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Entscheid

SCBES.2024.33

Verfügung vom 22. März 2024

3. Juni 2024Deutsch3 min

Grenchen-Bettlach, vom 10. April 2024 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde

für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Beschluss vom 3. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 22. März 2024

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___

am 30. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung Betreibungsamtes Region

Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 22. März 2024 erhob;

- die

Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am

Sachverhalt

11. April 2024 folgende Verfügung erlassen hat:

1. Ein

Doppel der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, vom 10. April 2024 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.

Erwägungen

2.

Es

wird festgestellt, dass das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, das Fahrzeug B.___ mit Pfändungsurkunde vom 10. April 2024

aus der Pfandhaft entlassen hat.

3.

A.___

wird Frist gesetzt, bis 22. April 2024 der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde

vom 30. März 2024 festhält oder ob diese als erledigt von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor

gesetzten Frist wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

- A.___

mit Eingabe vom 22. April 2024 mitteilt, das Verfahren könne betreffend das

Fahrzeug B.___ als gegenstandslos abgeschrieben werden, jedoch sei die die

Verfügung vom 22. April 2024 (recte: 10. April 2024) dennoch aufzuheben, da

darin nun sein Fahrzeug C.___ gepfändet worden sei, welches aber

Kompetenzcharakter habe, da er dies zur Bestreitung des Arbeitswegs benötige;

-

der Schuldner gemäss

Pfändungsprotokoll vom 9. Februar 2024 aber noch angab, seinen Arbeitsweg mit

einem Geschäftsauto zurückzulegen;

-

diesbezüglich auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen ist, worin die

Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

-

der Beschwerdeführer somit

in diesem Punkt auf den Revisionsweg zu verweisen ist, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch