SCBES.2024.24
Rückweisung Betreibungsbegehren
8. März 2024Deutsch5 min
Beschwerdeführer) erhob dagegen am 1. März 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 8. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückweisung
Betreibungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 A.___ stellte am 5.
Februar 2024 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Betreibungsbegehren. Der
Schuldner wird darin wie folgt bezeichnet:
Privathaftbar
B.___ vertreten von
B.___
[...]
[...]
1.2 Als Forderungsgrund wird im
Betreibungsbegehren angegeben: Eine Schuld aus der unbestrittenen Forderung vom
14.09.2023 von CHF 700’000'006.30 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2023, aus
Vorfall vom 10.09.2023 in [...], Korporal [...] und Korporal [...], ebenfalls
privat haftbar. Als weitere Forderungen werden drei Mahnungen mit den Beträgen
von CHF 50’000’000.00, CHF 50'000’006.30 sowie CHF 100’000’006.30 je nebst Zins
zu 5 % seit 24.09.2023 sowie Inkassoschreiben pauschal gemäss 3. Mahnschreiben
CHF 100'000’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.09.2023 angegeben.
2. Das Betreibungsamt wies das
Betreibungsbegehren am 22. Februar 2024 mit der Begründung zurück, dass die
Betreibung rechtsmissbräuchlich sei.
3. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) erhob dagegen am 1. März 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die
folgenden Anträge:
1. die
Beschwerde/Einsprache sei gutzuheissen
Erwägungen
2.
die
Kosten seien der Gegenpartei aufzulegen
3.
sei
dem Geschädigten eine Genugtuung von 15’000.00 Sfr. zuzusprechen
4.
seien
dem Geschädigten die Umtriebe in der Höhe von 10’000.00 Sfr. zu erstatten
5.
seien
die ausführenden Leiter/Funktionäre und Sachbearbeiter abzumahnen und es seien
Strafanträge gegen diese Personen zu stellen
6.
Sei
die Betreibung sofort und ohne Kostenvorschuss einzuleiten
7.
sei
das Namensgesetz sowie meine Willenserklärung (an die Gemeindepräsidentin [...]
und der Kanzleiangestellten) strickte einzuhalten
4.
Es kann nur in Ausnahmefällen
angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu
schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen
Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.
Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,
ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht
prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der
Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer
Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,
Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung
rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das
Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und
die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine
verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich
erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen
(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).
5.
Bereits die Höhe der geltend
gemachten Forderung, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September
2023.
an die Polizei [...] als Schmerzensgeld bezeichnet wird, offenbart die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Derartige Genugtuungsbeträge sind der
schweizerischen Rechtsordnung fremd. Die geforderten Mahngebühren sind geradezu
absurd. Der Beschwerdeführer leitet seine Schmerzensgeldforderung aus einem
Polizeieinsatz ab. Betrieben wird der [...]. Dieser wird einzig wegen seiner
Funktion betrieben. Schon die Bezeichnung des Schuldners im Betreibungsbegehren
mit der Vertretung durch sich selbst offenbart die Geisteshaltung des
Beschwerdeführers. Entgegen seinen Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass
die Forderung rechtskräftig und vom Schuldner anerkannt ist. Dafür fehlt
jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil, wie aus dem 3. Mahnschreiben des
Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 hervorgeht, verfügte die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen die beiden Polizisten. Die
Betreibung ist haltlos und schikanös. Das Betreibungsamt hat das
Betreibungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist genauso
missbräuchlich wie das Betreibungsbegehren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung
kann deshalb verzichtet werden.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei können aber bei mutwilliger
Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer
Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam
zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und
allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2.
Mai 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_196/2024).