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Entscheid

SCBES.2024.43

Berechnung des Existenzminimums

5. August 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 erhebt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. Juni 2024 und macht im Wesentlichen

geltend, die Renten der IV, der AHV und der Pensionskasse seien nicht pfändbar.

Zudem betrage seine Pensionskassenrente ab Oktober nur noch CHF 720.00. Des

Weiteren seien ihm – abweichend von der vorgenannten Existenzminimumberechnung

– folgende Kosten im Existenzminimum einzurechnen: Mietzins

von CHF 1'610.00 plus Garage von CHF 100.00, Selbstbehalt für die

Krankenkassen von CHF 272.75, Diverses im Betrag von CHF 95.00, Stromkosten von

CHF 300.00 sowie Telefonkosten von CHF 442.00.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli

2024 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2024 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und macht ergänzend geltend,

er wäre damit einverstanden, pro Monat CHF 300.00 an das Betreibungsamt zu

überweisen.

Erwägungen

II.

1.

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist die BVG-Rente – anders als die AHV- oder IV-Rente – nach

Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Das Betreibungsamt beschränkt seine

Pfändung denn auch auf die Pensionskassenrente in der Höhe von CHF 1'126.50,

Dispositiv

was demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.

Insofern der Beschwerdeführer sodann

geltend macht, dass er ab Oktober nur noch eine BVG-Rente von CHF 720.00

erhalte, so hat er dies revisionsweise beim Betreibungsamt geltend zu machen.

2. Des Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Mietzins von CHF 1'610.00

einzurechnen. Im Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2024 gab der Beschwerdeführer

einen Mietzins von CHF 800.00 an. Wie aus dem vom Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug ersichtlich, bezahlt

er lediglich die hälftigen Mietkosten, während die andere Hälfte von seiner

Konkubinatspartnerin übernommen wird. Das Betreibungsamt hat hierzu aber zurecht

eingeräumt, es müsste konsequenterweise trotzdem der gesamte Mietzins

eingerechnet werden, da beim Grundbetrag auch der sogenannte

Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet worden sei. Diesbezüglich

ist aber auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin

hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen

der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen,

weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen

ist hierzu anzumerken, dass eine diesbezügliche Anpassung der

Existenzminimumberechnung ohnehin unterbleiben könnte. So kann im vorliegenden

Fall die Pfändungsquote – wie vorgehend erwähnt – nicht höher als die BVG-Rente

von CHF 1'126.50 sein, weshalb sich selbst bei Einrechnung des gesamten

Mietbetrages keine höhere Pfändungsquote ergeben würde.

Des Weiteren verlangt der

Beschwerdeführer die Einrechnung der Garagenkosten von CHF 100.00. Wie das

Betreibungsamt hierzu zu Recht festgehalten hat, hat das Auto des

Beschwerdeführers keinen Kompetenzcharakter, weshalb kein Anspruch auf

Einrechnung der Garagenkosten besteht. So ist der Beschwerdeführer Rentner und

seiner Partnerin wurden zur Bestreitung des Arbeitswegs die ÖV-Kosten

eingerechnet, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

3. Sodann ist es aufgrund der laufenden

Betreibungen durch die Krankenversicherung nicht zu beanstanden, dass das

Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem sind unregelmässig

anfallende Krankheitskosten und Selbstbehalte ebenfalls nicht in das

Existenzminimum einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von

Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückgefordert werden.

Des Weiteren sind die geltend gemachten

Kosten für Diverses im Betrag von CHF 95.00, Strom von CHF 300.00 sowie

Telefon von CHF 442.00 bereits im Grundbetrag eingerechnet und können nicht

zusätzlich berücksichtigt werden.

4. Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich erklärt, er sei bereit, dem Betreibungsamt monatlich einen Betrag

von CHF 300.00 zu überweisen, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht im

Ermessen des Betreibungsamtes liegt, die Pfändung zugunsten einer tieferen

Pfändungsquote auf einen grösseren Zeitraum auszudehnen, da sich bei einem

allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des

Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. August 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_511/2024).