SCBES.2024.10
Aufsichtsbeschwerde
25. Januar 2024Deutsch10 min
Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Marti
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte am 10. Januar 2024 (Postaufgabe) eine Beschwerde beim
Amtsschreiberei-Inspektorat ein, welche an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde. Im Zusammenhang mit seiner
Vorladung zum Pfändungsvollzug beanstandet der Beschwerdeführer das Vorgehen
und seine Behandlung durch Frau B.___, Sachbearbeiterin auf dem Betreibungsamt
Thierstein. Er habe schon seit über zwei Jahren grosse, teils sehr schmerzhafte
Probleme mit seinen Beinen. Solange die Herren C.___ und D.___ Kontakt mit ihm
gehabt hätten, habe alles absolut korrekt und menschlich funktioniert. Es sei
immer schlechter gehfähig gewesen. Aber er habe seine Vorladungen wahrgenommen,
ausser in den Fällen, in denen er nicht mehr gehfähig gewesen sei. Er habe sich
vorher telefonisch abgemeldet und habe dann seine Abrechnung seines Bankkontos
einsenden dürfen und der Fall sei erledigt gewesen. Er habe eine Vorladung zu
einer Pfändung auf den 29. November 2023 gehabt. Er habe den Termin telefonisch
bei Herrn C.___ abgesagt. Er habe auch Frau B.___ telefoniert und habe ihr das
bisherige Vorgehen der Herren C.___ und D.___ erklären und ihr anbieten wollen,
seine Bankkontoabrechnung zuzustellen. Sie habe ihn nicht einmal seinen
Vorschlag vorbringen lassen und habe ihn aufgefordert, jemanden
vorbeizuschicken, der ihn vertreten könne. Er habe dann eine zweite Vorladung
mit einem Termin auf spätestens 10. Januar 2024 zugestellt bekommen. Darin sei
ihm mit polizeilicher Vorführung gedroht worden. Er habe Frau B.___ darauf
geschrieben, dass er auch diesen Termin, den er als reine Erpressung auslege,
nicht einhalten könne. Frau B.___ habe von ihm ein ärztliches Zeugnis verlangt,
welches er ihr habe zukommen lassen. Am 8. Januar 2024 habe er von Frau B.___
ein E-Mail bekommen, in dem sie schreibe «leider ist das Arztzeugnis nicht
genügend aussagekräftig». Seine Frage sei, ob eine Sachbearbeiterin des
Betreibungsamtes berechtigt sei, ein ärztliches Attest zu bemängeln? Er werde
jetzt zuerst seiner Priorität Nummer 1 nachgehen und die heisse eindeutig
Gesundheit. Er werde ein neues Kniegelenk implantiert erhalten. Frau B.___
werde einen Bericht über die Operation bekommen, der aussage, wie lange er
ungefähr ausser Betrieb sein werde. Diese Dame sei an einem anderen Ort
einzusetzen, wo sie keinen Kontakt mit der Bevölkerung habe. Gewisse Personen
hätten nicht die Fähigkeit, mit sogenannten «Kunden» konfrontiert zu sein.
2. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern
überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es entgegnet, das Betreibungsamt
habe mit dem Schuldner mehrmals telefonischen Kontakt gehabt, um seine
gesundheitliche Situation einschätzen zu können. Es stimme, dass Frau B.___ das
am 20. Dezember 2023 ausgestellte Arztzeugnis als nicht ausreichend oder zu
wenig detailliert erachtet habe. Der Beschwerdeführer verschweige aber, dass er
höflich aufgefordert worden sei, einen Bericht über seinen Gesundheitszustand
verfassen zu lassen, so dass das Betreibungsamt über einen befristeten
Rechtsstillstand aus gesundheitlichen Gründen befinden könne. Das ausgestellte
Attest ohne Ablaufdatum und Spezifikationen reiche dafür nicht aus. Der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei aber weder von Frau B.___
noch von Herrn C.___ jemals in Frage gestellt worden. Das Betreibungsamt habe
die Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die Situation genauer
abzuklären, damit über die Durchführung eines ordentlichen Vollzuges der
Pfändung entschieden werden könne. In Ihrem E-Mail habe Frau B.___ sogar
bestätigt, dass bis nach seiner Operation zugewartet werde, um seine
Gehfähigkeit ärztlich prüfen zu können. Da er gesundheitlich in der Lage sei,
längere Schreiben aufzusetzen, sollte es für ihn auch kein Problem darstellen,
die erforderlichen Abklärungen, die ihm ja schlussendlich zugutekämen,
vorzunehmen.
3. In seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung entgegnet der Beschwerdeführer zur zuletzt wiedergegebenen
Bemerkung des Betreibungsamtes, er habe die starken Schmerzen nicht im Kopf.
Seine starken Schmerzen hinderten ihn am Gehen. Seine Operation sei auf den 22.
Januar verschoben worden. Ab nächsten Montag sei er wegen des Krankenhausaufenthaltes
und der Reha für etwa 4-6 Wochen nicht verfügbar. Er könne nicht verstehen, weshalb
ihm weder Frau B.___ noch Herr C.___ Glauben schenkten und von ihm ein
ärztliches Zeugnis verlangt werde. Wenn eine Vollzugsbeamtin ein ärztliches
Zeugnis anzweifle, dann müsse er die Fähigkeit einer Vollzugsbeamten
anzweifeln. Es sei von ihm ein detailliertes Zeugnis verlangt worden. Aber
jeder Arzt unterstehe der Schweigepflicht und es gebe ein Arztgeheimnis, das
auch für das Betreibungsamt gelte. Im Zeugnis des operierenden Arztes werde
stehen, was der Arzt bestimme, und nicht, was das Betreibungsamt fordere.
4. Am 22. Januar 2024 ging bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine zweite Beschwerde vom
15. Januar 2024 (Postaufgabe) ein, die der Beschwerdeführer ebenfalls an das
Amtsschreiberei-Inspektorat adressiert hatte. Darin beklagt er sich darüber,
dass Frau B.___ bei seiner Bank Auszüge seiner bestehenden Konten für den Monat
Dezember 2023 und den Anteil Januar 2024 verlangt hat. Er fragt, was Frau B.___
sich noch erlauben wolle gegenüber einem kranken und lädierten 76-jährigen Mann
und ob sie das Betreibungsamt mit der Kriminalpolizei verwechsle. Er komme sich
vor wie ein krimineller Schwerverbrecher. Frau B.___ unterstelle ihm, er würde
ihr gegenüber etwas verheimlichen, wenn sie schreibe, er habe ungenaue Angaben
über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gemacht. Wenn er einen Termin
zur Pfändung aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne, dann habe
keine Beamtin das Recht, einen rechtschaffenen Menschen zu schikanieren. Frau B.___
habe seine Bankabrechnung bekommen und daraus sei ersichtlich, welchen Eingang
er von der AHV und von der EL bekomme. Er erwarte von einer Vollzugsbeamtin
schon, dass sie eine Bankabrechnung richtig interpretieren könne.
Erwägungen
II.
1.
Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers wurde seine Beschwerde vom 10. Januar 2024 als
Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Ohnehin sind die beiden Pfändungstermine
ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer vergangen. Die zweite Beschwerde vom
15.
Januar 2024 kann sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes zusammen
mit der ersten Beschwerde behandelt werden.
2.1
Art. 91 Abs. 1, 2 und 4 SchKG lauten
wie folgt:
1.
Der Schuldner ist bei Straffolge
verpflichtet:
1.
der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei
vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179;
2.
seine Vermögensgegenstände,
einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,
sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu
einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2.
Bleibt der Schuldner ohne genügende
Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so
kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3.
(…)
4.
Dritte, die Vermögensgegenstände des
Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge
(Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der
Schuldner.
2.2
Art. 91 SchKG legt die Pflichten des
Schuldners, Dritter und von Behörden beim Vollzug der Pfändung fest und regelt
die Folgen der Verletzung dieser Pflichten. Der Schuldner ist dabei
verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein (Anwesenheitspflicht) und
Auskunft zu geben (Auskunftspflicht). Auch Dritte und Behörden sind
auskunftspflichtig. Dadurch soll zugunsten der Gläubiger eine möglichst
umfassende Pfändung ermöglicht werden (Nino Sievi in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 91 N 1).
3.
Die Vorladung vom 25. Oktober 2023
zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023, die 2. Vorladung vom 7.
Dezember 2023, sich bis spätestens am 10. Januar 2024 zu melden, mit der
Androhung der Vorführung durch die Polizei und einer Klage wegen Ungehorsams finden
in Art. 91 SchKG eine gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen von Frau B.___ bzw.
des Betreibungsamtes steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung und ist
damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beruft sich
demgegenüber auf seine eingeschränkte Gehfähigkeit und die damit verbundenen
Schmerzen. Früher habe er sich telefonisch abgemeldet, wenn er einen
Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Wie
es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Zu beurteilen ist das
aktuelle Verhalten des Betreibungsamtes bzw. von Frau B.___. Bei der ersten
Vorladung zum Pfändungsvollzug auf den 29. November 2023 hat der
Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung selbst entschieden, dass seine
gesundheitlichen Probleme eine Vorsprache auf dem Betreibungsamt verunmöglichen.
Er hat aus eigenem Entscheid abgesagt, ohne danach zu fragen, unter welchen
Voraussetzungen er berechtigt ist, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Darauf
hat er Frau B.___ die Zustellung seiner Bankkontoabrechnung vorgeschlagen.
Daraus erhellt, dass er offensichtlich nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen
wollte. Folgerichtig hat ihm Frau B.___ eine zweite Vorladung zugestellt und
ihn auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen. Das vom Beschwerdeführer
daraufhin eingereichte ärztliche Attest/Ärztliche Bescheinigung hat folgenden
Wortlaut: «Der o.g. Patientin wird bescheinigt und attestiert, unter
immobilisierenden Schmerzen am Bewegungsapparat zu leiden, wodurch aktuell u.a.
Ihre Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist.» Nach diesem Wortlaut ist die
Gehfähigkeit zwar deutlich eingeschränkt. Von einer völligen
Fortbewegungsunmöglichkeit und einer Unmöglichkeit, auf dem Betreibungsamt zu
erscheinen, ist jedoch nicht die Rede. Weiter enthält das Attest keine Angabe,
wann die Einschränkung der Gehfähigkeit eingetreten ist, ob sie schon am 29.
November 2023 bestand und bis zu welchem Zeitpunkt sie andauert. Völlig zu
Recht hat Frau B.___ dieses Attest nicht gelten lassen, schon gar nicht auf
unbestimmte Zeit. Dies wäre einem Verzicht auf den Pfändungsvollzug gleichgekommen.
Vielmehr ist sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und hat sich bereit erklärt,
bis nach der Operation zuzuwarten und anschliessend gestützt auf ein
aussagekräftiges Zeugnis über den Vollzug der Pfändung zu entscheiden. Wie das
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung festhält, hat es auch eine
Verpflichtung gegenüber den pfändenden Gläubigern, die finanziellen
Verhältnisse des Schuldners nach Art. 91 SchKG abzuklären. Ohne diese Abklärung
kann die mit dem Fortsetzungsbegehren beantragte Pfändung nicht vorgenommen
werden.
4.
Der Beschwerdeführer sieht im
Einholen der Kontoauszüge bei seiner Bank eine Schikane und eine Bestrafung für
sein Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug. Er übersieht dabei, dass auch diese
Massnahme in Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgesehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer
bisher ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben war und
dementsprechend kein Pfändungsprotokoll aufgenommen werden konnte, war auch
dieses Vorgehen angezeigt und der Situation angepasst. Insbesondere bringt der
Beschwerdeführer nicht einmal vor, vollständige und abschliessende Angaben zu
seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht zu haben. Die Einreichung
einer einzigen Bankabrechnung genügt dafür nicht. Der Betreibungsbeamte ist
aber verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldners
zur Ermöglichung des Pfändungsvollzugs umfassend abzuklären.
5.
Das Vorgehen des Betreibungsamtes und
das Verhalten von Frau B.___ erweist sich somit als gesetzeskonform und
verhältnismässig. Das Betreibungsamt ist lediglich seinen Aufgaben im Rahmen
des Zwangsvollstreckungsverfahrens nachgekommen. Die Aufsichtsbeschwerde vom
Dispositiv
10. Januar 2024 und die zweite Beschwerde vom 15. Januar 2024 sind demnach
abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Aufsichtsbeschwerde und die
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller