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Entscheid

SCBES.2024.15

Berechnung des Existenzminimums

28. März 2024Deutsch2 min

27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Werner

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer

Sprache verfasste Beschwerde einreichte,

sie in ihrer verbesserten Beschwerde vom

Sachverhalt

27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung

der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des

Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,

die von ihr erwähnten Ausgaben des

täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem

Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls

enthalten ist, zu bestreiten sind,

der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der

Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,

die Existenzminimumsberechnung im

Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller