SCBES.2024.39
Pfändung Nr. [...]
4. September 2024Deutsch2 min
1. Die Beschwerde wird zufolge
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 4. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ am 28. Mai 2024 eine Beschwerde
gegen die Lohnpfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
das Betreibungsamt die
Existenzminimumsberechnung revidierte und am 7. Juni 2024 die Lohnpfändung
aufhob und dem Arbeitgeber mitteilte, er müsse mit sofortiger Wirkung keine
Lohnquoten mehr abliefen,
die Beschwerde somit zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller