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Entscheid

SCBES.2024.36

Konkursandrohung

5. Juli 2024Deutsch7 min

vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Severin Bellwald,

Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___

GmbH, vertreten durch Benvenuto Savoldelli,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 lässt die

A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung

vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]

(der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace am 26. April 2024 zugestellt) erheben.

Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Konkursandrohung vom 19. April 2024

(zugestellt am 26. April 2024) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen, sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin gegen den am 21. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl

rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

Zudem stellt die Beschwerdeführerin

folgende Beweisanträge:

1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei

aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu

geben.

2.

Der Postbeamte

(Überbringer des Zahlungsbefehls) sei als Zeuge zu befragen.

Zur Begründung führt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Betreibung [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am

21. März 2024 durch den Postbeamten an der [...]strasse [...] in [...]

zugestellt worden, wobei der Geschäftsführer C.___ diesen entgegengenommen und

gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar

Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt habe. Der Postbeamte habe

sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt und C.___ das

Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ausgehändigt. Für die Beschwerdeführerin

völlig unerwartet habe sie am 26. April 2024 die Konkursandrohung erhalten. Auf

direkte Nachfrage beim Betreibungsamt Olten-Gösgen sei der Geschäftsführer

aufgefordert worden, eine Kopie seines Schuldnerdoppels per Mail zu senden. Er

habe daraufhin die Rückmeldung erhalten, der Rechtsvorschlag sei «ungenügend

protokolliert» und die Beschwerdeführerin müsse in diesem Fall Beschwerde nach

Art. 17 SchKG führen. Weiter habe der Postbeamte im postinternen System bei der

Zustellung den Vermerk «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» eingetragen, womit

klar nachgewiesen werde, dass bereits bei der Zustellung Rechtsvorschlag

erhoben worden sei (s. Beilage 12, Eintrag vom Donnerstag, 21. März 2024,

10:47 Uhr). Wie sich sodann aus der E-Mail des Betreibungsamtes vom 29. April

2024 an die Post ergebe, sei es in letzter Zeit vermehrt zu Fällen gekommen,

bei welchen der Rechtsvorschlag vom zustellenden Postboten lediglich mit einem

Kreuz auf dem Zahlungsbefehl erfasst worden sei, ohne dass dies mit Datum und

Unterschrift zusätzlich bestätigt worden sei. Auch dieser Umstand deute darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe und

das Versäumnis der nicht vollständigen Protokollierung auf Seiten der Post

liege. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Überbringer des

Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erklärt habe, habe sie die

gesetzlichen Anforderungen für die rechtsgültige Erklärung des Rechtsvorschlags

erfüllt.

2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wird

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Gläubigerin, die B.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sowie die Beschwerdeführerin werden aufgefordert,

der Aufsichtsbehörde bis 21. Mai 2024 das Gläubigerdoppel bzw. das

Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] im Original

einzureichen. In der Folge werden die Doppel des Zahlungsbefehls fristgerecht

eingereicht.

3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024

modifiziert die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge wie folgt:

1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei

aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu

geben.

2. a) Die Schweizerische Post sei

gerichtlich aufzufordern, die Identität und die Erreichbarkeit des Postbeamten

bekannt zu geben, welcher am 21. März 2024, 10:47 Uhr, den Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an der [...]strasse [...] in [...] an C.___

übergeben hat.

b) der Postbeamte sei als Zeuge zu

befragen.

4. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 verzichtet

das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags.

5. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 stellt

die Beschwerdegegnerin 2 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern,

ihre korrekte Adresse bekannt zu geben. Sodann macht die Beschwerdegegnerin 2

im Wesentlichen Ausführungen zur Entstehung der in Betreibung gesetzten

Forderung.

Erwägungen

II.

1.

Der bei der Postzustellung erklärte

Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im

obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des

Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist

kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis

der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein

gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung

fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das

Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den

Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse

Glaubhaftmachung (BlSchK 1992, S. 91 ff.).

2.

Im vorliegenden Fall wurden der

Aufsichtsbehörde die Originale des Schuldner- und Gläubigerdoppels des

Zahlungsbefehls Nr. [...] eingereicht. Darauf ist ersichtlich, dass sowohl auf

dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, die Schuldnerin

habe Rechtsvorschlag auf die gesamte Forderung erhoben. Zudem wurde auch im

diesbezüglichen Track & Trace der Post betreffend die Zustellung des

Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. […] angegeben: «21.03.2024, 10:47,

Zugestellt an Domiziladresse (Rechtsvorschlag gesamte Forderung)» (s. BA-Nr.

[Akten des Betreibungsamtes] 2 und Beschwerdebeilage 12). Somit ist im Lichte

der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der

Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber

dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag

für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld

«Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe. Der Umstand, dass das

betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel

angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den

Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat. An diesem

Beweisergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es der Postbeamte

unterlassen hat, auf den Zahlungsbefehlsdoppeln im Abschnitt «Rechtsvorschlag» zusätzlich

das Datum des Rechtsvorschlags und seine Unterschrift einzusetzen.

Dispositiv

3. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen

und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

wird angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG

zuzulassen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die

von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung des Postbeamten, welcher

den Zahlungsbefehl übergeben hat. Zudem wird der Antrag der Beschwerdegegnerin,

die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu

geben, abgewiesen, da dieser Antrag nicht im direkten Zusammenhang mit dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren steht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben.

2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird

angewiesen, in der Betreibung Nr.[...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch