Lexipedia

Entscheid

SCBES.2024.26

Berechnung des Existenzminimums

9. April 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. Februar 2024 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 3’331.00 übersteigenden Betrag.

2. Gegen diese

Existenzminimumsberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am

11. März 2024 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und führte verschiedene Positionen an, die in der

Berechnung des Betreibungsamtes nicht enthalten sind.

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner

Vernehmlassung vom 15. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht vorab

geltend, er sei für seine Tochter bis zu ihrem 25. Lebensjahr

unterstützungspflichtig. Es könne nicht sein, dass seine Tochter jetzt die

Ausbildung abbrechen müsse, um ihn beim Bezahlen seiner Schulden zu

unterstützen. Sie verdiene CHF 2’000.00 brutto im Monat. Damit müsse sie das

Mittagessen auswärts, die Arbeitswegkosten, ihren Unterhalt wie Ausgang,

Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die Krankenkasse und den

Mietzins. Im Weiteren würden auch die Ausbildungszulagen von CHF 260.00 gepfändet.

2.

Dieselben Ausführungen zur

Unterstützungspflicht gegenüber seiner Tochter hat der Beschwerdeführer bereits

im Verfahren SCBES.2023.31 vorgetragen. Bereits in jenem Entscheid wurde

Folgendes festgehalten: Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges

Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen

Notbedarf eingerechnet werden (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr. 10 und 16). Für ein volljähriges

Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts anderes gelten. Dies gilt

umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 2’000.00

erzielt. In Bezug auf die Unterstützungspflicht gegenüber der Tochter hat sich

nichts geändert, ausser dass diese damals CHF 1’500.00 verdiente und aktuell nun

CHF 2’000.00.

3.

Auch in Bezug auf die

Ausbildungszulagen von monatlich CHF 260.00 kann nichts anderes gelten als

damals: Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des

Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes an den Wohnkosten in

Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt

der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem

Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden

Dispositiv

(Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein

angemessener Anteil, der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann.

Dementsprechend bemisst sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem

erzielten Einkommen des volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe

des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls

berücksichtigt werden können die familiären Verhältnisse. Dabei kann auch die

vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter berücksichtigt

werden. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das

Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist, obwohl diese grundsätzlich

für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen der Ausbildungszulage

indessen keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers

eingerechnet werden. Allerdings kann die Zulage auch direkt beim Anteil der

Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht werden. Nach einer allgemeinen

Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete

ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt,

wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend

von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’800.00 würde dies für die Tochter einen

Wohnkostenanteil von rund CHF 600.00 ergeben. Das Betreibungsamt hat den

Beitrag der Tochter jedoch nur auf CHF 250.00 festgesetzt. Der Mietzinsanteil,

der in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet wird, ist

entsprechend höher. Im Ergebnis wird damit die gepfändete Ausbildungszulage mehr

als kompensiert. Anzumerken ist, dass ein Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive

Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch erscheint. Jedenfalls

in Bezug auf den Wohnkomfort müssen der Beschwerdeführer und seine Tochter

trotz der Lohnpfändung kaum Einschränkungen in Kauf nehmen.

4. Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers werden seine Spesen nicht gepfändet. Es trifft zwar zu, dass

diese für ihn Auslagen sind, die er zunächst zu bezahlen hat. Diese Auslagen

werden ihm aber später von seinem Arbeitgeber vergütet. Allfällige Differenzen,

die sich aus der Vergütung des Vormonats und den neu anfallenden Spesen

ergeben, sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Im Ergebnis werden die

Spesen jedoch vom Arbeitgeber bezahlt und der Beschwerdeführer hat diese nicht

selbst zu tragen.

5. Zum Existenzminimum des

Beschwerdeführers gehören nur seine eigenen Krankenkassenprämien. Die Prämien

seiner Tochter gehören nicht dazu. Sie kann und muss diese aus ihrem eigenen Einkommen

begleichen. Seine Krankenkassenprämien werden dem Beschwerdeführer nicht

unmittelbar in sein Existenzminimum eingerechnet. Es ist in der

Existenzminimumsberechnung jedoch vermerkt, dass er diese gegen Vorlage der

Zahlungsquittungen und der aktuellen Police zurückerstattet erhält, soweit

genügend Pfändungserlös vorhanden ist. Dasselbe gilt für allfällige

Selbstbehalte, die der Beschwerdeführer bisher noch nicht geltend gemacht hat.

Sofern solche anfallen, gilt für diese dasselbe wie für die

Krankenkassenprämien.

6. Die Steuern dürfen gemäss den

Richtlinien der Aufsichtsbehörde die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden.

7. Der Beschwerdeführer behauptet selbst

nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter habe. Dessen Kosten und die Parkplätze

gehören deshalb nicht zu seinem Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren

sind Telefon und Fernsehen, die Hunde, die Privatversicherung und die

Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin in den Nebenkosten enthalten sind.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller