SCBES.2024.4
Arrest Nr. 51/2023
5. April 2024Deutsch8 min
Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin
Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Thierstein,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten durch Fabrizio Gabrielli
und/oder alle hier vertreten durch Livio Marelli,
Beschwerdegegner
betreffend Arrest
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Thierstein hatte
den Arrest Nr. […] auf eine A.___ zustehende Forderung gelegt. Am 4. Januar
2024 machte dieser beim Betreibungsamt geltend, es liege keine genügende
Arrestprosequierung vor. Mit dieser Begründung verlangte er die Freigabe der verarrestierten
Forderung. Das Betreibungsamt reagierte nicht auf diese Aufforderung.
2. Darauf erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 11. Januar 2024 wegen Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Beschwerde betreffend Dahinfallen des Arrests. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es
sei festzustellen, dass der Arrest Nr. […] des Richteramtes Dorneck-Thierstein
vom 31. März 2023 mangels rechtsgenüglicher Prosequierung dahingefallen ist.
2. Sodann
sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen,
den mit Arrest belegten Gegenstand Nr. 1 «Forderung Fr. 123'000.00 gegenüber G.___
gem. Abschreibungsverfügung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein v. 30.11.2020»
in der (undatierten) Arresturkunde des Betreibungsamtes Thierstein unverzüglich
aus der Arrestbelegung zu entlassen und damit freizugeben.
3. Überdies
sei das Betreibungsamt der Amtsschreiberei Thierstein gerichtlich anzuweisen,
die in der Arresturkunde als Gegenstand Nr. 1 bezeichnete Forderung in Höhe von
CHF 123'000.00 gemäss der im Einschreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar
2024 definierten Bankverbindung umgehend zu überweisen.
4. Es
seien die o/e-Kosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG (bei der Verteilung) zu berücksichtigen.
3. Das Betreibungsamt schloss in seiner
Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
4. Die Gläubiger B.___, C.___, D.___, E.___
und F.___ (im Folgenden die Gläubiger) beantragten am 29. Januar 2024 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 5.
Februar 2024 eine Stellungnahme zu den Eingaben der Gegenparteien ein.
6. Der Zahlungsbefehl in der von den
Gläubigern gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung war diesem auf
dem Rechtshilfeweg an seinen Wohnsitz in Frankreich versandt worden. Mit Mail
vom 19. Februar 2024 reichte das Betreibungsamt das Zustellungszeugnis ein, das
es zwischenzeitlich von den französischen Behörden zurückerhalten hatte.
7. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem
Mail am 4. März 2024 nochmals Stellung und hielt an den mit der Beschwerde
gestellten Anträgen fest.
8. Auf die
Ausführungen der Parteien und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Aus den eingereichten Urkunden ergibt
sich der folgende, für die vorliegende Streitsache relevante Sachverhalt: Bereits
am 10. Juni 2022 hatte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein den Gläubigern eine
Forderung gegen den Beschwerdeführer zugesprochen (Sammelbeilage 3 des
Betreibungsamtes, im Folgenden werden jeweils die Beilagen des Betreibungsamtes
zitiert). Gestützt auf den Arrestbefehl der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 31. März 2023 verarrestierte das Betreibungsamt
Thierstein eine bereits durch einen vorgängigen Arrest belegte Forderung des
Beschwerdeführers gegen G.___ (Beilagen 1 und 2). Am 19. Oktober 2023 wies
das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beschwerdeführer erhobene
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein ab (Sammelbeilage
3). Darauf stellten die Gläubiger am 1. November 2023 beim Betreibungsamt
Dorneck ein Betreibungsbegehren zur Arrestprosequierung gegen den
Beschwerdeführer (Sammelbeilage 3). Am 2. November 2023 erliess das
Betreibungsamt Thierstein den Zahlungsbefehl (Beilage 4), welchen es dem
Beschwerdeführer per Rechtshilfe zustellte (Beilage 5). Das Zeugnis über die
Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 12. Februar 2024 ging am 19. Februar
2024.
beim Betreibungsamt Thierstein ein. Dieses enthält die Erklärung des
Beschwerdeführers, dass er es ablehnt, die betreffenden Dokumente zu
unterzeichnen oder eine Kopie davon zu erhalten (Beilage 7).
2.
Der Beschwerdeführer vertritt im
Wesentlichen die Auffassung, die Einreichung des Betreibungsbegehrens beim
Betreibungsamt stelle für sich allein keine rechtsgenügende
Prosequierungshandlung im Sinne von Art. 279 SchKG dar. Die Zustellung des Zahlungsbefehls
sei für das Bestehenbleiben des Arrestes unabdingbar. Es sei ihm kein
Zahlungsbefehl zugestellt worden, weshalb der Arrest Nr. […] dahingefallen sei.
Es gehe in casu nicht um die Wahrung der Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs.
4.
SchKG, sondern um die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls.
In seiner Stellungnahme zum Mail des Betreibungsamtes vom 19. Februar 2024 und
dem damit eingereichten Zustellungszeugnis rügt er eine Verletzung der
Formvorschriften für eine gültige Zustellung. Weiter bringt er vor, selbst wenn
er sich geweigert hätte, die Dokumente zu unterschreiben oder eine Kopie davon
zu erhalten, wäre dies keine formelle Zustellung.
3.
Nach Art. 279 Abs. 4 SchKG muss der
Gläubiger, wenn er seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich
eingeklagt hat, innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids die Betreibung
einleiten, ansonsten der Arrest nach Art. 280 Ziffer 1 SchKG dahinfällt. In der
Regeste von BGE 138 III 528, den der Beschwerdeführer anruft, hat das
Bundesgericht Folgendes festgehalten: Konnte der Zahlungsbefehl nicht
zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung
nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels
erfolgreicher Prosequierung dahin.
4.
Vorliegend haben die Gläubiger das
Urteil des Obergerichts am 25. Oktober 2023 zugestellt erhalten und am 1.
November 2023 das Betreibungsbegehren gestellt, also innert der 10-tägigen
Frist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, dass die Gläubiger die
Betreibung fristgerecht eingeleitet haben. Sein Standpunkt, es sei ihm kein
Zahlungsbefehl zugestellt worden, war im Zeitpunkt seiner Beschwerde jedoch noch
keine erstellte Tatsache. Gemäss Rechtshilfeführer dauert eine Zustellung in
Frankreich ein bis zwei Monate. Dass es auch viel länger dauern kann, weiss der
Beschwerdeführer selbst schon aus früheren Verfahren. Im Verfahren SCBES.2022.17
wurde ihm der Zahlungsbefehl, der den Arrestbefehl Nr. […] vom 1. Februar 2021 prosequierte,
erst am 17. Dezember 2021 per Rechtshilfe an seinem Wohnsitz in Frankreich zugestellt.
Das entsprechende Urteil der Aufsichtsbehörde vom 12. Juli 2022 konnte dem
Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Beschwerde vom 12. Oktober 2022
(Verfahren SCBES.2022.73) nicht zugestellt werden. Anders als in BGE 138 III 528 konnte im vorliegenden Fall noch gar nicht festgestellt werden, dass die
eingeleitete Betreibung erfolglos war, weil der Zahlungsbefehl nicht hat
zugestellt werden können. Es erging auch keine diesbezügliche Mitteilung an die
Gläubiger und es kann ihnen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten nichts
gegen einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen (BGE, a.a.O., E. 4.1). Nur
unter diesen Voraussetzungen fällt der Arrest nach dem zitierten
bundesgerichtlichen Entscheid dahin. Zudem wurde in jenem Fall zuerst
betrieben, bevor am 11. Juli 2011 der Arrestbefehl erlassen wurde. Dabei konnten
dem Schuldner seit dem 17. September 2010 insgesamt vier Zahlungsbefehle an
drei verschiedene Adressen nicht zugestellt werden. Im vorliegenden Fall konnte
noch gar nicht festgestellt werden, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt
werden konnte. Im Gegenteil, das Zustellungszeugnis der französischen Behörden
kam bereits am 19. Februar 2024 zurück. Wie nachfolgend ausgeführt wird, hat
der Zahlungsbefehl in der von den Gläubigern eingeleiteten
Prosequierungsbetreibung als zugestellt zu gelten. Damit erübrigen sich weitere
Erwägungen über die Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, das
Zustellungszeugnis des cour d’appell de Colmar vom 12. Februar 2024 verstosse
gegen die Formvorschriften von Art. 6 Abs. 2 HZÜ. Das Zustellungszeugnis
bescheinigt, dass sich zwei namentlich genannte Polizeibeamte am 12. Dezember
2023.
ans Domizil des Beschwerdeführers begeben haben, um ihm gegen
Empfangsbestätigung die Gerichtsurkunde zu übergeben. Weiter hält es fest, dass
der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich weigere, die fraglichen Dokumente zu
unterschreiben oder eine Kopie davon zu erhalten. Die Bescheinigung enthält das
Datum, an welchem das Ersuchen erledigt wurde. Eine genauere Zeitangabe ist
nicht erforderlich. Dem Zeugnis ist ebenfalls zu entnehmen, wie das Ersuchen
erledigt wurde, nämlich, dass der beschwerdeführende Adressat die Annahme
verweigert hat. Damit sind die formellen Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 HZÜ erfüllt.
Der Umstand, dass das Protokoll des Zustellversuchs erst am 16. Januar 2024
erstellt wurde, stellt dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Ausserdem erbringt
das Zustellungszeugnis als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, solange nicht
die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen ist (Art. 179 ZPO). Der
Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Verweigerung der Annahme eines
Zahlungsbefehls einer formellen Zustellung gleichkomme. Eine
Betreibungsurkunde, deren Annahme der Schuldner verweigert, gilt als zugestellt
(Paul Angst/Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
66.
N 14d). Wie bereits festgehalten, erübrigt sich damit die Frage nach den
Rechtsfolgen eines nicht zugestellten Zahlungsbefehls. Es wurde ebenfalls
bereits ausgeführt, dass eine erfolglose Zustellung nach den vorliegenden
Umständen ohnehin nicht hätte festgestellt werden können.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller