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Entscheid

SCBES.2024.4

Arrest Nr. 51/2023

5. April 2024Deutsch8 min

Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. April 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin

Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Thierstein,

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

6. F.___

alle vertreten durch Fabrizio Gabrielli

und/oder alle hier vertreten durch Livio Marelli,

Beschwerdegegner

betreffend Arrest

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Thierstein hatte

den Arrest Nr. […] auf eine A.___ zustehende Forderung gelegt. Am 4. Januar

2024 machte dieser beim Betreibungsamt geltend, es liege keine genügende

Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten

Forderung. Das Betreibungsamt reagierte nicht auf diese Aufforderung.

2. Darauf erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Januar 2024 wegen Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Beschwerde betreffend Dahinfallen des Arrests. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es

sei festzustellen, dass der Arrest Nr. […] des Richteramtes Dorneck-Thierstein

vom 31. März 2023 mangels rechtsgenüglicher Prosequierung dahingefallen ist.

2. Sodann

sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen,

den mit Arrest belegten Gegenstand Nr. 1 «Forderung Fr. 123'000.00 gegenüber G.___

gem. Abschreibungsverfügung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein v. 30.11.2020»

in der (undatierten) Arresturkunde des Betreibungsamtes Thierstein unverzüglich

aus der Arrestbelegung zu entlassen und damit freizugeben.

3. Überdies

sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen,

die in der Arresturkunde als Gegenstand Nr. 1 bezeichnete Forderung in Höhe von

CHF 123'000.00 gemäss der im Einschreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar

2024 definierten Bankverbindung umgehend zu überweisen.

4. Es

seien die o/e-Kosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner

Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

4. Die Gläubiger B.___, C.___, D.___, E.___

und F.___ (im Folgenden die Gläubiger) beantragten am 29. Januar 2024 ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 5.

Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenparteien ein.

6. Der Zahlungsbefehl in der von den

Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf

dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden. Mit Mail

vom 19. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt das Zustellungszeugnis ein, das

es zwischenzeitlich von den französischen Behörden zurückerhalten hatte.

7. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem

Mail am 4. März 2024 nochmals Stellung und hielt an den mit der Beschwerde

gestellten Anträgen fest.

8. Auf die

Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Aus den eingereichten Urkunden ergibt

sich der folgende, für die vorliegende Streitsache relevante Sachverhalt: Bereits

am 10. Juni 2022 hatte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein den Gläubigern eine

Forderung gegen den Beschwerdeführer zugesprochen (Sammelbeilage 3 des

Betreibungsamtes, im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Betreibungsamtes

zitiert). Gestützt auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 verarrestierte das Betreibungsamt

Thierstein eine bereits durch einen vorgängigen Arrest belegte Forderung des

Beschwerdeführers gegen G.___ (Beilagen 1 und 2). Am 19. Oktober 2023 wies

das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer erhobene

Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein ab (Sammelbeilage

3). Darauf stellten die Gläubiger am 1. November 2023 beim Betreibungsamt

Dorneck ein Betreibungsbegehren zur Arrestprosequierung gegen den

Beschwerdeführer (Sammelbeilage 3). Am 2. November 2023 erliess das

Betreibungsamt Thierstein den Zahlungsbefehl (Beilage 4), welchen es dem

Beschwerdeführer per Rechtshilfe zustellte (Beilage 5). Das Zeugnis über die

Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 12. Februar 2024 ging am 19. Februar

2024.

beim Betreibungsamt Thierstein ein. Dieses enthält die Erklärung des

Beschwerdeführers, dass er es ablehnt, die betreffenden Dokumente zu

unterzeichnen oder eine Kopie davon zu erhalten (Beilage 7).

2.

Der Beschwerdeführer vertritt im

Wesentlichen die Auffassung, die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim

Betreibungsamt stelle für sich allein keine rechtsgenügende

Prosequierungshandlung im Sinne von Art. 279 SchKG dar. Die Zustellung des Zahlungsbefehls

sei für das Bestehenbleiben des Arrestes unabdingbar. Es sei ihm kein

Zahlungsbefehl zugestellt worden, weshalb der Arrest Nr. […] dahingefallen sei.

Es gehe in casu nicht um die Wahrung der Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs.

4.

SchKG, sondern um die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls.

In seiner Stellungnahme zum Mail des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2024 und

dem damit eingereichten Zustellungszeugnis rügt er eine Verletzung der

Formvorschriften für eine gültige Zustellung. Weiter bringt er vor, selbst wenn

er sich geweigert hätte, die Dokumente zu unterschreiben oder eine Kopie davon

zu erhalten, wäre dies keine formelle Zustellung.

3.

Nach Art. 279 Abs. 4 SchKG muss der

Gläubiger, wenn er seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich

eingeklagt hat, innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids die Betreibung

einleiten, ansonsten der Arrest nach Art. 280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt. In der

Regeste von BGE 138 III 528, den der Beschwerdeführer anruft, hat das

Bundesgericht Folgendes festgehalten: Konnte der Zahlungsbefehl nicht

zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung

nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels

erfolgreicher Prosequierung dahin.

4.

Vorliegend haben die Gläubiger das

Urteil des Obergerichts am 25. Oktober 2023 zugestellt erhalten und am 1.

November 2023 das Betreibungsbegehren gestellt, also innert der 10-tägigen

Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass die Gläubiger die

Betreibung fristgerecht eingeleitet haben. Sein Standpunkt, es sei ihm kein

Zahlungsbefehl zugestellt worden, war im Zeitpunkt seiner Beschwerde jedoch noch

keine erstellte Tatsache. Gemäss Rechtshilfeführer dauert eine Zustellung in

Frankreich ein bis zwei Monate. Dass es auch viel länger dauern kann, weiss der

Beschwerdeführer selbst schon aus früheren Verfahren. Im Verfahren SCBES.2022.17

wurde ihm der Zahlungsbefehl, der den Arrestbefehl Nr. […] vom 1. Februar 2021 prosequierte,

erst am 17. Dezember 2021 per Rechtshilfe an seinem Wohnsitz in Frankreich zugestellt.

Das entsprechende Urteil der Aufsichtsbehörde vom 12. Juli 2022 konnte dem

Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Beschwerde vom 12. Oktober 2022

(Verfahren SCBES.2022.73) nicht zugestellt werden. Anders als in BGE 138 III 528 konnte im vorliegenden Fall noch gar nicht festgestellt werden, dass die

eingeleitete Betreibung erfolglos war, weil der Zahlungsbefehl nicht hat

zugestellt werden können. Es erging auch keine diesbezügliche Mitteilung an die

Gläubiger und es kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts

gegen einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen (BGE, a.a.O., E. 4.1). Nur

unter diesen Voraussetzungen fällt der Arrest nach dem zitierten

bundesgerichtlichen Entscheid dahin. Zudem wurde in jenem Fall zuerst

betrieben, bevor am 11. Juli 2011 der Arrestbefehl erlassen wurde. Dabei konnten

dem Schuldner seit dem 17. September 2010 insgesamt vier Zahlungsbefehle an

drei verschiedene Adressen nicht zugestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte

noch gar nicht festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt

werden konnte. Im Gegenteil, das Zustellungszeugnis der französischen Behörden

kam bereits am 19. Februar 2024 zurück. Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat

der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern eingeleiteten

Prosequierungsbetreibung als zugestellt zu gelten. Damit erübrigen sich weitere

Erwägungen über die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls.

5.

Der Beschwerdeführer rügt, das

Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 12. Februar 2024 verstosse

gegen die Formvorschriften von Art. 6 Abs. 2 HZÜ. Das Zustellungszeugnis

bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember

2023.

ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen

Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben. Weiter hält es fest, dass

der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich weigere, die fraglichen Dokumente zu

unterschreiben oder eine Kopie davon zu erhalten. Die Bescheinigung enthält das

Datum, an welchem das Ersuchen erledigt wurde. Eine genauere Zeitangabe ist

nicht erforderlich. Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen

erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme

verweigert hat. Damit sind die formellen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 HZÜ erfüllt.

Der Umstand, dass das Protokoll des Zustellversuchs erst am 16. Januar 2024

erstellt wurde, stellt dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Ausserdem erbringt

das Zustellungszeugnis als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, solange nicht

die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO). Der

Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines

Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme. Eine

Betreibungsurkunde, deren Annahme der Schuldner verweigert, gilt als zugestellt

(Paul Angst/Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

66.

N 14d). Wie bereits festgehalten, erübrigt sich damit die Frage nach den

Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. Es wurde ebenfalls

bereits ausgeführt, dass eine erfolglose Zustellung nach den vorliegenden

Umständen ohnehin nicht hätte festgestellt werden können.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller