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Entscheid

SCBES.2024.19

Berechnung des Existenzminimums

28. März 2024Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Werner

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

die Schuldnerin A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2024 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des

Existenzminimums vom 14. Februar 2024 erhob,

die Beschwerdeführerin vorbringt, die

monatliche Belastung der Krankenkasse betrage CHF 115.45 und die Franchise CHF

300.00,

sich die monatlichen Kosten für die

Franchise auf CHF 25.00 belaufen,

das Betreibungsamt für Franchise und

Selbstbehalt einen Betrag von monatlich CHF 166.70 und darüber hinaus für

Fahrten zum Arzt einen weiteren Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt hat,

die Beschwerdeführerin nicht bestreitet,

dass die Krankenkasse durch die Prämienverbilligung bezahlt wird,

die Beschwerdeführerin mit dem in der

Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 166.70 ihre Krankheitskosten

somit vollumfänglich bezahlen kann,

gemäss Existenzminimumsberechnung der

Betrag über dem Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 557.50

beträgt, gepfändet aber nur die Pensionskassenrente von CHF 485.70 wurde,

die Beschwerdeführerin darüber hinaus

die Höhe ihrer polnischen Rente mit umgerechnet monatlich CHF 491.66 angibt,

ihr das Betreibungsamt beim Einkommen aber nur einen Betrag von CHF 290.00

angerechnet hat,

der Beschwerdeführerin bei dieser

Sachlage mehr als nur das Existenzminimum belassen wurde,

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller