SCBES.2024.41
Beschwerde/Einsprache
5. Juni 2024Deutsch2 min
22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde/Einsprache
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
die SERAFE AG beim Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach gegen A.___ die Betreibung Nr. [...] führt,
das Betreibungsamt am 22. Mai 2024 den
von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet erklärte und ihn auf die
Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hinwies,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 mit Beschwerde/Einsprache an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und erklärte, er
habe die Einsprache gegen Serafe rechtzeitig eingereicht und auf die beigelegte
Postquittung verwies,
der Beschwerdeführer somit gar nicht
behauptet, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben zu haben,
die beigelegte Quittung ohnehin keinen
Hinweis auf den Inhalt des versandten Umschlags enthält,
sein Vorbringen, er habe seit Jahren
keinen Lohn und schulde auch keine Steuern, keinen Bezug zur angefochtenen
Verfügung vom 22. Mai 2024 hat, da diese weder ein Einkommen noch eine Schuld
des Beschwerdeführers feststellt,
bei dieser Sachlage auf Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet werden kann,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
der Beschwerdeführer die Verfügung vom
Sachverhalt
22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die
Möglichkeit hat, innert der 10-tägigen Frist eine Beschwerde oder ein
Wiederherstellungsgesuch einzureichen,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller