SCBES.2024.33
Verfügung vom 22. März 2024
3. Juni 2024Deutsch3 min
Grenchen-Bettlach, vom 10. April 2024 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde
für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Beschluss vom 3. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 22. März 2024
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___
am 30. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung Betreibungsamtes Region
Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 22. März 2024 erhob;
- die
Präsidentin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am
Sachverhalt
11. April 2024 folgende Verfügung erlassen hat:
1. Ein
Doppel der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, vom 10. April 2024 geht inkl. Beilagen zur Kenntnis an A.___.
Erwägungen
2.
Es
wird festgestellt, dass das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, das Fahrzeug B.___ mit Pfändungsurkunde vom 10. April 2024
aus der Pfandhaft entlassen hat.
3.
A.___
wird Frist gesetzt, bis 22. April 2024 der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde
vom 30. März 2024 festhält oder ob diese als erledigt von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann. Ohne Bericht innert der hiervor
gesetzten Frist wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
- A.___
mit Eingabe vom 22. April 2024 mitteilt, das Verfahren könne betreffend das
Fahrzeug B.___ als gegenstandslos abgeschrieben werden, jedoch sei die die
Verfügung vom 22. April 2024 (recte: 10. April 2024) dennoch aufzuheben, da
darin nun sein Fahrzeug C.___ gepfändet worden sei, welches aber
Kompetenzcharakter habe, da er dies zur Bestreitung des Arbeitswegs benötige;
-
der Schuldner gemäss
Pfändungsprotokoll vom 9. Februar 2024 aber noch angab, seinen Arbeitsweg mit
einem Geschäftsauto zurückzulegen;
-
diesbezüglich auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen ist, worin die
Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;
-
der Beschwerdeführer somit
in diesem Punkt auf den Revisionsweg zu verweisen ist, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch