SCBES.2024.42
Verfügung vom 29. Mai 2024
5. August 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 29. Mai 2024
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 29. Mai 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace der
Post am 31. Mai 2024 zugegangen), worin das Betreibungssamt die Drittansprache
des Beschwerdeführers bezüglich des Fahrzeugs [...] zurückwies. Der
Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, dass ihm das Auto zurückzugeben sei
oder ihm der Restwert des Autos zurückerstattet werde.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli
2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss
Art. 17 SchKG gegen die dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zugestellte
Verfügung vom 29. Mai 2024 ist am 10. Juni 2024 abgelaufen. Die am 12. Juni
2024.
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbeitreibung und Konkurs erhobene Beschwerde
ist somit verspätet. Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den
Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail an das
Betreibungsamt vom 7. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2024
erhoben. Hierauf informierte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer mit E-Mail
vom 12. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 1) darüber, dass eine Beschwerde nicht per
E-Mail, sondern schriftlich begründet per Post bei der Aufsichtsbehörde zu
erfolgen habe. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde zu gewähren gewesen wäre.
1.2
Gemäss Art. 17 SchKG ist eine
Beschwerde spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist schriftlich zu
erheben. Unter Schriftlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Wie erwähnt, hat der
Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 seine Beschwerde lediglich per E-Mail beim
Betreibungsamt erhoben. Dagegen ging innerhalb der Beschwerdefrist bis 10. Juni
2024.
bei der Aufsichtsbehörde keine Beschwerdeschrift in Papierform ein. Wird
eine Beschwerde schriftlich per Post und ohne Unterschrift eingereicht, besteht
grundsätzlich ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist. Anders verhält es
sich jedoch bei einer per E-Mail eingereichten Beschwerde. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ansetzung einer
Nachfrist, wenn die Beschwerde per E-Mail erhoben wurde. Zur Begründung führt
das Bundesgericht an, dass die Partei, welche die Beschwerdeschrift
elektronisch einreiche, bereits zum vornherein wisse bzw. wissen müsse, dass
damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde (BGE 142 V 152 E.
4.5). Bei rechtsunkundigen Personen verhält es sich jedoch anders. Wenn diese
mehrere Tage vor Fristablauf eine Fax- oder Mail-Eingabe (ohne anerkannte
elektronische Signatur) einreicht, so besteht – trotz des freiwilligen
Verzichts auf eine eigenhändige Unterschrift – grundsätzlich ein
Nachbesserungsanspruch (BGE 142 V 152 E. 4.6; ZBI 118/2017 S. 26). Da die
Verbesserung des Formfehlers aber vor Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist
erfolgen muss, kann ein solcher Nachbesserungsanspruch nur dann bestehen und
entsprechend wahrgenommen werden, wenn die elektronische Eingabe mehrere Tage
vor Fristablauf eingereicht wird. Diesfalls hat die zuständige Behörde die
Pflicht, den Beschwerdeführer in einem solchen Fall darauf aufmerksam zu machen
(BGE 142 V 152 E. 4.6; PLÜSS KASPAR, Rechtseingaben ohne gültige Unterschrift.
Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen
Nachbesserungsanspruch, in: ZBI 118/2017 S. 26). Eine solche Verbesserung wird
bei der kurzen 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG aber naturgemäss
nur selten innert der Beschwerdefrist möglich sein, wie auch der vorliegende
Fall zeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit E-Mail vom Freitag,
7.
Juni 2024, 13.33 Uhr, und damit drei Tage vor Ablauf der
Beschwerdefrist an das Betreibungsamt versandt. Aufgrund des dazwischen
liegenden Wochenendes konnte aber nicht erwartet werden, dass das
Betreibungsamt den Beschwerdeführer innert der laufenden 10-tägigen
Beschwerdefrist – in casu bis Montag 10. Juni 2024 – darauf aufmerksam machte,
er müsse seine Beschwerde schriftlich per Post bei der Aufsichtsbehörde
einreichen. Ebenso musste das Betreibungsamt als unzuständige Behörde die
E-Mail-Eingabe nicht als Beschwerdeeingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde
weiterleiten, da eine E-Mail-Eingabe im Lichte der obigen Ausführungen nicht
fristwahrend sein kann.
Zusammenfassend ist somit innerhalb der
Rechtsmittelfrist keine gültige Beschwerde eingegangen.
Dispositiv
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch