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Entscheid

SCBES.2024.21

Pfändung Nr. [...]

4. März 2024Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

das Betreibungsamt Thal-Gäu

mit Verfügung betreffend Verdienstpfändung Nr. [...] vom 7. Februar 2024

festhielt, es würden die das monatliche Existenzminimum von CHF 2'840.00

übersteigenden Einkünfte des Schuldners A.___ gepfändet, zudem habe der

Schuldner inskünftig seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und die

entsprechenden Belege aufzubewahren, er habe jeden Monat (jeweils bis zum 5.

Tag) die Quote abzuliefern und beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine

Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, Belege über Einkünfte und Auslagen

seien mitzubringen; sollten sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber seinen

obengenannten Angaben ändern, habe er dies dem Betreibungsamt unter Vorlage der

Buchführungsunterlagen mitzuteilen, damit die pfändbare Quote angepasst werde

könne;

-

das Betreibungsamt mit

Pfändungsverfügung selben Datums den Lieferwagen [...] pfändete;

-

A.___ als Schuldner mit

Schreiben vom 21. Februar 2024 Beschwerde beim Betreibungsamt Thal-Gäu gegen

die vorgenannten Verfügungen erhebt und, soweit nachvollziehbar, geltend macht,

er könne die vom Betreibungsamt geforderten Buchführungsunterlagen nicht

einreichen, da er kein Buchhalter sei, zudem stellten die Einnahmen eines

Monats nicht den Gewinn dar, da hiervon die Unkosten abzuziehen seien, weshalb

er sein Einkommen nicht monatlich ausweisen könne, im Übrigen sei das

Dritteigentum schon lange verkauft worden und nicht mehr im Besitz der GmbH;

-

das Betreibungsamt diese

Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs weiterleitet;

-

auf Einholung von Akten und

Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtet wird;

-

die Aufsichtsbehörde

bereits mit Urteil SCBES.2022.50 vom 29. Juni 2022 ausführte, dem

Beschwerdeführer sollte es leichtfallen, die Belege über seine Einkünfte und

Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung brauche, dem Be-treibungsamt

innert der gesetzten Frist vorzulegen;

-

die vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren dagegen vorgebrachten Gründe nicht zu einem anderen

Schluss führen;

-

das Betreibungsamt in der

Pfändungsverfügung vom 7. Februar 2024 betreffend das gepfändete Fahrzeug

Dritten eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, um gegen die bestreitende Partei

Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben; wird Klage geführt, wird im gerichtlichen

Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt

oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2020, S. 34);

-

der Drittanspruch demnach

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG

sein kann, womit auf die diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist;

-

die Beschwerde somit

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Erwägungen

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. März 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_180/2024).