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Entscheid

SCBES.2024.22

Pfändungsvollzug

2. April 2024Deutsch2 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. April 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024

(Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes

Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der

Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der

unverteilten Erbschaft geklärt sei;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung

vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

- sich der Beschwerdeführer bezüglich des

beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat,

da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89

SchKG);

- die Pfändung des Liquidationsanteils an

einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an

Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);

-

die Beschwerde

demnach abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Isch