SCBES.2024.28
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
9. April 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb
die C.___ (nachfolgend Gläubigerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf
einen Betrag von CHF 8'667.70. Als Grund wurde «Prozesskosten
(Parteientschädigung) gemäss Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 19. Juni
2023 in Sachen C.___» angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl, welcher der
Beschwerdeführerin am 12. September 2023 zugestellt wurde, erhob diese
fristgerecht Rechtsvorschlag.
1.2 Am 21. Februar 2024 reichte die
Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um
Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.
1.3 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024
(BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) nahm der Vertreter der Gläubigerin zuhanden
des Betreibungsamtes zum Gesuch der Beschwerdeführerin Stellung und führte im
Wesentlichen aus, die Schuldnerin habe die Forderung am 8. September 2023 inkl.
Zinsen bezahlen lassen.
1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2024 wies
das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der
Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ AG, am 12. März 2024 (Datum
Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs erheben und macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe die gegen sie bestehende Forderung an die B.___ AG
abgetreten. Die Zahlung vom 8. September 2023 sei danach ausschliesslich
durch die B.___ AG getätigt worden. Somit sei die Betreibung Dritten nicht mehr
bekannt zu geben.
3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2024
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen,
ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen.
Mit der Bezahlung der Betreibung habe die Beschwerdeführerin die Forderung
anerkannt, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich ein
Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 147 III 486) erübrige. Die Schuldübernahme durch die B.___
AG sei in diesem Zusammenhang irrelevant.
4. Mit Stellungnahme vom 3. April 2023
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, die Gläubigerin habe die von der B.___ AG getätigte Zahlung von CHF
8'947.80 vorbehaltlos angenommen, womit sie die Forderungsabtretung (recte:
Schuldübernahme) als rechtmässig akzeptiert habe. Somit werde die
Beschwerdeführerin zu Unrecht betrieben und der Anspruch auf Nichtbekanntgabe
der Betreibung sei gegeben.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in
Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer
Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch
gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet
wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung
fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
1.2
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im
Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den
nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte
Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in
missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in
ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405).
2.
Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.
d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im
summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)
handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht
ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche
grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet
eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen
Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.
Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht
ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der
Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf
schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG
I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche
Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines
Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs
um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle
Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).
3.
Wie das Betreibungsamt mit Verweis
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt festgehalten hat, kann ein
Schuldner, welcher eine Forderung nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat, die
Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3
lit. d SchKG verhindern (BGE 147 III 486 E. 3). Aufgrund der Bezahlung der in
Betreibung gesetzten Forderung durch die B.___ AG kann angenommen werden, dass
es sich vorliegend nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt, weshalb
es der ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG widersprechen würde, Dritten
keine Kenntnis der betreffenden Betreibung zu geben. Daran ändert auch die
interne Schuldübernahme durch die B.___ AG vom 7. bzw. 9. August 2023 (vgl. B
[Beschwerdebeilage] 3) und die nachfolgende Zahlung der Forderung durch diese
am 8. September 2023 (vgl. B 4) nichts. Die interne Schuldübernahme gemäss
Art. 175 OR ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Schuldübernehmer, in
welchem der Schuldübernehmer verspricht, den Schuldner von dessen Schuld zu
befreien. Ein Schuldnerwechsel wird dadurch nicht bewirkt. Diese interne
Abmachung zwischen Schuldner und Schuldübernehmer berührt die Stellung des
Gläubigers nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar
2021.
E. 4.2; BGE 121 III 256 E. 3b). Daran ändert der Umstand, dass die
Gläubigerin die Bezahlung durch die B.___ AG angenommen hat, nichts. Da es
somit im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Schuldnerwechsel gekommen ist,
hat dies auch keine Auswirkungen auf den betreffenden
Dispositiv
Betreibungsregistereintrag. Demnach ist die Argumentation der
Beschwerdeführerin unbehelflich.
4. Die Verfügung des Betreibungsamtes
Region Solothurn vom 1. März 2024 ist somit zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin einsehbar.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte
weiterhin einsehbar.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29.
August 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_245/2024).