SCBES.2024.13
Pfändung
21. Februar 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des
Betreibungsamtes Dorneck, Betreibung Nr. [...], und macht im Wesentlichen
geltend, er habe mit der Gläubigerin, B.___, keine Vereinbarung abgeschlossen
und bestreite deren Anspruch auf Zahlungen. Zudem sei die Zustellung des
Zahlungsbefehls Nr. [...] fehlerhaft.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Insofern der Beschwerdeführer Rügen
gegen die in Betreibung gesetzte Forderung erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass
weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder
Nichtbestand von Forderungen entscheiden können. Somit ist auf die Beschwerde
in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.1
Sodann macht
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr.
[...] sei fehlerhaft.
2.2
Nach Art. 64
SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner
Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird
er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner
Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
Die Ersatzzustellung vom 17. Oktober 2023 (s. BA [Akten des Betreibungsamtes]
1) an den im gleichen Haushalt wohnenden Herrn C.___ ist somit gültig. Der Beschwerdeführer reichte innert der 10-tägigen Frist
gemäss Art. 69 Abs. 2 SchKG keinen Rechtsvorschlag ein. Die diesbezügliche
Frist ist am 27. Oktober 2023 abgelaufen.
2.3
Der Beschwerdeführer reicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ein undatiertes Schreiben von C.___ ein. Darin
legt C.___ im Wesentlichen dar, zum Zeitpunkt, als er im Oktober 2023 den
Zahlungsbefehl als Stellvertreter für A.___ entgegengenommen habe, sei er wegen
der Betreuung seines erkrankten Kindes zeitlich und mental unter Belastung
gestanden. Seine mangelnde Aufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er den
Zahlungsbefehl in seinen Unterlagen nicht mehr habe auffinden können und diesen
erst am vergangenen Freitag 18. Januar 2024 an A.___ überreicht habe. Somit ist
die Beschwerdeeingabe vom 1. Februar 2024 zusätzlich als sinngemässes Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln.
2.4.1
Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer
durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist
zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist
ersuchen. Nach Art. 35 OG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG
orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei
oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar
(Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, Basel 1998, N. 10 f. zu Art 33) sind Restitutionsgesuche nur
bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher
Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis
ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt,
dass er nicht einmal in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen
sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde
Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder
Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.
2.4.2
Dass der Vertreter des
Beschwerdeführers, C.___, aufgrund der von ihm geltend gemachten Erkrankung
seiner Tochter zeitlich und mental unter Belastung stand, erscheint
nachvollziehbar. Jedoch ist damit nicht dargetan, dass C.___ deswegen nicht
einmal in der Lage war, seinerseits einen Vertreter zu bestellen oder den
Schuldner zu benachrichtigen. Zudem stellen organisatorische Mängel wie im
vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe dar. Ein Wiederherstellungsgrund
der versäumten Rechtsvorschlagsfrist im genannten Sinne ist somit nicht
gegeben. Das Gesuch, die Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des
Dispositiv
Betreibungsamtes Dorneck sei wiederherzustellen, ist demnach abzuweisen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck wird
abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch