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Entscheid

SCBES.2024.13

Pfändung

21. Februar 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des

Betreibungsamtes Dorneck, Betreibung Nr. [...], und macht im Wesentlichen

geltend, er habe mit der Gläubigerin, B.___, keine Vereinbarung abgeschlossen

und bestreite deren Anspruch auf Zahlungen. Zudem sei die Zustellung des

Zahlungsbefehls Nr. [...] fehlerhaft.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Insofern der Beschwerdeführer Rügen

gegen die in Betreibung gesetzte Forderung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass

weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder

Nichtbestand von Forderungen entscheiden können. Somit ist auf die Beschwerde

in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.1

Sodann macht

der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr.

[...] sei fehlerhaft.

2.2

Nach Art. 64

SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner

Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird

er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner

Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.

Die Ersatzzustellung vom 17. Oktober 2023 (s. BA [Akten des Betreibungsamtes]

1) an den im gleichen Haushalt wohnenden Herrn C.___ ist somit gültig. Der Beschwerdeführer reichte innert der 10-tägigen Frist

gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche

Frist ist am 27. Oktober 2023 abgelaufen.

2.3

Der Beschwerdeführer reicht im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ein undatiertes Schreiben von C.___ ein. Darin

legt C.___ im Wesentlichen dar, zum Zeitpunkt, als er im Oktober 2023 den

Zahlungsbefehl als Stellvertreter für A.___ entgegengenommen habe, sei er wegen

der Betreuung seines erkrankten Kindes zeitlich und mental unter Belastung

gestanden. Seine mangelnde Aufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er den

Zahlungsbefehl in seinen Unterlagen nicht mehr habe auffinden können und diesen

erst am vergangenen Freitag 18. Januar 2024 an A.___ überreicht habe. Somit ist

die Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2024 zusätzlich als sinngemässes Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln.

2.4.1

Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer

durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist

zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist

ersuchen. Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG

orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei

oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und

objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar

(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur

bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher

Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis

ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,

dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen

sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde

Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder

Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

2.4.2

Dass der Vertreter des

Beschwerdeführers, C.___, aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankung

seiner Tochter zeitlich und mental unter Belastung stand, erscheint

nachvollziehbar. Jedoch ist damit nicht dargetan, dass C.___ deswegen nicht

einmal in der Lage war, seinerseits einen Vertreter zu bestellen oder den

Schuldner zu benachrichtigen. Zudem stellen organisatorische Mängel wie im

vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Ein Wiederherstellungsgrund

der versäumten Rechtsvorschlagsfrist im genannten Sinne ist somit nicht

gegeben. Das Gesuch, die Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des

Dispositiv

Betreibungsamtes Dorneck sei wiederherzustellen, ist demnach abzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck wird

abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch