SCBES.2024.3
Berechnung des Existenzminimums
5. Februar 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024
erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom
18. Dezember 2023 und bringt im Wesentlichen vor, er gehe morgens um 4 Uhr aus
dem Haus zur Arbeit. Somit sei er zwingend auf sein Auto angewiesen. Zudem sei
er während der Arbeit fast 13 Stunden aus dem Haus, weshalb er zwei Mahlzeiten
auswärts einnehme. Dies sei entsprechend einzurechnen. Zudem betrage der
Mietzins ab 1. Februar 2024 neu CHF 1'430.00 und nicht mehr CHF 1'300.00, was
ebenfalls zu berücksichtigen sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar
2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei.
3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Automobil ist im Sinne von Art.
92.
SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S.
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Wie aus der Vernehmlassung des
Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er
zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und wegen den frühen
Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang nicht
erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die geltend
gemachten Arbeitszeiten). Diesbezüglich ist auf den grundsätzlichen Entscheid
Dispositiv
SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der
Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht
auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der
Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn
die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch
oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Das Gleiche gilt sodann auch
hinsichtlich zukünftiger Änderungen von Einnahmen oder Ausgaben. Somit ist der
Beschwerdeführer bezüglich der ab 1. Februar 2024 veränderten Mietkosten
ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Schliesslich ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm die Kosten für zwei Mahlzeiten pro
Tag einzurechnen. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13.
Oktober 2014 kann beim Nachweis von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung
CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmalzeit eingerechnet werden. Der
Beschwerdeführer hat die Notwendigkeit von zwei auswärtig einzunehmenden
Hauptmahlzeiten pro Tag bislang nicht belegt. Somit ist er diesbezüglich auf
den Revisionsweg zu verweisen, womit auf die Beschwerde in diesem Punkte
ebenfalls nicht einzutreten ist.
4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch