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Entscheid

SCBES.2024.12

Rentenpfändung (Pfändung Nr. [...])

4. März 2024Deutsch2 min

2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rentenpfändung

(Pfändung Nr. […])

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

-

A.___ als Schuldner mit

Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die

Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar

Sachverhalt

2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der

B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein

neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt

sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine

gütliche Einigung erzielen könne;

-

das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten;

-

sich der Beschwerdeführer

nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der

Betreibungshandlungen beantragt;

-

sich der Beschwerdeführer

diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die

Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);

-

die Beschwerde somit

abzuweisen ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch