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Entscheid

SCBES.2024.27

Pfändung

8. April 2024Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 8. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

- A.___ als Schuldner am 12. März 2024 bei

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den

Pfändungsvollzug vom 5. März 2024 erhebt;

- das Betreibungsamt mit Eingabe vom 18.

März 2024 auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet;

- sich die Rügen des Beschwerdeführers

einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;

- weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden

können;

-

auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine

Kosten erhoben

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch