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Entscheid

SCBES.2024.20

Rückweisung Fortsetzungsbegehren

22. März 2024Deutsch2 min

22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

Fortsetzungsbegehren

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

die A.___ AG mit Eingabe

vom 22. Februar 2024 Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Februar 2024 erhebt;

-

die Präsidentin der

Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 feststellt, die A.___ AG

habe die eingereichte Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und

nicht mit einer Originalunterschrift versehen; somit gehe die Beschwerde vom

Sachverhalt

22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist

gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift

einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer

Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde

nicht darauf ein;

-

innert Frist keine gültige

Beschwerde eingereicht wurde;

-

auf die Beschwerde – wie

angedroht – nicht einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch