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Entscheid

SCBES.2024.46

Pfändung Nr. [...]

30. August 2024Deutsch4 min

ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage]

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___ GmbH

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhebt

die A.___ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen

die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen vom

13. Juni 2024 des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach und macht im Wesentlichen

geltend, der Anteilsschein gehöre gar nicht mehr dem Schuldner B.___, sondern

ihr. So habe er gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage]

1) den Wert seines Anteilsscheins an die Beschwerdeführerin als Sicherheit abgegeben.

Da der Anteilsschein im Besitz der Beschwerdeführerin sei, könne dieser nicht

gepfändet werden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli

2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Die zur abschliessenden Stellungnahme

eingeladene Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen. Hingegen reicht der

Schuldner, B.___, am 29. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Wie aus den Akten ersichtlich, hat

der Schuldner und die Beschwerdeführerin den zur Abtretung von Stammanteilen

bei einer GmbH gemäss Art. 785 Abs. 1 OR notwendigen Abtretungsvertrag offenbar

abgeschlossen (vgl. B 1). Jedoch erfolgte bislang die gemäss Art. 791 OR

vorgeschriebene Anmeldung der Stammanteilsübertragung im Handelsregister nicht (vgl.

BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Zwar hat der Eintrag in das Handelsregister

nur deklaratorische Wirkung, gegenüber Drittpersonen ist die Eintragung ins

Handelsregister jedoch ausschlaggebend (vgl. Basler Kommentar zum

Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N. 6 zu Art. 791; s.a. Art. 936b

Abs. 2 OR). Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass sich das

Betreibungsamt aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters bei seinem

Handeln am Registerstand orientiert hat und den gemäss Registereintrag immer

noch dem Schuldner gehörenden Stammanteil an der Firma A.___ GmbH gepfändet

hat.

2.

Insofern sich die Beschwerdeführerin

darauf beruft, dass sich das Anteilsrecht in ihrem Besitz befinde, weshalb die

Pfändung unzulässig sei, ist festzuhalten, dass dieses Drittrecht an einem gepfändeten

Gegenstand bei der Pfändung Nr. [...] im Protokoll zu vermerken und der

einzigen Gläubigerin mit der Pfändungsurkunde mitzuteilen ist. Dies hat das

Betreibungsamt entsprechend in der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2024 (BA 7) vermerkt,

welche das Betreibungsamt gemäss eigenen Angaben erst im Anschluss an die Betreibungsferien

versenden wird. In der Pfändungsurkunde wird die Gläubigerin zudem auf die

Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach sie den Drittanspruch

innert 10 Tagen bestreiten kann. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so

setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die

bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage

Dispositiv

geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige

Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco,

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).

Da der Drittanspruch demnach im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von

Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, kann dieser nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein. Somit ist auf die

Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Hinsichtlich der vom Schuldner

unaufgefordert eingereichten Eingabe ist festzuhalten, dass seine Ausführungen grösstenteils

nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, weshalb nicht weiter darauf

einzugehen ist.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch