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Entscheid

SCBES.2024.47

Berechnung des Existenzminimums

5. August 2024Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit zwei Eingaben vom 25. Juni 2024

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Erwägungen

Grenchen-Bettlach, vom 10. Juni 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track &

Trace zugestellt am 18. Juni 2024) und macht darin sinngemäss geltend, das

Existenzminimum von CHF 2'255.45 reiche nicht aus, um eine vierköpfige Familie

zu ernähren. Seit September 2023 sei er zur Kurzarbeit in einem 50%-Pensum

gemeldet. Zudem habe seine Frau Arthrose, weshalb sie ihre Stelle per Ende Juli

Dispositiv

gekündigt habe. Er könne seine Rechnungen nicht bezahlen. Demnach sei sein

Existenzminimum anzupassen. Zudem reicht der Beschwerdeführer einen Bankauszug

ein und weist in diesem Zusammenhang auf Rechnungen der B.___ AG, der C.___ AG

sowie der Serafe AG hin, welche er zu bezahlen habe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli

2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Wie aus der angefochtenen

Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum des

Beschwerdeführers von CHF 2'255.45 übersteigende Betrag gepfändet. Somit wird

das Existenzminimum des Schuldners unabhängig von dem in der

Existenzminimumberechnung vermerkten Einkommen stets gewahrt. Demnach muss die

Existenzminimumberechnung auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten

veränderten Einkommensverhältnissen nicht revidiert werden.

2. Sodann verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der B.___ AG,

der C.___ AG sowie der Serafe AG. Hinsichtlich der geltend gemachten

Kreditrückzahlungen zu Gunsten der B.___ AG ist festzuhalten, dass diese nur

berücksichtigt werden könnten, wenn es sich dabei um Rückzahlungen für

Kompetenzgüter handelt, was aber aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Der

Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Einrechnung beim Betreibungsamt

revisionsweise zu verlangen, falls die Rückzahlungen die genannte Voraussetzung

erfüllen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten Zahlungen zu Gunsten

der C.___ AG wohl um Krankheitskosten. Unregelmässig anfallende

Krankheitskosten und Selbstbehalte sind nicht in das Existenzminimum

einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom

Betreibungsamt zurückgefordert werden. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass

das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur

gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet, da er diese, wie aus

dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, nicht regelmässig bezahlt. Schliesslich

sind die geltend gemachten Kosten für die Serafe AG bereits im Grundbetrag

eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch