Frau B.___

werde einen Bericht über die Operation bekommen, der aussage, wie lange er

ungefähr ausser Betrieb sein werde. Diese Dame sei an einem anderen Ort

einzusetzen, wo sie keinen Kontakt mit der Bevölkerung habe. Gewisse Personen

hätten nicht die Fähigkeit, mit sogenannten «Kunden» konfrontiert zu sein.

2. Das Betreibungsamt beantragt in

seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern

überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es entgegnet, das Betreibungsamt

habe mit dem Schuldner mehrmals telefonischen Kontakt gehabt, um seine

gesundheitliche Situation einschätzen zu können. Es stimme, dass Frau B.___ das

am 20. Dezember 2023 ausgestellte Arztzeugnis als nicht ausreichend oder zu

wenig detailliert erachtet habe. Der Beschwerdeführer verschweige aber, dass er

höflich aufgefordert worden sei, einen Bericht über seinen Gesundheitszustand

verfassen zu lassen, so dass das Betreibungsamt über einen befristeten

Rechtsstillstand aus gesundheitlichen Gründen befinden könne. Das ausgestellte

Attest ohne Ablaufdatum und Spezifikationen reiche dafür nicht aus. Der

gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei aber weder von Frau B.___

noch von Herrn C.___ jemals in Frage gestellt worden. Das Betreibungsamt habe

die Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die Situation genauer

abzuklären, damit über die Durchführung eines ordentlichen Vollzuges der

Pfändung entschieden werden könne. In Ihrem E-Mail habe Frau B.___ sogar

bestätigt, dass bis nach seiner Operation zugewartet werde, um seine

Gehfähigkeit ärztlich prüfen zu können. Da er gesundheitlich in der Lage sei,

längere Schreiben aufzusetzen, sollte es für ihn auch kein Problem darstellen,

die erforderlichen Abklärungen, die ihm ja schlussendlich zugutekämen,

vorzunehmen.

3. In seiner Stellungnahme zur

Vernehmlassung entgegnet der Beschwerdeführer zur zuletzt wiedergegebenen

Bemerkung des Betreibungsamtes, er habe die starken Schmerzen nicht im Kopf.

Seine starken Schmerzen hinderten ihn am Gehen. Seine Operation sei auf den 22.

Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes

und der Reha für etwa 4-6 Wochen nicht verfügbar. Er könne nicht verstehen, weshalb

ihm weder Frau B.___ noch Herr C.___ Glauben schenkten und von ihm ein

ärztliches Zeugnis verlangt werde. Wenn eine Vollzugsbeamtin ein ärztliches

Zeugnis anzweifle, dann müsse er die Fähigkeit einer Vollzugsbeamten

anzweifeln. Es sei von ihm ein detailliertes Zeugnis verlangt worden. Aber

jeder Arzt unterstehe der Schweigepflicht und es gebe ein Arztgeheimnis, das

auch für das Betreibungsamt gelte. Im Zeugnis des operierenden Arztes werde

stehen, was der Arzt bestimme, und nicht, was das Betreibungsamt fordere.

4. Am 22. Januar 2024 ging bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine zweite Beschwerde vom

15. Januar 2024 (Postaufgabe) ein, die der Beschwerdeführer ebenfalls an das

Amtsschreiberei-Inspektorat adressiert hatte. Darin beklagt er sich darüber,

dass Frau B.___ bei seiner Bank Auszüge seiner bestehenden Konten für den Monat

Dezember 2023 und den Anteil Januar 2024 verlangt hat. Er fragt, was Frau B.___

sich noch erlauben wolle gegenüber einem kranken und lädierten 76-jährigen Mann

und ob sie das Betreibungsamt mit der Kriminalpolizei verwechsle. Er komme sich

vor wie ein krimineller Schwerverbrecher. Frau B.___ unterstelle ihm, er würde

ihr gegenüber etwas verheimlichen, wenn sie schreibe, er habe ungenaue Angaben

über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht. Wenn er einen Termin

zur Pfändung aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne, dann habe

keine Beamtin das Recht, einen rechtschaffenen Menschen zu schikanieren. Frau B.___

habe seine Bankabrechnung bekommen und daraus sei ersichtlich, welchen Eingang

er von der AHV und von der EL bekomme. Er erwarte von einer Vollzugsbeamtin

schon, dass sie eine Bankabrechnung richtig interpretieren könne.

Erwägungen

II.

1.

Aufgrund der Ausführungen des

Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde vom 10. Januar 2024 als

Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Ohnehin sind die beiden Pfändungstermine

ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer vergangen. Die zweite Beschwerde vom

15.

Januar 2024 kann sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes zusammen

mit der ersten Beschwerde behandelt werden.

2.1

Art. 91 Abs. 1, 2 und 4 SchKG lauten

wie folgt:

1.

Der Schuldner ist bei Straffolge

verpflichtet:

1.

der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei

vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179;

2.

seine Vermögensgegenstände,

einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,

sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu

einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.

2.

Bleibt der Schuldner ohne genügende

Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so

kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.

3.

(…)

4.

Dritte, die Vermögensgegenstände des

Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge

(Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der

Schuldner.

2.2

Art. 91 SchKG legt die Pflichten des

Schuldners, Dritter und von Behörden beim Vollzug der Pfändung fest und regelt

die Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Der Schuldner ist dabei

verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein (Anwesenheitspflicht) und

Auskunft zu geben (Auskunftspflicht). Auch Dritte und Behörden sind

auskunftspflichtig. Dadurch soll zugunsten der Gläubiger eine möglichst

umfassende Pfändung ermöglicht werden (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 91 N 1).

3.

Die Vorladung vom 25. Oktober 2023

zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023, die 2. Vorladung vom 7.

Dezember 2023, sich bis spätestens am 10. Januar 2024 zu melden, mit der

Androhung der Vorführung durch die Polizei und einer Klage wegen Ungehorsams finden

in Art. 91 SchKG eine gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen von Frau B.___ bzw.

des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist

damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beruft sich

demgegenüber auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit und die damit verbundenen

Schmerzen. Früher habe er sich telefonisch abgemeldet, wenn er einen

Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Wie

es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Zu beurteilen ist das

aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___. Bei der ersten

Vorladung zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023 hat der

Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung selbst entschieden, dass seine

gesundheitlichen Probleme eine Vorsprache auf dem Betreibungsamt verunmöglichen.

Er hat aus eigenem Entscheid abgesagt, ohne danach zu fragen, unter welchen

Voraussetzungen er berechtigt ist, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Darauf

hat er Frau B.___ die Zustellung seiner Bankkontoabrechnung vorgeschlagen.

Daraus erhellt, dass er offensichtlich nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen

wollte. Folgerichtig hat ihm Frau B.___ eine zweite Vorladung zugestellt und

ihn auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer

daraufhin eingereichte ärztliche Attest/Ärztliche Bescheinigung hat folgenden

Wortlaut: «Der o.g. Patientin wird bescheinigt und attestiert, unter

immobilisierenden Schmerzen am Bewegungsapparat zu leiden, wodurch aktuell u.a.

Ihre Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.» Nach diesem Wortlaut ist die

Gehfähigkeit zwar deutlich eingeschränkt. Von einer völligen

Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu

erscheinen, ist jedoch nicht die Rede. Weiter enthält das Attest keine Angabe,

wann die Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten ist, ob sie schon am 29.

November 2023 bestand und bis zu welchem Zeitpunkt sie andauert. Völlig zu

Recht hat Frau B.___ dieses Attest nicht gelten lassen, schon gar nicht auf

unbestimmte Zeit. Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen.

Vielmehr ist sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und hat sich bereit erklärt,

bis nach der Operation zuzuwarten und anschliessend gestützt auf ein

aussagekräftiges Zeugnis über den Vollzug der Pfändung zu entscheiden. Wie das

Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung festhält, hat es auch eine

Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die finanziellen

Verhältnisse des Schuldners nach Art. 91 SchKG abzuklären. Ohne diese Abklärung

kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen

werden.

4.

Der Beschwerdeführer sieht im

Einholen der Kontoauszüge bei seiner Bank eine Schikane und eine Bestrafung für

sein Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug. Er übersieht dabei, dass auch diese

Massnahme in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer

bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und

dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch

dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst. Insbesondere bringt der

Beschwerdeführer nicht einmal vor, vollständige und abschliessende Angaben zu

seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht zu haben. Die Einreichung

einer einzigen Bankabrechnung genügt dafür nicht. Der Betreibungsbeamte ist

aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners

zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären.

5.

Das Vorgehen des Betreibungsamtes und

das Verhalten von Frau B.___ erweist sich somit als gesetzeskonform und

verhältnismässig. Das Betreibungsamt ist lediglich seinen Aufgaben im Rahmen

des Zwangsvollstreckungsverfahrens nachgekommen. Die Aufsichtsbeschwerde vom

Dispositiv

10. Januar 2024 und die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 sind demnach

abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Aufsichtsbeschwerde und die

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller