Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.11

Berechnung des Existenzminimums

21. Februar 2024Deutsch2 min

18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom

Sachverhalt

18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar

2024 und die Pfändungsverfügung vom 9. Januar 2024 erhebt und verlangt, im

Existenzminimum seien seine monatlichen Zahlungen an die B.___ von CHF 419.50

sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen;

- das Betreibungsamt Region Solothurn, zur

Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;

- die vom Beschwerdeführer beantragten

Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden

können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen

würde;

- die Beschwerde abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch