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Entscheid

SCBES.2024.2

Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])

5. Februar 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

(Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2024

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung in der Betreibung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

23. November 2023 und macht geltend, der Verlustschein der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes [xy] vom 7. Juni 2023 sei vom Betreibungsamt Olten-Gösgen

aufgrund des Fortsetzungsbegehrens vom 23. November 2023 zu Unrecht fortgesetzt

worden. So dürfe der vor Konkurseröffnung ausgestellte Pfändungsverlustschein

nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Ihr sei somit die

Möglichkeit gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG Rechtsvorschlag aufgrund «Kein neues

Vermögen» zu erheben, verwehrt worden. Der Pfändungsverlustschein sei nicht

durch einen Konkursverlustschein ersetzt worden, da die Gläubigerin, die B.___

AG, gemäss Angaben des kantonalen Konkursamtes Solothurn keine

Forderungseingabe angemeldet habe. Laut Art. 267 SchKG unterstehe die Forderung

bzw. der Verlustschein, der durch den Gläubiger nicht angemeldet worden sei,

denselben Beschränkungen, wie die Forderungen der Gläubiger, die dem Konkurs

teilgenommen hätten.

2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar

2024 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Die Pfändungsankündigung vom 23.

November 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track and Trace am 27.

November 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 6. Januar 2024 bei der Post

aufgegeben. Die Beschwerde ist deshalb verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG),

weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Zu prüfen bleibt sodann, ob die

Pfändungsankündigung allenfalls nichtig ist. Nichtig sind unter anderem Verfügungen,

welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im

Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind

(Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden.

2.1

Die Gläubigerin, die B.___ AG, hat

am 23. November 2023 (Eingang) aufgrund des am 7. Juni 2023 ausgestellten Pfändungsverlustscheins

Nr. [...] des Betreibungsamtes [xy] das Fortsetzungsbegehren gestellt. Da es

sich um einen erstmalig ausgestellten Verlustschein handelte (vgl. BA [Akten

des Betreibungsamtes] 3), konnte die Gläubigerin die Betreibung ohne neuen

Zahlungsbefehl fortsetzen (vgl. Art. 149 Abs. 3 SchKG). Die Frist von sechs

Monaten wurde mit dem am 23. November 2023 gestellten Fortsetzungsbegehren eingehalten,

weshalb das Betreibungsamt Olten-Gösgen dem Fortsetzungsbegehren zu Recht

entsprochen und der Beschwerdeführerin die Pfändung angekündigt hat.

2.2

Gegen einen Pfändungsverlustschein

ist die Einrede fehlenden neuen Vermögens nur ausnahmsweise möglich, nämlich

wenn dieser Verlustschein vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners

ausgestellt und der Gläubiger am Konkurs nicht teilgenommen hat. Art. 267 SchKG

bestimmt, dass derartige Forderungen den gleichen Beschränkungen unterliegen

wie Forderungen, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde

(SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Rz. 10 zu Art. 265a; KGer GR, SKG

0562, PKG 2006 N 17; TC VD, SJZ 1992, 298; SchKK LU, BlSchK 1988, 240 ff.; TC

VD, SJZ 1966, 348). Die betreffende Pfändung wurde im vorliegenden Fall am 23.

September 2021 vollzogen und der daraus resultierende Pfändungsverlustschein Nr.

[...] datiert auf den 7. Juni 2023. Der Konkurs wurde am 20. Juni 2023 eröffnet

(vgl. Beschwerdebeilage 1). Somit kann gegen diesen Pfändungsverlustschein

grundsätzlich die Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben werden. Wie das

Betreibungsamt in diesem Zusammenhang sodann weiter korrekt ausführt, hatte die

Gläubigerin, die B.___ AG, ihre Forderung im Konkursverfahren nicht eingegeben,

weshalb Art. 267 SchKG zur Anwendung kommt. Das heisst, der Beschwerdeführerin

bleibt unter anderem die Einrede fehlenden neuen Vermögens (Art. 265, 265a

SchKG) erhalten. Da die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt wurde,

konnte die Beschwerdeführerin die Einrede jedoch nicht mittels Rechtsvorschlag

erheben. Dies macht aber die Pfändungsankündigung nicht nichtig, sondern bloss

anfechtbar. Art. 265a SchKG regelt lediglich das Verhältnis zwischen Gläubiger

und Schuldner. Die Norm wurde also nicht im öffentlichen oder im Interesse von

am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen, was Nichtigkeit im Sinne von

Art. 22 SchKG ausschliesst (vgl. BGE 130 III 678 E. 2.2.). Nachdem auf die

Beschwerde, wie vorgehend dargelegt, aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist

nicht einzutreten ist und eine Nichtigkeit der angefochtenen

Pfändungsankündigung zu verneinen ist, hat es hiermit sein Bewenden.

3.

Ob die Beschwerdeführerin vorliegend

mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2024 sinngemäss die Einrede

fehlenden neuen Vermögens erhoben hat, wie dies vom Betreibungsamt in seiner

Beschwerdeantwort geltend gemacht wird, und ob diese Einrede fristgerecht

erhoben und zuzulassen ist, ist nicht durch die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs zu entscheiden. Zur Frage, wie mit einer solchen

allfälligen Einrede mangelnden neuen Vermögens zu verfahren ist, ist auf die Konstellation

zu verweisen, bei welcher ein Rechtsvorschlag mit dem Fehlen neuen Vermögens

begründet wird. Diesfalls hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl von Amtes

wegen dem Richter zur Beurteilung vorzulegen, und zwar selbst dann, wenn der

Betreibungsbeamte der Meinung ist, die Einrede sei unzulässig, beispielsweise

weil über den Schuldner gar nie ein Konkurs durchgeführt worden oder weil die

Forderung erst nach der Konkurseröffnung entstanden ist

(GUT/RAJOWER/SONNENMOSER, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998

S. 531), denn seine Überprüfungsbefugnis ist auf rein formelle Aspekte

beschränkt (BGE 130 III 678 E. 2.1; 124 III 379). In diesem Sinne ist auch hier

zu verfahren. Somit stellt die Aufsichtsbehörde die Akten des vorliegenden Verfahrens

in Kopie dem zuständigen Richteramt Olten-Gösgen zur allfälligen Beurteilung der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2024 als Einrede fehlenden neuen

Vermögens zu.

Dispositiv

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Akten gehen in Kopie an das

Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung der Einrede fehlenden neuen Vermögens.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch