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Entscheid

SCBES.2024.42

Verfügung vom 29. Mai 2024

5. August 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 29. Mai 2024

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 29. Mai 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace der

Post am 31. Mai 2024 zugegangen), worin das Betreibungssamt die Drittansprache

des Beschwerdeführers bezüglich des Fahrzeugs [...] zurückwies. Der

Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, dass ihm das Auto zurückzugeben sei

oder ihm der Restwert des Autos zurückerstattet werde.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli

2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss

Art. 17 SchKG gegen die dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellte

Verfügung vom 29. Mai 2024 ist am 10. Juni 2024 abgelaufen. Die am 12. Juni

2024.

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbeitreibung und Konkurs erhobene Beschwerde

ist somit verspätet. Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den

Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an das

Betreibungsamt vom 7. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024

erhoben. Hierauf informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit E-Mail

vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) darüber, dass eine Beschwerde nicht per

E-Mail, sondern schriftlich begründet per Post bei der Aufsichtsbehörde zu

erfolgen habe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine

Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren gewesen wäre.

1.2

Gemäss Art. 17 SchKG ist eine

Beschwerde spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist schriftlich zu

erheben. Unter Schriftlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Wie erwähnt, hat der

Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 seine Beschwerde lediglich per E-Mail beim

Betreibungsamt erhoben. Dagegen ging innerhalb der Beschwerdefrist bis 10. Juni

2024.

bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerdeschrift in Papierform ein. Wird

eine Beschwerde schriftlich per Post und ohne Unterschrift eingereicht, besteht

grundsätzlich ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist. Anders verhält es

sich jedoch bei einer per E-Mail eingereichten Beschwerde. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer

Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde. Zur Begründung führt

das Bundesgericht an, dass die Partei, welche die Beschwerdeschrift

elektronisch einreiche, bereits zum vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass

damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 142 V 152 E.

4.5). Bei rechtsunkundigen Personen verhält es sich jedoch anders. Wenn diese

mehrere Tage vor Fristablauf eine Fax- oder Mail-Eingabe (ohne anerkannte

elektronische Signatur) einreicht, so besteht – trotz des freiwilligen

Verzichts auf eine eigenhändige Unterschrift – grundsätzlich ein

Nachbesserungsanspruch (BGE 142 V 152 E. 4.6; ZBI 118/2017 S. 26). Da die

Verbesserung des Formfehlers aber vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist

erfolgen muss, kann ein solcher Nachbesserungsanspruch nur dann bestehen und

entsprechend wahrgenommen werden, wenn die elektronische Eingabe mehrere Tage

vor Fristablauf eingereicht wird. Diesfalls hat die zuständige Behörde die

Pflicht, den Beschwerdeführer in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen

(BGE 142 V 152 E. 4.6; PLÜSS KASPAR, Rechtseingaben ohne gültige Unterschrift.

Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen

Nachbesserungsanspruch, in: ZBI 118/2017 S. 26). Eine solche Verbesserung wird

bei der kurzen 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG aber naturgemäss

nur selten innert der Beschwerdefrist möglich sein, wie auch der vorliegende

Fall zeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit E-Mail vom Freitag,

7.

Juni 2024, 13.33 Uhr, und damit drei Tage vor Ablauf der

Beschwerdefrist an das Betreibungsamt versandt. Aufgrund des dazwischen

liegenden Wochenendes konnte aber nicht erwartet werden, dass das

Betreibungsamt den Beschwerdeführer innert der laufenden 10-tägigen

Beschwerdefrist – in casu bis Montag 10. Juni 2024 – darauf aufmerksam machte,

er müsse seine Beschwerde schriftlich per Post bei der Aufsichtsbehörde

einreichen. Ebenso musste das Betreibungsamt als unzuständige Behörde die

E-Mail-Eingabe nicht als Beschwerdeeingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde

weiterleiten, da eine E-Mail-Eingabe im Lichte der obigen Ausführungen nicht

fristwahrend sein kann.

Zusammenfassend ist somit innerhalb der

Rechtsmittelfrist keine gültige Beschwerde eingegangen.

Dispositiv

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch