SCBES.2024.29
Betreibung Nr. [...]
19. April 2024Deutsch5 min
Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Oliver Borer,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ hat A.___ in der Betreibung Nr.
[...] des Betreibungsamtes Thierstein mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2024 über
CHF 2'450.00 betrieben. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Barunterhalt März
2024 und Kindzulage seit August 2023 für den Sohn C.___».
2. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde wegen einer rechtsmissbräuchlichen
Betreibung ein und machte damit sinngemäss deren Nichtigkeit geltend.
3. Das Betreibungsamt stellt in seiner
Vernehmlassung vom 14. März 2024 keinen Antrag.
4. B.___ (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte
die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Beschwerdegegnerin habe den Barunterhalt seines Sohnes für den Monat März 2024
in Betreibung gesetzt, nachdem er am 21. Februar 2024 beim Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft Ost eine Anpassung und Aussetzung der Unterhaltszahlungen bis
zum Entscheid verlangt habe. Zudem fordere sie Kinderzulagen ein, die er nicht
bezogen habe und auch nicht hätte beziehen können. Er habe sie darüber
orientiert, dass er wegen seiner Aussteuerung bei der ALV die letzte
Kinderzulage im März 2023 erhalten habe. Er habe sie gebeten, die Kinderzulage
für den gemeinsamen Sohn selbst zu beantragen, da er dies nicht mehr könne.
2.
Es kann nur in Ausnahmefällen
angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich nichtig. Schon nach
Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das
Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu
erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger
tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch
praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch
rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der
Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung
zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar
sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und
Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und
damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und
verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des
Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche
Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im
Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd.
II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich
zunächst auf das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren für die
Kinderunterhaltsbeiträge. Damit räumt er indirekt gleich selbst ein, dass er
aufgrund des Urteils, dessen Abänderung er verlangt, aktuell die
Unterhaltsbeiträge noch schuldet. Auch sein vorsorglicher Antrag auf sofortige
Aussetzung seiner Unterhaltspflicht ändert daran nichts, solange dieser nicht
gutgeheissen wird. Daraus erhellt, dass er seine Unterhaltszahlungen
eigenmächtig eingestellt hat. Es ist keineswegs missbräuchlich, wenn die
Beschwerdegegnerin darauf mit der Einleitung einer Betreibung reagiert.
4.
Die eingeleitete Betreibung ist als
solche nicht rechtsmissbräuchlich. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn
sie für die Kinderzulagen nicht gerechtfertigt wäre. Auch hier bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, diese grundsätzlich zu schulden. Nach seinen Angaben erhält
er die Kinderzulagen seit März 2023 nicht mehr von der ALV ausbezahlt. Er führt
weiter aus, wegen seiner Aussteuerung habe er ein Einzelunternehmen gegründet.
Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen (Webseite der SVA
Basel-Landschaft). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der Auffassung, ab
August 2023 – und nicht schon für die vorangegangenen Monate ab März 2023 – von
ihm die Überweisung der Kinderzulagen verlangen zu dürfen. Die Forderung für
die Familienzulage ist somit als umstritten zu betrachten. Dies schliesst die
Annahme eines Rechtsmissbrauchs praktisch aus. Will der Schuldner die Forderung
bestreiten, kann er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag
erklären (BGE 113 III 2, E. 2.b). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend denn
auch getan. Damit muss es sein Bewenden haben. Somit sind auch in Bezug auf die
Kinderzulagen keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch auszumachen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller