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Entscheid

SCBES.2024.40

Erwerbsverhältnisse

22. Juli 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Erwerbsverhältnisse

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reichte am 29. Mai 2024 bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das

Betreibungsamt Olten-Gösgen ein. Er bringt vor, er habe wieder einmal eine

Lohnpfändung. In den Monaten, in denen er weniger verdiene, gebe ihm das

Betreibungsamt das Geld für die Monate, in denen die Pfändung höher als das

Existenzminimum gewesen sei, nicht zurück. So sitze er nun vor unbezahlten

Rechnungen.

2. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, seine

Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die

Beschwerde ausgelöst. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei der

Beschwerdeführer per 29. Februar 2024 bei seinem bisherigen Arbeitgeber

ausgetreten. Die Lohnpfändungsquoten seien seit März 2024 ausgeblieben. Der

Beschwerdeführer sei bisher erfolglos zur Neufeststellung der

Erwerbsverhältnisse vorgeladen worden. Aufgrund seines Säumnisses habe kein

neues Existenzminimum berechnet werden können. Folglich habe auch kein

Ausgleich vorgenommen werden können. Das Lohnpfändungskonto weise nach bereits

erfolgten Rückerstattungen aktuell noch einen Saldo von CHF 590.50 auf.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hat in seiner

Existenzminimumsberechnung vom 5. September 2023 ausgehend von einem variablen

Einkommen des Beschwerdeführers den über dem Existenzminimum von CHF 2’934.00

liegenden Betrag von CHF 632.85 gepfändet.

2.

Im Stundenlohn oder temporär

Angestellte, Saisonangestellte, Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen oder

Provisionsreisende haben regelmässig einen variablen Lohn. Liegt das Einkommen

bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein

Anspruch auf Ausgleich zu. So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich

pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden. Um die

Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede

vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben.

Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der

Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der

Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres

aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten. So kann ein allfälliger

Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden (Georges VonderMühll in:

Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 52).

3.

Nach der unwidersprochen gebliebenen

Darstellung des Betreibungsamtes bezieht der Beschwerdeführer von seinem

bisherigen Arbeitgeber keinen Lohn mehr. Dies bedeutet aber nicht zwingend,

dass er nun keinen Lohn mehr bezieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist

davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder erhält, zumal die eingereichten

Lohnabrechnungen einen Abzug für die Arbeitslosenversicherung aufführen. Jedenfalls

haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers geändert.

Dementsprechend hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer richtigerweise

vorgeladen, um seine aktuellen Erwerbsverhältnisse festzustellen und die

Einkommenspfändung zu revidieren. Die Feststellung seiner

Einkommensverhältnisse würde auch dem Beschwerdeführer weiterhelfen. Wie bereits

aufgezeigt, hat sich ein Schuldner über seine Einkommensverhältnisse

auszuweisen, damit die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs festgestellt

werden kann. Es ist an ihm, den allfälligen Ausgleichsanspruch zu beziffern.

Solange der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das

Betreibungsamt keinen Ausgleichsanspruch ausrichten. Ein Fehlverhalten des

Betreibungsamtes ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein allfälliger

Ausgleichsanspruch doppelt begrenzt ist, einmal durch das laufende

Pfändungsjahr und sodann durch das Vorhandensein von Pfändungserlös auf dem

Betreibungskonto.

4.

Gemäss Existenzminimumsberechnung des

Betreibungsamtes erhält der Beschwerdeführer die für seinen Sohn bezahlten Alimente

von CHF 700.00 monatlich gegen Quittung rückerstattet. Sowohl aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen wie auch aus dem vom

Betreibungsamt eingereichten Lohnpfändungskonto geht hervor, dass dem

Beschwerdeführer Alimentenzahlungen zurückerstattet wurden. Der Sohn ist am 31.

August 2023 volljährig geworden. In den Kontoauszügen findet sich mit Datum vom

7.

November 2023 eine Gutschrift von CHF 700.00 von der Mutter des Sohnes mit

der Mitteilung, «Alimente zurück wegen Volljährigkeit von Sohn». Offensichtlich

sind die Alimente heute nicht mehr geschuldet und begründen somit nicht länger einen

Anspruch auf Rückerstattung.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller