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Entscheid

SCBES.2024.29

Betreibung Nr. [...]

19. April 2024Deutsch5 min

Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Oliver Borer,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ hat A.___ in der Betreibung Nr.

[...] des Betreibungsamtes Thierstein mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2024 über

CHF 2'450.00 betrieben. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Barunterhalt März

2024 und Kindzulage seit August 2023 für den Sohn C.___».

2. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde wegen einer rechtsmissbräuchlichen

Betreibung ein und machte damit sinngemäss deren Nichtigkeit geltend.

3. Das Betreibungsamt stellt in seiner

Vernehmlassung vom 14. März 2024 keinen Antrag.

4. B.___ (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin), der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, beantragte

die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Beschwerdegegnerin habe den Barunterhalt seines Sohnes für den Monat März 2024

in Betreibung gesetzt, nachdem er am 21. Februar 2024 beim Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft Ost eine Anpassung und Aussetzung der Unterhaltszahlungen bis

zum Entscheid verlangt habe. Zudem fordere sie Kinderzulagen ein, die er nicht

bezogen habe und auch nicht hätte beziehen können. Er habe sie darüber

orientiert, dass er wegen seiner Aussteuerung bei der ALV die letzte

Kinderzulage im März 2023 erhalten habe. Er habe sie gebeten, die Kinderzulage

für den gemeinsamen Sohn selbst zu beantragen, da er dies nicht mehr könne.

2.

Es kann nur in Ausnahmefällen

angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich nichtig. Schon nach

Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das

Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu

erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger

tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch

praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch

rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der

Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung

zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar

sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und

Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und

damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und

verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des

Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche

Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im

Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin

[Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd.

II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich

zunächst auf das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren für die

Kinderunterhaltsbeiträge. Damit räumt er indirekt gleich selbst ein, dass er

aufgrund des Urteils, dessen Abänderung er verlangt, aktuell die

Unterhaltsbeiträge noch schuldet. Auch sein vorsorglicher Antrag auf sofortige

Aussetzung seiner Unterhaltspflicht ändert daran nichts, solange dieser nicht

gutgeheissen wird. Daraus erhellt, dass er seine Unterhaltszahlungen

eigenmächtig eingestellt hat. Es ist keineswegs missbräuchlich, wenn die

Beschwerdegegnerin darauf mit der Einleitung einer Betreibung reagiert.

4.

Die eingeleitete Betreibung ist als

solche nicht rechtsmissbräuchlich. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn

sie für die Kinderzulagen nicht gerechtfertigt wäre. Auch hier bestreitet der

Beschwerdeführer nicht, diese grundsätzlich zu schulden. Nach seinen Angaben erhält

er die Kinderzulagen seit März 2023 nicht mehr von der ALV ausbezahlt. Er führt

weiter aus, wegen seiner Aussteuerung habe er ein Einzelunternehmen gegründet.

Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Familienzulagen (Webseite der SVA

Basel-Landschaft). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der Auffassung, ab

August 2023 – und nicht schon für die vorangegangenen Monate ab März 2023 – von

ihm die Überweisung der Kinderzulagen verlangen zu dürfen. Die Forderung für

die Familienzulage ist somit als umstritten zu betrachten. Dies schliesst die

Annahme eines Rechtsmissbrauchs praktisch aus. Will der Schuldner die Forderung

bestreiten, kann er nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag

erklären (BGE 113 III 2, E. 2.b). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend denn

auch getan. Damit muss es sein Bewenden haben. Somit sind auch in Bezug auf die

Kinderzulagen keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch auszumachen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller