SCBES.2024.46
Pfändung Nr. [...]
30. August 2024Deutsch4 min
ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage]
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___ GmbH
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhebt
die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen
die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen vom
13. Juni 2024 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach und macht im Wesentlichen
geltend, der Anteilsschein gehöre gar nicht mehr dem Schuldner B.___, sondern
ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage]
1) den Wert seines Anteilsscheins an die Beschwerdeführerin als Sicherheit abgegeben.
Da der Anteilsschein im Besitz der Beschwerdeführerin sei, könne dieser nicht
gepfändet werden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli
2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Die zur abschliessenden Stellungnahme
eingeladene Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen. Hingegen reicht der
Schuldner, B.___, am 29. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Wie aus den Akten ersichtlich, hat
der Schuldner und die Beschwerdeführerin den zur Abtretung von Stammanteilen
bei einer GmbH gemäss Art. 785 Abs. 1 OR notwendigen Abtretungsvertrag offenbar
abgeschlossen (vgl. B 1). Jedoch erfolgte bislang die gemäss Art. 791 OR
vorgeschriebene Anmeldung der Stammanteilsübertragung im Handelsregister nicht (vgl.
BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Zwar hat der Eintrag in das Handelsregister
nur deklaratorische Wirkung, gegenüber Drittpersonen ist die Eintragung ins
Handelsregister jedoch ausschlaggebend (vgl. Basler Kommentar zum
Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 6 zu Art. 791; s.a. Art. 936b
Abs. 2 OR). Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich das
Betreibungsamt aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters bei seinem
Handeln am Registerstand orientiert hat und den gemäss Registereintrag immer
noch dem Schuldner gehörenden Stammanteil an der Firma A.___ GmbH gepfändet
hat.
2.
Insofern sich die Beschwerdeführerin
darauf beruft, dass sich das Anteilsrecht in ihrem Besitz befinde, weshalb die
Pfändung unzulässig sei, ist festzuhalten, dass dieses Drittrecht an einem gepfändeten
Gegenstand bei der Pfändung Nr. [...] im Protokoll zu vermerken und der
einzigen Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen ist. Dies hat das
Betreibungsamt entsprechend in der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2024 (BA 7) vermerkt,
welche das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben erst im Anschluss an die Betreibungsferien
versenden wird. In der Pfändungsurkunde wird die Gläubigerin zudem auf die
Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach sie den Drittanspruch
innert 10 Tagen bestreiten kann. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so
setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die
bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage
Dispositiv
geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige
Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco,
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).
Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von
Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, kann dieser nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein. Somit ist auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Hinsichtlich der vom Schuldner
unaufgefordert eingereichten Eingabe ist festzuhalten, dass seine Ausführungen grösstenteils
nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch