SCBES.2024.12
Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])
4. März 2024Deutsch2 min
2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung
(Pfändung Nr. […])
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
-
A.___ als Schuldner mit
Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die
Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar
Sachverhalt
2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der
B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein
neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt
sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine
gütliche Einigung erzielen könne;
-
das Betreibungsamt mit
Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten;
-
sich der Beschwerdeführer
nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der
Betreibungshandlungen beantragt;
-
sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die
Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);
-
die Beschwerde somit
abzuweisen ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch