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Entscheid

SCBES.2024.3

Berechnung des Existenzminimums

5. Februar 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024

erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

18. Dezember 2023 und bringt im Wesentlichen vor, er gehe morgens um 4 Uhr aus

dem Haus zur Arbeit. Somit sei er zwingend auf sein Auto angewiesen. Zudem sei

er während der Arbeit fast 13 Stunden aus dem Haus, weshalb er zwei Mahlzeiten

auswärts einnehme. Dies sei entsprechend einzurechnen. Zudem betrage der

Mietzins ab 1. Februar 2024 neu CHF 1'430.00 und nicht mehr CHF 1'300.00, was

ebenfalls zu berücksichtigen sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar

2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf

einzutreten sei.

3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Automobil ist im Sinne von Art.

92.

SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen

Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder

für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann

der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im

Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S.

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).

Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im

Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu

berücksichtigen.

Wie aus der Vernehmlassung des

Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er

zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und wegen den frühen

Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang nicht

erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die geltend

gemachten Arbeitszeiten). Diesbezüglich ist auf den grundsätzlichen Entscheid

Dispositiv

SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der

Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht

auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der

Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn

die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch

oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht

auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Gleiche gilt sodann auch

hinsichtlich zukünftiger Änderungen von Einnahmen oder Ausgaben. Somit ist der

Beschwerdeführer bezüglich der ab 1. Februar 2024 veränderten Mietkosten

ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

3. Schliesslich ist auf das Begehren des

Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm die Kosten für zwei Mahlzeiten pro

Tag einzurechnen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13.

Oktober 2014 kann beim Nachweis von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung

CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmalzeit eingerechnet werden. Der

Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit von zwei auswärtig einzunehmenden

Hauptmahlzeiten pro Tag bislang nicht belegt. Somit ist er diesbezüglich auf

den Revisionsweg zu verweisen, womit auf die Beschwerde in diesem Punkte

ebenfalls nicht einzutreten ist.

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch