SCBES.2024.26
Berechnung des Existenzminimums
9. April 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 26. Februar 2024 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 3’331.00 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese
Existenzminimumsberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am
11. März 2024 form- und fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und führte verschiedene Positionen an, die in der
Berechnung des Betreibungsamtes nicht enthalten sind.
3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner
Vernehmlassung vom 15. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht vorab
geltend, er sei für seine Tochter bis zu ihrem 25. Lebensjahr
unterstützungspflichtig. Es könne nicht sein, dass seine Tochter jetzt die
Ausbildung abbrechen müsse, um ihn beim Bezahlen seiner Schulden zu
unterstützen. Sie verdiene CHF 2’000.00 brutto im Monat. Damit müsse sie das
Mittagessen auswärts, die Arbeitswegkosten, ihren Unterhalt wie Ausgang,
Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die Krankenkasse und den
Mietzins. Im Weiteren würden auch die Ausbildungszulagen von CHF 260.00 gepfändet.
2.
Dieselben Ausführungen zur
Unterstützungspflicht gegenüber seiner Tochter hat der Beschwerdeführer bereits
im Verfahren SCBES.2023.31 vorgetragen. Bereits in jenem Entscheid wurde
Folgendes festgehalten: Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges
Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen
Notbedarf eingerechnet werden (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr. 10 und 16). Für ein volljähriges
Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts anderes gelten. Dies gilt
umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 2’000.00
erzielt. In Bezug auf die Unterstützungspflicht gegenüber der Tochter hat sich
nichts geändert, ausser dass diese damals CHF 1’500.00 verdiente und aktuell nun
CHF 2’000.00.
3.
Auch in Bezug auf die
Ausbildungszulagen von monatlich CHF 260.00 kann nichts anderes gelten als
damals: Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des
Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes an den Wohnkosten in
Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt
der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem
Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden
Dispositiv
(Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein
angemessener Anteil, der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann.
Dementsprechend bemisst sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem
erzielten Einkommen des volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe
des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls
berücksichtigt werden können die familiären Verhältnisse. Dabei kann auch die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter berücksichtigt
werden. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das
Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist, obwohl diese grundsätzlich
für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen der Ausbildungszulage
indessen keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers
eingerechnet werden. Allerdings kann die Zulage auch direkt beim Anteil der
Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht werden. Nach einer allgemeinen
Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete
ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt,
wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend
von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’800.00 würde dies für die Tochter einen
Wohnkostenanteil von rund CHF 600.00 ergeben. Das Betreibungsamt hat den
Beitrag der Tochter jedoch nur auf CHF 250.00 festgesetzt. Der Mietzinsanteil,
der in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet wird, ist
entsprechend höher. Im Ergebnis wird damit die gepfändete Ausbildungszulage mehr
als kompensiert. Anzumerken ist, dass ein Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive
Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch erscheint. Jedenfalls
in Bezug auf den Wohnkomfort müssen der Beschwerdeführer und seine Tochter
trotz der Lohnpfändung kaum Einschränkungen in Kauf nehmen.
4. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers werden seine Spesen nicht gepfändet. Es trifft zwar zu, dass
diese für ihn Auslagen sind, die er zunächst zu bezahlen hat. Diese Auslagen
werden ihm aber später von seinem Arbeitgeber vergütet. Allfällige Differenzen,
die sich aus der Vergütung des Vormonats und den neu anfallenden Spesen
ergeben, sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Im Ergebnis werden die
Spesen jedoch vom Arbeitgeber bezahlt und der Beschwerdeführer hat diese nicht
selbst zu tragen.
5. Zum Existenzminimum des
Beschwerdeführers gehören nur seine eigenen Krankenkassenprämien. Die Prämien
seiner Tochter gehören nicht dazu. Sie kann und muss diese aus ihrem eigenen Einkommen
begleichen. Seine Krankenkassenprämien werden dem Beschwerdeführer nicht
unmittelbar in sein Existenzminimum eingerechnet. Es ist in der
Existenzminimumsberechnung jedoch vermerkt, dass er diese gegen Vorlage der
Zahlungsquittungen und der aktuellen Police zurückerstattet erhält, soweit
genügend Pfändungserlös vorhanden ist. Dasselbe gilt für allfällige
Selbstbehalte, die der Beschwerdeführer bisher noch nicht geltend gemacht hat.
Sofern solche anfallen, gilt für diese dasselbe wie für die
Krankenkassenprämien.
6. Die Steuern dürfen gemäss den
Richtlinien der Aufsichtsbehörde die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden.
7. Der Beschwerdeführer behauptet selbst
nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter habe. Dessen Kosten und die Parkplätze
gehören deshalb nicht zu seinem Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren
sind Telefon und Fernsehen, die Hunde, die Privatversicherung und die
Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin in den Nebenkosten enthalten sind.
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller