SCBES.2024.23
Pfändung Nr. [...]
1. Mai 2024Deutsch7 min
Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 2. März 2024 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu betreffend den Pfändungsvollzug vom 20.
Februar 2024 (der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 zugegangen). Mit der
angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde vom Guthaben auf dem
Sparkonto IBAN [...] bei der B.___ im Sinne einer vorsorglichen
Sicherungsmassnahme der Betrag von CHF 5'700.00 gepfändet. Die Schuldnerin
bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Pfändung lägen zwei
Betreibungen zugrunde: Eine Forderung der C.___ von CHF 3'355.05 sowie eine
Forderung der D.___ von CHF 1'532.25. Jedoch habe sie den Zahlungsbefehl Nr. [...]
betreffend die Forderung der C.___ nie erhalten. Zudem gehöre das betreffende
Konto bei der B.___ ihrem Sohn.
2. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reicht
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Sodann macht sie mit Eingabe vom
6. März 2024 ergänzend und soweit nachvollziehbar geltend, im Schreiben vom 20.
Februar 2024 an die B.___ habe das Betreibungsamt unter anderem festgehalten,
dass am 24. Januar 2024 für CHF 7'000.00 eine Pfändung vollzogen worden sei,
was aber nicht stimme.
3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reicht
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
5. Mit Eingabe vom 18. April 2024 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und macht ergänzend und
soweit nachvollziehbar geltend, es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell
Betreibungen im Betrag von CHF 7'848.15 liefen. So habe sie gegen die
Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] allesamt Rechtsvorschlag erhoben und
danach nichts mehr davon gehört. Sodann seien aus dem gepfändeten Betrag von
CHF 5'700.00 nun die Forderungen der C.___ von CHF 3'371.85 sowie der D.___ von
CHF 1'540.10 – total CHF 4'911.95 bezahlt worden. Daraus resultiere ein
Restbetrag von CHF 788.05, welcher ihr auszuzahlen sei. Des Weiteren habe sie
betreffend den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___, welchen sie nie erhalten
habe, bei der Post nachgefragt, wie es sein könne, dass der Zahlungsbefehl
abgeholt worden sei, obwohl sie diesen nie in Empfang genommen haben. Die Frau
am Schalter habe ihr gesagt, dass auch die Post Fehler machen könne.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem geltend, sie habe den Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ nie erhalten.
1.2
Die Zustellung des Zahlungsbefehls
geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch
die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden
Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung
erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Die Zustellbescheinigung gilt als
öffentliche Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Als solcher kommt einer formell
korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich
volle Beweiskraft zu (BGE 120 III 117 E. 2; WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13
zu Art. 72 SchKG). Dies gilt, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die
Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine
gesetzliche Tatsachenvermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im
Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Urteile 5A_571/2020 vom 22.
Oktober 2020 E. 6.3.3; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019
S. 41).
1.3
Gemäss Track and Trace der Post
sowie dem Zustelldoppel wurde der Zahlungsbefehl Nr. [...] der C.___ der
Schulderin am 21. April 2023 am Postschalter zugestellt. Dass die
Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist, vermag die Beschwerdeführerin
mit ihren Ausführungen nicht darzutun. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Damit liegt hierfür die Beweislast bei der Beschwerdeführerin. Da der
Zahlungsbefehl im vorliegenden Fall am Postschalter übergeben wurde und ein
solcher ansonsten nur gegen Vorweisung einer Identitätskarte oder einer
Vollmacht am Schalter ausgehändigt würde, kann eine diesbezügliche mangelhafte
Zustellung zudem praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsbefehl gemäss Aktenlage weder direkt am
Schalter der Schweizerischen Post noch innerhalb der zehntägigen Frist nach
Dispositiv
Art. 74 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben. Demnach ist es
nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Betreibung auf Begehren der
Gläubigerin fortgesetzt hat. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen.
2. Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, das Konto bei der B.___, von welchem der Betrag von
CHF 5'700.00 gepfändet worden sei, gehöre nicht ihr, sondern ihrem Sohn. Diesbezüglich
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das betreffende Konto auf den Namen der
Beschwerdeführerin lautet und sie zudem keine Unterlagen eingereicht hat, aus
denen eine Berechtigung des Sohnes am betreffenden Konto ersichtlich wäre.
Insofern die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, dass es sich
bei den Einzahlungen auf das genannte Konto um Unterhaltszahlungen zugunsten
des Sohnes handelt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der
Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach haben die
Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin
am 1. August 2020 das 18. Lebensjahr erreichte, wodurch die elterliche Sorge
nach Art. 296 ZGB endete. Erstmalige Einzahlungen auf das betreffende Sparkonto
bei der B.___, welches auf den Namen der Beschwerdeführerin lautet, erfolgten
jedoch erst per Valuta 12. Januar 2022, als der Sohn bereits volljährig
und nicht mehr im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin wohnhaft war sowie
nicht mehr unter der elterlichen Sorge stand. Im Anschluss erfolgten
regelmässige weitere Einzahlungen durch die Beschwerdeführerin auf das genannte
Sparkonto, was einen Saldo per Datum des Pfändungsvollzuges von CHF 33'157.19
ergab. Dass es sich bei den Überweisungen um Unterhaltszahlungen zugunsten des
Sohnes der Beschwerdeführerin handelt, ist somit weder nachvollziehbar noch
erstellt. Demnach ist die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin,
es sei nicht korrekt, dass gegen sie aktuell Betreibungen im Betrag von CHF
7'848.15 liefen. So habe sie gegen die Betreibungen Nr. [...], [...] und [...]
allesamt Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr davon gehört.
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Betreibungen
auch dann noch «offen» sind, wenn gegen diese Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Dies ist denn so auch aus der vom Betreibungsamt eingereichten «Liste der
aktuell offenen Betreibungen» (Beilage Nr. 2 des Betreibungsamtes) ersichtlich.
Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.
4. Insofern die Beschwerdeführerin den
Antrag stellt, ihr sei der nach der Pfändung resultierende Restbetrag von CHF
788.05 auszuzahlen, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich vom
Betreibungsamt eine Abrechnung erfolgen wird, worin neben den bezahlten Forderungen
die genauen Zinsen und Kosten aufgeführt werden. Erst dann kann gesagt werden,
wie hoch ein allfälliger Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen
würde. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, die
diesbezügliche Abrechnung wiederum anzufechten. Somit ist auf die Beschwerde in
diesem Punkt nicht einzutreten.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch