SCBES.2024.22
Pfändungsvollzug
2. April 2024Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
- A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024
(Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes
Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der
Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der
unverteilten Erbschaft geklärt sei;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung
vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- sich der Beschwerdeführer bezüglich des
beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat,
da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89
SchKG);
- die Pfändung des Liquidationsanteils an
einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);
-
die Beschwerde
demnach abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Isch