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Entscheid

SCBES.2024.24

Rückweisung Betreibungsbegehren

8. März 2024Deutsch5 min

Beschwerdeführer) erhob dagegen am 1. März 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückweisung

Betreibungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 A.___ stellte am 5.

Februar 2024 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Betreibungsbegehren. Der

Schuldner wird darin wie folgt bezeichnet:

Privathaftbar

B.___ vertreten von

B.___

[...]

[...]

1.2 Als Forderungsgrund wird im

Betreibungsbegehren angegeben: Eine Schuld aus der unbestrittenen Forderung vom

14.09.2023 von CHF 700’000'006.30 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2023, aus

Vorfall vom 10.09.2023 in [...], Korporal [...] und Korporal [...], ebenfalls

privat haftbar. Als weitere Forderungen werden drei Mahnungen mit den Beträgen

von CHF 50’000’000.00, CHF 50'000’006.30 sowie CHF 100’000’006.30 je nebst Zins

zu 5 % seit 24.09.2023 sowie Inkassoschreiben pauschal gemäss 3. Mahnschreiben

CHF 100'000’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.09.2023 angegeben.

2. Das Betreibungsamt wies das

Betreibungsbegehren am 22. Februar 2024 mit der Begründung zurück, dass die

Betreibung rechtsmissbräuchlich sei.

3. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) erhob dagegen am 1. März 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die

folgenden Anträge:

1. die

Beschwerde/Einsprache sei gutzuheissen

Erwägungen

2.

die

Kosten seien der Gegenpartei aufzulegen

3.

sei

dem Geschädigten eine Genugtuung von 15’000.00 Sfr. zuzusprechen

4.

seien

dem Geschädigten die Umtriebe in der Höhe von 10’000.00 Sfr. zu erstatten

5.

seien

die ausführenden Leiter/Funktionäre und Sachbearbeiter abzumahnen und es seien

Strafanträge gegen diese Personen zu stellen

6.

Sei

die Betreibung sofort und ohne Kostenvorschuss einzuleiten

7.

sei

das Namensgesetz sowie meine Willenserklärung (an die Gemeindepräsidentin [...]

und der Kanzleiangestellten) strickte einzuhalten

4.

Es kann nur in Ausnahmefällen

angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.

Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu

schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen

Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.

Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,

ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht

prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der

Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer

Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben

absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,

Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung

rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das

Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und

die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine

verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich

erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen

(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).

5.

Bereits die Höhe der geltend

gemachten Forderung, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September

2023.

an die Polizei [...] als Schmerzensgeld bezeichnet wird, offenbart die

Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Derartige Genugtuungsbeträge sind der

schweizerischen Rechtsordnung fremd. Die geforderten Mahngebühren sind geradezu

absurd. Der Beschwerdeführer leitet seine Schmerzensgeldforderung aus einem

Polizeieinsatz ab. Betrieben wird der [...]. Dieser wird einzig wegen seiner

Funktion betrieben. Schon die Bezeichnung des Schuldners im Betreibungsbegehren

mit der Vertretung durch sich selbst offenbart die Geisteshaltung des

Beschwerdeführers. Entgegen seinen Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass

die Forderung rechtskräftig und vom Schuldner anerkannt ist. Dafür fehlt

jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil, wie aus dem 3. Mahnschreiben des

Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 hervorgeht, verfügte die Staatsanwaltschaft

die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen die beiden Polizisten. Die

Betreibung ist haltlos und schikanös. Das Betreibungsamt hat das

Betreibungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist genauso

missbräuchlich wie das Betreibungsbegehren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung

kann deshalb verzichtet werden.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei können aber bei mutwilliger

Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt

werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer

Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam

zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und

allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2.

Mai 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_196/2024).