SCBES.2024.43
Berechnung des Existenzminimums
5. August 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. Juni 2024 und macht im Wesentlichen
geltend, die Renten der IV, der AHV und der Pensionskasse seien nicht pfändbar.
Zudem betrage seine Pensionskassenrente ab Oktober nur noch CHF 720.00. Des
Weiteren seien ihm – abweichend von der vorgenannten Existenzminimumberechnung
– folgende Kosten im Existenzminimum einzurechnen: Mietzins
von CHF 1'610.00 plus Garage von CHF 100.00, Selbstbehalt für die
Krankenkassen von CHF 272.75, Diverses im Betrag von CHF 95.00, Stromkosten von
CHF 300.00 sowie Telefonkosten von CHF 442.00.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli
2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2024 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,
er wäre damit einverstanden, pro Monat CHF 300.00 an das Betreibungsamt zu
überweisen.
Erwägungen
II.
1.
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist die BVG-Rente – anders als die AHV- oder IV-Rente – nach
Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt beschränkt seine
Pfändung denn auch auf die Pensionskassenrente in der Höhe von CHF 1'126.50,
Dispositiv
was demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.
Insofern der Beschwerdeführer sodann
geltend macht, dass er ab Oktober nur noch eine BVG-Rente von CHF 720.00
erhalte, so hat er dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen.
2. Des Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Mietzins von CHF 1'610.00
einzurechnen. Im Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer
einen Mietzins von CHF 800.00 an. Wie aus dem vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug ersichtlich, bezahlt
er lediglich die hälftigen Mietkosten, während die andere Hälfte von seiner
Konkubinatspartnerin übernommen wird. Das Betreibungsamt hat hierzu aber zurecht
eingeräumt, es müsste konsequenterweise trotzdem der gesamte Mietzins
eingerechnet werden, da beim Grundbetrag auch der sogenannte
Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet worden sei. Diesbezüglich
ist aber auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin
hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,
weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen
ist hierzu anzumerken, dass eine diesbezügliche Anpassung der
Existenzminimumberechnung ohnehin unterbleiben könnte. So kann im vorliegenden
Fall die Pfändungsquote – wie vorgehend erwähnt – nicht höher als die BVG-Rente
von CHF 1'126.50 sein, weshalb sich selbst bei Einrechnung des gesamten
Mietbetrages keine höhere Pfändungsquote ergeben würde.
Des Weiteren verlangt der
Beschwerdeführer die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 100.00. Wie das
Betreibungsamt hierzu zu Recht festgehalten hat, hat das Auto des
Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter, weshalb kein Anspruch auf
Einrechnung der Garagenkosten besteht. So ist der Beschwerdeführer Rentner und
seiner Partnerin wurden zur Bestreitung des Arbeitswegs die ÖV-Kosten
eingerechnet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
3. Sodann ist es aufgrund der laufenden
Betreibungen durch die Krankenversicherung nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem sind unregelmässig
anfallende Krankheitskosten und Selbstbehalte ebenfalls nicht in das
Existenzminimum einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von
Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückgefordert werden.
Des Weiteren sind die geltend gemachten
Kosten für Diverses im Betrag von CHF 95.00, Strom von CHF 300.00 sowie
Telefon von CHF 442.00 bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht
zusätzlich berücksichtigt werden.
4. Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich erklärt, er sei bereit, dem Betreibungsamt monatlich einen Betrag
von CHF 300.00 zu überweisen, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht im
Ermessen des Betreibungsamtes liegt, die Pfändung zugunsten einer tieferen
Pfändungsquote auf einen grösseren Zeitraum auszudehnen, da sich bei einem
allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des
Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. August 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_511/2024).