SCBES.2024.19
Berechnung des Existenzminimums
28. März 2024Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Werner
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
die Schuldnerin A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2024 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des
Existenzminimums vom 14. Februar 2024 erhob,
die Beschwerdeführerin vorbringt, die
monatliche Belastung der Krankenkasse betrage CHF 115.45 und die Franchise CHF
300.00,
sich die monatlichen Kosten für die
Franchise auf CHF 25.00 belaufen,
das Betreibungsamt für Franchise und
Selbstbehalt einen Betrag von monatlich CHF 166.70 und darüber hinaus für
Fahrten zum Arzt einen weiteren Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt hat,
die Beschwerdeführerin nicht bestreitet,
dass die Krankenkasse durch die Prämienverbilligung bezahlt wird,
die Beschwerdeführerin mit dem in der
Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 166.70 ihre Krankheitskosten
somit vollumfänglich bezahlen kann,
gemäss Existenzminimumsberechnung der
Betrag über dem Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 557.50
beträgt, gepfändet aber nur die Pensionskassenrente von CHF 485.70 wurde,
die Beschwerdeführerin darüber hinaus
die Höhe ihrer polnischen Rente mit umgerechnet monatlich CHF 491.66 angibt,
ihr das Betreibungsamt beim Einkommen aber nur einen Betrag von CHF 290.00
angerechnet hat,
der Beschwerdeführerin bei dieser
Sachlage mehr als nur das Existenzminimum belassen wurde,
die Beschwerde somit abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller