SCBES.2024.2
Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])
5. Februar 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
(Betreibung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2024
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung in der Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
23. November 2023 und macht geltend, der Verlustschein der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes [xy] vom 7. Juni 2023 sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen
aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 23. November 2023 zu Unrecht fortgesetzt
worden. So dürfe der vor Konkurseröffnung ausgestellte Pfändungsverlustschein
nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Ihr sei somit die
Möglichkeit gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag aufgrund «Kein neues
Vermögen» zu erheben, verwehrt worden. Der Pfändungsverlustschein sei nicht
durch einen Konkursverlustschein ersetzt worden, da die Gläubigerin, die B.___
AG, gemäss Angaben des kantonalen Konkursamtes Solothurn keine
Forderungseingabe angemeldet habe. Laut Art. 267 SchKG unterstehe die Forderung
bzw. der Verlustschein, der durch den Gläubiger nicht angemeldet worden sei,
denselben Beschränkungen, wie die Forderungen der Gläubiger, die dem Konkurs
teilgenommen hätten.
2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar
2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Die Pfändungsankündigung vom 23.
November 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 27.
November 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 6. Januar 2024 bei der Post
aufgegeben. Die Beschwerde ist deshalb verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG),
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Zu prüfen bleibt sodann, ob die
Pfändungsankündigung allenfalls nichtig ist. Nichtig sind unter anderem Verfügungen,
welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im
Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind
(Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden.
2.1
Die Gläubigerin, die B.___ AG, hat
am 23. November 2023 (Eingang) aufgrund des am 7. Juni 2023 ausgestellten Pfändungsverlustscheins
Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da es
sich um einen erstmalig ausgestellten Verlustschein handelte (vgl. BA [Akten
des Betreibungsamtes] 3), konnte die Gläubigerin die Betreibung ohne neuen
Zahlungsbefehl fortsetzen (vgl. Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die Frist von sechs
Monaten wurde mit dem am 23. November 2023 gestellten Fortsetzungsbegehren eingehalten,
weshalb das Betreibungsamt Olten-Gösgen dem Fortsetzungsbegehren zu Recht
entsprochen und der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hat.
2.2
Gegen einen Pfändungsverlustschein
ist die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur ausnahmsweise möglich, nämlich
wenn dieser Verlustschein vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners
ausgestellt und der Gläubiger am Konkurs nicht teilgenommen hat. Art. 267 SchKG
bestimmt, dass derartige Forderungen den gleichen Beschränkungen unterliegen
wie Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde
(SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 10 zu Art. 265a; KGer GR, SKG
0562, PKG 2006 N 17; TC VD, SJZ 1992, 298; SchKK LU, BlSchK 1988, 240 ff.; TC
VD, SJZ 1966, 348). Die betreffende Pfändung wurde im vorliegenden Fall am 23.
September 2021 vollzogen und der daraus resultierende Pfändungsverlustschein Nr.
[...] datiert auf den 7. Juni 2023. Der Konkurs wurde am 20. Juni 2023 eröffnet
(vgl. Beschwerdebeilage 1). Somit kann gegen diesen Pfändungsverlustschein
grundsätzlich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben werden. Wie das
Betreibungsamt in diesem Zusammenhang sodann weiter korrekt ausführt, hatte die
Gläubigerin, die B.___ AG, ihre Forderung im Konkursverfahren nicht eingegeben,
weshalb Art. 267 SchKG zur Anwendung kommt. Das heisst, der Beschwerdeführerin
bleibt unter anderem die Einrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265, 265a
SchKG) erhalten. Da die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wurde,
konnte die Beschwerdeführerin die Einrede jedoch nicht mittels Rechtsvorschlag
erheben. Dies macht aber die Pfändungsankündigung nicht nichtig, sondern bloss
anfechtbar. Art. 265a SchKG regelt lediglich das Verhältnis zwischen Gläubiger
und Schuldner. Die Norm wurde also nicht im öffentlichen oder im Interesse von
am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen, was Nichtigkeit im Sinne von
Art. 22 SchKG ausschliesst (vgl. BGE 130 III 678 E. 2.2.). Nachdem auf die
Beschwerde, wie vorgehend dargelegt, aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist
nicht einzutreten ist und eine Nichtigkeit der angefochtenen
Pfändungsankündigung zu verneinen ist, hat es hiermit sein Bewenden.
3.
Ob die Beschwerdeführerin vorliegend
mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2024 sinngemäss die Einrede
fehlenden neuen Vermögens erhoben hat, wie dies vom Betreibungsamt in seiner
Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, und ob diese Einrede fristgerecht
erhoben und zuzulassen ist, ist nicht durch die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs zu entscheiden. Zur Frage, wie mit einer solchen
allfälligen Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verfahren ist, ist auf die Konstellation
zu verweisen, bei welcher ein Rechtsvorschlag mit dem Fehlen neuen Vermögens
begründet wird. Diesfalls hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl von Amtes
wegen dem Richter zur Beurteilung vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn der
Betreibungsbeamte der Meinung ist, die Einrede sei unzulässig, beispielsweise
weil über den Schuldner gar nie ein Konkurs durchgeführt worden oder weil die
Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist
(GUT/RAJOWER/SONNENMOSER, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998
S. 531), denn seine Überprüfungsbefugnis ist auf rein formelle Aspekte
beschränkt (BGE 130 III 678 E. 2.1; 124 III 379). In diesem Sinne ist auch hier
zu verfahren. Somit stellt die Aufsichtsbehörde die Akten des vorliegenden Verfahrens
in Kopie dem zuständigen Richteramt Olten-Gösgen zur allfälligen Beurteilung der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2024 als Einrede fehlenden neuen
Vermögens zu.
Dispositiv
4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Akten gehen in Kopie an das
Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung der Einrede fehlenden neuen Vermögens.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch