SCBES.2024.40
Erwerbsverhältnisse
22. Juli 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Erwerbsverhältnisse
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reichte am 29. Mai 2024 bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das
Betreibungsamt Olten-Gösgen ein. Er bringt vor, er habe wieder einmal eine
Lohnpfändung. In den Monaten, in denen er weniger verdiene, gebe ihm das
Betreibungsamt das Geld für die Monate, in denen die Pfändung höher als das
Existenzminimum gewesen sei, nicht zurück. So sitze er nun vor unbezahlten
Rechnungen.
2. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, seine
Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die
Beschwerde ausgelöst. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei der
Beschwerdeführer per 29. Februar 2024 bei seinem bisherigen Arbeitgeber
ausgetreten. Die Lohnpfändungsquoten seien seit März 2024 ausgeblieben. Der
Beschwerdeführer sei bisher erfolglos zur Neufeststellung der
Erwerbsverhältnisse vorgeladen worden. Aufgrund seines Säumnisses habe kein
neues Existenzminimum berechnet werden können. Folglich habe auch kein
Ausgleich vorgenommen werden können. Das Lohnpfändungskonto weise nach bereits
erfolgten Rückerstattungen aktuell noch einen Saldo von CHF 590.50 auf.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hat in seiner
Existenzminimumsberechnung vom 5. September 2023 ausgehend von einem variablen
Einkommen des Beschwerdeführers den über dem Existenzminimum von CHF 2’934.00
liegenden Betrag von CHF 632.85 gepfändet.
2.
Im Stundenlohn oder temporär
Angestellte, Saisonangestellte, Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen oder
Provisionsreisende haben regelmässig einen variablen Lohn. Liegt das Einkommen
bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein
Anspruch auf Ausgleich zu. So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich
pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden. Um die
Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede
vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben.
Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der
Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der
Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres
aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten. So kann ein allfälliger
Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden (Georges VonderMühll in:
Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 52).
3.
Nach der unwidersprochen gebliebenen
Darstellung des Betreibungsamtes bezieht der Beschwerdeführer von seinem
bisherigen Arbeitgeber keinen Lohn mehr. Dies bedeutet aber nicht zwingend,
dass er nun keinen Lohn mehr bezieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist
davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder erhält, zumal die eingereichten
Lohnabrechnungen einen Abzug für die Arbeitslosenversicherung aufführen. Jedenfalls
haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers geändert.
Dementsprechend hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer richtigerweise
vorgeladen, um seine aktuellen Erwerbsverhältnisse festzustellen und die
Einkommenspfändung zu revidieren. Die Feststellung seiner
Einkommensverhältnisse würde auch dem Beschwerdeführer weiterhelfen. Wie bereits
aufgezeigt, hat sich ein Schuldner über seine Einkommensverhältnisse
auszuweisen, damit die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs festgestellt
werden kann. Es ist an ihm, den allfälligen Ausgleichsanspruch zu beziffern.
Solange der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das
Betreibungsamt keinen Ausgleichsanspruch ausrichten. Ein Fehlverhalten des
Betreibungsamtes ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein allfälliger
Ausgleichsanspruch doppelt begrenzt ist, einmal durch das laufende
Pfändungsjahr und sodann durch das Vorhandensein von Pfändungserlös auf dem
Betreibungskonto.
4.
Gemäss Existenzminimumsberechnung des
Betreibungsamtes erhält der Beschwerdeführer die für seinen Sohn bezahlten Alimente
von CHF 700.00 monatlich gegen Quittung rückerstattet. Sowohl aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen wie auch aus dem vom
Betreibungsamt eingereichten Lohnpfändungskonto geht hervor, dass dem
Beschwerdeführer Alimentenzahlungen zurückerstattet wurden. Der Sohn ist am 31.
August 2023 volljährig geworden. In den Kontoauszügen findet sich mit Datum vom
7.
November 2023 eine Gutschrift von CHF 700.00 von der Mutter des Sohnes mit
der Mitteilung, «Alimente zurück wegen Volljährigkeit von Sohn». Offensichtlich
sind die Alimente heute nicht mehr geschuldet und begründen somit nicht länger einen
Anspruch auf Rückerstattung.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller