Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.23

Pfändung Nr. [...]

1. Mai 2024Deutsch7 min

Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 2. März 2024 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu betreffend den Pfändungsvollzug vom 20.

Februar 2024 (der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 zugegangen). Mit der

angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde vom Guthaben auf dem

Sparkonto IBAN [...] bei der B.___ im Sinne einer vorsorglichen

Sicherungsmassnahme der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet. Die Schuldnerin

bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Pfändung lägen zwei

Betreibungen zugrunde: Eine Forderung der C.___ von CHF 3'355.05 sowie eine

Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...]

betreffend die Forderung der C.___ nie erhalten. Zudem gehöre das betreffende

Konto bei der B.___ ihrem Sohn.

2. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reicht

die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Sodann macht sie mit Eingabe vom

6. März 2024 ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, im Schreiben vom 20.

Februar 2024 an die B.___ habe das Betreibungsamt unter anderem festgehalten,

dass am 24. Januar 2024 für CHF 7'000.00 eine Pfändung vollzogen worden sei,

was aber nicht stimme.

3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reicht

die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Mit Eingabe vom 18. April 2024 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und macht ergänzend und

soweit nachvollziehbar geltend, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell

Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die

Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und

danach nichts mehr davon gehört. Sodann seien aus dem gepfändeten Betrag von

CHF 5'700.00 nun die Forderungen der C.___ von CHF 3'371.85 sowie der D.___ von

CHF 1'540.10 – total CHF 4'911.95 bezahlt worden. Daraus resultiere ein

Restbetrag von CHF 788.05, welcher ihr auszuzahlen sei. Des Weiteren habe sie

betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___, welchen sie nie erhalten

habe, bei der Post nachgefragt, wie es sein könne, dass der Zahlungsbefehl

abgeholt worden sei, obwohl sie diesen nie in Empfang genommen haben. Die Frau

am Schalter habe ihr gesagt, dass auch die Post Fehler machen könne.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin macht unter

anderem geltend, sie habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ nie erhalten.

1.2

Die Zustellung des Zahlungsbefehls

geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch

die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden

Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung

erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als

öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell

korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich

volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13

zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die

Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine

gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im

Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22.

Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019

S. 41).

1.3

Gemäss Track and Trace der Post

sowie dem Zustelldoppel wurde der Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ der

Schulderin am 21. April 2023 am Postschalter zugestellt. Dass die

Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin

mit ihren Ausführungen nicht darzutun. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Damit liegt hierfür die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Da der

Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall am Postschalter übergeben wurde und ein

solcher ansonsten nur gegen Vorweisung einer Identitätskarte oder einer

Vollmacht am Schalter ausgehändigt würde, kann eine diesbezügliche mangelhafte

Zustellung zudem praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die

Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am

Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach

Dispositiv

Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben. Demnach ist es

nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Betreibung auf Begehren der

Gläubigerin fortgesetzt hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen.

2. Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Konto bei der B.___, von welchem der Betrag von

CHF 5'700.00 gepfändet worden sei, gehöre nicht ihr, sondern ihrem Sohn. Diesbezüglich

ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das betreffende Konto auf den Namen der

Beschwerdeführerin lautet und sie zudem keine Unterlagen eingereicht hat, aus

denen eine Berechtigung des Sohnes am betreffenden Konto ersichtlich wäre.

Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, dass es sich

bei den Einzahlungen auf das genannte Konto um Unterhaltszahlungen zugunsten

des Sohnes handelt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der

Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach haben die

Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin

am 1. August 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, wodurch die elterliche Sorge

nach Art. 296 ZGB endete. Erstmalige Einzahlungen auf das betreffende Sparkonto

bei der B.___, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, erfolgten

jedoch erst per Valuta 12. Januar 2022, als der Sohn bereits volljährig

und nicht mehr im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnhaft war sowie

nicht mehr unter der elterlichen Sorge stand. Im Anschluss erfolgten

regelmässige weitere Einzahlungen durch die Beschwerdeführerin auf das genannte

Sparkonto, was einen Saldo per Datum des Pfändungsvollzuges von CHF 33'157.19

ergab. Dass es sich bei den Überweisungen um Unterhaltszahlungen zugunsten des

Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist somit weder nachvollziehbar noch

erstellt. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin,

es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF

7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...]

allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört.

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Betreibungen

auch dann noch «offen» sind, wenn gegen diese Rechtsvorschlag erhoben wurde.

Dies ist denn so auch aus der vom Betreibungsamt eingereichten «Liste der

aktuell offenen Betreibungen» (Beilage Nr. 2 des Betreibungsamtes) ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

4. Insofern die Beschwerdeführerin den

Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF

788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom

Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen

die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden. Erst dann kann gesagt werden,

wie hoch ein allfälliger Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen

würde. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die

diesbezügliche Abrechnung wiederum anzufechten. Somit ist auf die Beschwerde in

diesem Punkt nicht einzutreten.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch