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Entscheid

SCBES.2024.28

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

9. April 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb

die C.___ (nachfolgend Gläubigerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf

einen Betrag von CHF 8'667.70. Als Grund wurde «Prozesskosten

(Parteientschädigung) gemäss Urteil des Kantonsgerichtes Luzern vom 19. Juni

2023 in Sachen C.___» angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl, welcher der

Beschwerdeführerin am 12. September 2023 zugestellt wurde, erhob diese

fristgerecht Rechtsvorschlag.

1.2 Am 21. Februar 2024 reichte die

Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

1.3 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024

(BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) nahm der Vertreter der Gläubigerin zuhanden

des Betreibungsamtes zum Gesuch der Beschwerdeführerin Stellung und führte im

Wesentlichen aus, die Schuldnerin habe die Forderung am 8. September 2023 inkl.

Zinsen bezahlen lassen.

1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2024 wies

das Betreibungsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der

Betreibung Nr. [...] an Dritte ab.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.___ AG, am 12. März 2024 (Datum

Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs erheben und macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe die gegen sie bestehende Forderung an die B.___ AG

abgetreten. Die Zahlung vom 8. September 2023 sei danach ausschliesslich

durch die B.___ AG getätigt worden. Somit sei die Betreibung Dritten nicht mehr

bekannt zu geben.

3. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2024

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur

Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

habe der Gesetzgeber dem Betriebenen die Möglichkeit geben wollen,

ungerechtfertigte Betreibungen Dritten gegenüber nicht mehr sichtbar zu machen.

Mit der Bezahlung der Betreibung habe die Beschwerdeführerin die Forderung

anerkannt, womit die Betreibung als gerechtfertigt erscheine und sich ein

Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 147 III 486) erübrige. Die Schuldübernahme durch die B.___

AG sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

4. Mit Stellungnahme vom 3. April 2023

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, die Gläubigerin habe die von der B.___ AG getätigte Zahlung von CHF

8'947.80 vorbehaltlos angenommen, womit sie die Forderungsabtretung (recte:

Schuldübernahme) als rechtmässig akzeptiert habe. Somit werde die

Beschwerdeführerin zu Unrecht betrieben und der Anspruch auf Nichtbekanntgabe

der Betreibung sei gegeben.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in

Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer

Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch

gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung

fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im

Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den

nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte

Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in

missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405).

2.

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.

d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)

handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht

ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche

grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet

eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen

Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.

Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht

ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der

Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf

schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG

I-Staehelin, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

I, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010). So hält denn auch die diesbezügliche

Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines

Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs

um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle

Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

3.

Wie das Betreibungsamt mit Verweis

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt festgehalten hat, kann ein

Schuldner, welcher eine Forderung nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat, die

Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3

lit. d SchKG verhindern (BGE 147 III 486 E. 3). Aufgrund der Bezahlung der in

Betreibung gesetzten Forderung durch die B.___ AG kann angenommen werden, dass

es sich vorliegend nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt, weshalb

es der ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG widersprechen würde, Dritten

keine Kenntnis der betreffenden Betreibung zu geben. Daran ändert auch die

interne Schuldübernahme durch die B.___ AG vom 7. bzw. 9. August 2023 (vgl. B

[Beschwerdebeilage] 3) und die nachfolgende Zahlung der Forderung durch diese

am 8. September 2023 (vgl. B 4) nichts. Die interne Schuldübernahme gemäss

Art. 175 OR ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Schuldübernehmer, in

welchem der Schuldübernehmer verspricht, den Schuldner von dessen Schuld zu

befreien. Ein Schuldnerwechsel wird dadurch nicht bewirkt. Diese interne

Abmachung zwischen Schuldner und Schuldübernehmer berührt die Stellung des

Gläubigers nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2020 vom 9. Februar

2021.

E. 4.2; BGE 121 III 256 E. 3b). Daran ändert der Umstand, dass die

Gläubigerin die Bezahlung durch die B.___ AG angenommen hat, nichts. Da es

somit im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Schuldnerwechsel gekommen ist,

hat dies auch keine Auswirkungen auf den betreffenden

Dispositiv

Betreibungsregistereintrag. Demnach ist die Argumentation der

Beschwerdeführerin unbehelflich.

4. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Region Solothurn vom 1. März 2024 ist somit zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Region Solothurn bleibt demnach für Dritte weiterhin einsehbar.

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bleibt für Dritte

weiterhin einsehbar.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29.

August 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 5A_245/2024).