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Entscheid

SCBES.2024.41

Beschwerde/Einsprache

5. Juni 2024Deutsch2 min

22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde/Einsprache

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

die SERAFE AG beim Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach gegen A.___ die Betreibung Nr. [...] führt,

das Betreibungsamt am 22. Mai 2024 den

von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet erklärte und ihn auf die

Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hinwies,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 mit Beschwerde/Einsprache an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und erklärte, er

habe die Einsprache gegen Serafe rechtzeitig eingereicht und auf die beigelegte

Postquittung verwies,

der Beschwerdeführer somit gar nicht

behauptet, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben zu haben,

die beigelegte Quittung ohnehin keinen

Hinweis auf den Inhalt des versandten Umschlags enthält,

sein Vorbringen, er habe seit Jahren

keinen Lohn und schulde auch keine Steuern, keinen Bezug zur angefochtenen

Verfügung vom 22. Mai 2024 hat, da diese weder ein Einkommen noch eine Schuld

des Beschwerdeführers feststellt,

bei dieser Sachlage auf Einholung einer

Vernehmlassung verzichtet werden kann,

die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist,

der Beschwerdeführer die Verfügung vom

Sachverhalt

22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die

Möglichkeit hat, innert der 10-tägigen Frist eine Beschwerde oder ein

Wiederherstellungsgesuch einzureichen,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller