SCBES.2024.36
Konkursandrohung
5. Juli 2024Deutsch7 min
vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Severin Bellwald,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___
GmbH, vertreten durch Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 lässt die
A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung
vom 19. April 2024 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...]
(der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace am 26. April 2024 zugestellt) erheben.
Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Konkursandrohung vom 19. April 2024
(zugestellt am 26. April 2024) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen, sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin gegen den am 21. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl
rechtzeitig und damit rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Zudem stellt die Beschwerdeführerin
folgende Beweisanträge:
1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei
aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu
geben.
2.
Der Postbeamte
(Überbringer des Zahlungsbefehls) sei als Zeuge zu befragen.
Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Betreibung [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin am
21. März 2024 durch den Postbeamten an der [...]strasse [...] in [...]
zugestellt worden, wobei der Geschäftsführer C.___ diesen entgegengenommen und
gegenüber dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar
Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erklärt habe. Der Postbeamte habe
sodann das Feld «Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt und C.___ das
Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls ausgehändigt. Für die Beschwerdeführerin
völlig unerwartet habe sie am 26. April 2024 die Konkursandrohung erhalten. Auf
direkte Nachfrage beim Betreibungsamt Olten-Gösgen sei der Geschäftsführer
aufgefordert worden, eine Kopie seines Schuldnerdoppels per Mail zu senden. Er
habe daraufhin die Rückmeldung erhalten, der Rechtsvorschlag sei «ungenügend
protokolliert» und die Beschwerdeführerin müsse in diesem Fall Beschwerde nach
Art. 17 SchKG führen. Weiter habe der Postbeamte im postinternen System bei der
Zustellung den Vermerk «Rechtsvorschlag gesamte Forderung» eingetragen, womit
klar nachgewiesen werde, dass bereits bei der Zustellung Rechtsvorschlag
erhoben worden sei (s. Beilage 12, Eintrag vom Donnerstag, 21. März 2024,
10:47 Uhr). Wie sich sodann aus der E-Mail des Betreibungsamtes vom 29. April
2024 an die Post ergebe, sei es in letzter Zeit vermehrt zu Fällen gekommen,
bei welchen der Rechtsvorschlag vom zustellenden Postboten lediglich mit einem
Kreuz auf dem Zahlungsbefehl erfasst worden sei, ohne dass dies mit Datum und
Unterschrift zusätzlich bestätigt worden sei. Auch dieser Umstand deute darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe und
das Versäumnis der nicht vollständigen Protokollierung auf Seiten der Post
liege. Indem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Überbringer des
Zahlungsbefehls mündlich Rechtsvorschlag erklärt habe, habe sie die
gesetzlichen Anforderungen für die rechtsgültige Erklärung des Rechtsvorschlags
erfüllt.
2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wird
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Gläubigerin, die B.___
GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) sowie die Beschwerdeführerin werden aufgefordert,
der Aufsichtsbehörde bis 21. Mai 2024 das Gläubigerdoppel bzw. das
Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. [...] im Original
einzureichen. In der Folge werden die Doppel des Zahlungsbefehls fristgerecht
eingereicht.
3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024
modifiziert die Beschwerdeführerin ihre Beweisanträge wie folgt:
1. Die Beschwerdegegnerin 2 sei
aufzufordern, das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. [...] zu den Akten zu
geben.
2. a) Die Schweizerische Post sei
gerichtlich aufzufordern, die Identität und die Erreichbarkeit des Postbeamten
bekannt zu geben, welcher am 21. März 2024, 10:47 Uhr, den Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen an der [...]strasse [...] in [...] an C.___
übergeben hat.
b) der Postbeamte sei als Zeuge zu
befragen.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2024 verzichtet
das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags.
5. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 stellt
die Beschwerdegegnerin 2 den Antrag, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern,
ihre korrekte Adresse bekannt zu geben. Sodann macht die Beschwerdegegnerin 2
im Wesentlichen Ausführungen zur Entstehung der in Betreibung gesetzten
Forderung.
Erwägungen
II.
1.
Der bei der Postzustellung erklärte
Rechtsvorschlag gilt an das Betreibungsamt selbst gerichtet. Die im
obligatorischen Formular für den Zahlungsbefehl vorgesehene Bescheinigung des
Rechtsvorschlags auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls durch den Zusteller ist
kein Gültigkeitserfordernis, sondern dient nur dazu, dem Schuldner den Nachweis
der mündlichen Erklärung zu erleichtern. Daher kann bei der Postzustellung ein
gültiger Rechtsvorschlag erfolgt sein, auch wenn eine solche Bescheinigung
fehlt (BGE 98 III 27 E. 1 S. 29; 85 III 165 S. 167 f.). Die Beweislast für das
Erheben des Rechtsvorschlags liegt beim Schuldner (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 74 N. 23, S. 451). An den
Beweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt die blosse
Glaubhaftmachung (BlSchK 1992, S. 91 ff.).
2.
Im vorliegenden Fall wurden der
Aufsichtsbehörde die Originale des Schuldner- und Gläubigerdoppels des
Zahlungsbefehls Nr. [...] eingereicht. Darauf ist ersichtlich, dass sowohl auf
dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel angekreuzt wurde, die Schuldnerin
habe Rechtsvorschlag auf die gesamte Forderung erhoben. Zudem wurde auch im
diesbezüglichen Track & Trace der Post betreffend die Zustellung des
Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. […] angegeben: «21.03.2024, 10:47,
Zugestellt an Domiziladresse (Rechtsvorschlag gesamte Forderung)» (s. BA-Nr.
[Akten des Betreibungsamtes] 2 und Beschwerdebeilage 12). Somit ist im Lichte
der in E. II. 1. hiervor erwähnten Rechtsprechung auf die Darstellung der
Beschwerdeführerin abzustellen, wonach der Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin, C.___, den Zahlungsbefehl entgegengenommen und gegenüber
dem Postbeamten als Überbringer des Zahlungsbefehls unmittelbar Rechtsvorschlag
für die gesamte Forderung erklärt und der Postbeamte sodann das Feld
«Rechtsvorschlag (gesamte Forderung)» angekreuzt habe. Der Umstand, dass das
betreffende Feld sowohl auf dem Schuldner- als auch auf dem Gläubigerdoppel
angekreuzt wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Zustellbeamte den
Rechtsvorschlag im System der Post ebenfalls vermerkt hat. An diesem
Beweisergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es der Postbeamte
unterlassen hat, auf den Zahlungsbefehlsdoppeln im Abschnitt «Rechtsvorschlag» zusätzlich
das Datum des Rechtsvorschlags und seine Unterschrift einzusetzen.
Dispositiv
3. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen
und die Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
wird angewiesen, in der Betreibung Nr. [...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG
zuzulassen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die
von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung des Postbeamten, welcher
den Zahlungsbefehl übergeben hat. Zudem wird der Antrag der Beschwerdegegnerin,
die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, ihre korrekte Adresse bekannt zu
geben, abgewiesen, da dieser Antrag nicht im direkten Zusammenhang mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren steht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Konkursandrohung vom 19. April 2024 aufgehoben.
2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen wird
angewiesen, in der Betreibung Nr.[...] den Rechtsvorschlag der A.___ AG zuzulassen.
3. Es werden weder Kosten erhoben noch eine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch