SCBES.2024.15
Berechnung des Existenzminimums
28. März 2024Deutsch2 min
27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Werner
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer
Sprache verfasste Beschwerde einreichte,
sie in ihrer verbesserten Beschwerde vom
Sachverhalt
27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung
der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des
Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,
die von ihr erwähnten Ausgaben des
täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem
Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls
enthalten ist, zu bestreiten sind,
der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der
Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,
die Existenzminimumsberechnung im
Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller