SCBES.2024.21
Pfändung Nr. [...]
4. März 2024Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
das Betreibungsamt Thal-Gäu
mit Verfügung betreffend Verdienstpfändung Nr. [...] vom 7. Februar 2024
festhielt, es würden die das monatliche Existenzminimum von CHF 2'840.00
übersteigenden Einkünfte des Schuldners A.___ gepfändet, zudem habe der
Schuldner inskünftig seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und die
entsprechenden Belege aufzubewahren, er habe jeden Monat (jeweils bis zum 5.
Tag) die Quote abzuliefern und beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine
Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, Belege über Einkünfte und Auslagen
seien mitzubringen; sollten sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber seinen
obengenannten Angaben ändern, habe er dies dem Betreibungsamt unter Vorlage der
Buchführungsunterlagen mitzuteilen, damit die pfändbare Quote angepasst werde
könne;
-
das Betreibungsamt mit
Pfändungsverfügung selben Datums den Lieferwagen [...] pfändete;
-
A.___ als Schuldner mit
Schreiben vom 21. Februar 2024 Beschwerde beim Betreibungsamt Thal-Gäu gegen
die vorgenannten Verfügungen erhebt und, soweit nachvollziehbar, geltend macht,
er könne die vom Betreibungsamt geforderten Buchführungsunterlagen nicht
einreichen, da er kein Buchhalter sei, zudem stellten die Einnahmen eines
Monats nicht den Gewinn dar, da hiervon die Unkosten abzuziehen seien, weshalb
er sein Einkommen nicht monatlich ausweisen könne, im Übrigen sei das
Dritteigentum schon lange verkauft worden und nicht mehr im Besitz der GmbH;
-
das Betreibungsamt diese
Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs weiterleitet;
-
auf Einholung von Akten und
Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtet wird;
-
die Aufsichtsbehörde
bereits mit Urteil SCBES.2022.50 vom 29. Juni 2022 ausführte, dem
Beschwerdeführer sollte es leichtfallen, die Belege über seine Einkünfte und
Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung brauche, dem Be-treibungsamt
innert der gesetzten Frist vorzulegen;
-
die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren dagegen vorgebrachten Gründe nicht zu einem anderen
Schluss führen;
-
das Betreibungsamt in der
Pfändungsverfügung vom 7. Februar 2024 betreffend das gepfändete Fahrzeug
Dritten eine Frist von 20 Tagen gesetzt hat, um gegen die bestreitende Partei
Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben; wird Klage geführt, wird im gerichtlichen
Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt
oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2020, S. 34);
-
der Drittanspruch demnach
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG
sein kann, womit auf die diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist;
-
die Beschwerde somit
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Erwägungen
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. März 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_180/2024).