SCBES.2024.20
Rückweisung Fortsetzungsbegehren
22. März 2024Deutsch2 min
22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
Fortsetzungsbegehren
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
die A.___ AG mit Eingabe
vom 22. Februar 2024 Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Februar 2024 erhebt;
-
die Präsidentin der
Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 feststellt, die A.___ AG
habe die eingereichte Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und
nicht mit einer Originalunterschrift versehen; somit gehe die Beschwerde vom
Sachverhalt
22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist
gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift
einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer
Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde
nicht darauf ein;
-
innert Frist keine gültige
Beschwerde eingereicht wurde;
-
auf die Beschwerde – wie
angedroht – nicht einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch