SCBES.2024.47
Berechnung des Existenzminimums
5. August 2024Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit zwei Eingaben vom 25. Juni 2024
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Erwägungen
Grenchen-Bettlach, vom 10. Juni 2024 (dem Beschwerdeführer gemäss Track &
Trace zugestellt am 18. Juni 2024) und macht darin sinngemäss geltend, das
Existenzminimum von CHF 2'255.45 reiche nicht aus, um eine vierköpfige Familie
zu ernähren. Seit September 2023 sei er zur Kurzarbeit in einem 50%-Pensum
gemeldet. Zudem habe seine Frau Arthrose, weshalb sie ihre Stelle per Ende Juli
Dispositiv
gekündigt habe. Er könne seine Rechnungen nicht bezahlen. Demnach sei sein
Existenzminimum anzupassen. Zudem reicht der Beschwerdeführer einen Bankauszug
ein und weist in diesem Zusammenhang auf Rechnungen der B.___ AG, der C.___ AG
sowie der Serafe AG hin, welche er zu bezahlen habe.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus der angefochtenen
Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum des
Beschwerdeführers von CHF 2'255.45 übersteigende Betrag gepfändet. Somit wird
das Existenzminimum des Schuldners unabhängig von dem in der
Existenzminimumberechnung vermerkten Einkommen stets gewahrt. Demnach muss die
Existenzminimumberechnung auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
veränderten Einkommensverhältnissen nicht revidiert werden.
2. Sodann verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Berücksichtigung der Ausgaben im Zusammenhang mit der B.___ AG,
der C.___ AG sowie der Serafe AG. Hinsichtlich der geltend gemachten
Kreditrückzahlungen zu Gunsten der B.___ AG ist festzuhalten, dass diese nur
berücksichtigt werden könnten, wenn es sich dabei um Rückzahlungen für
Kompetenzgüter handelt, was aber aufgrund der Akten nicht erstellt ist. Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Einrechnung beim Betreibungsamt
revisionsweise zu verlangen, falls die Rückzahlungen die genannte Voraussetzung
erfüllen. Sodann handelt es sich bei den geltend gemachten Zahlungen zu Gunsten
der C.___ AG wohl um Krankheitskosten. Unregelmässig anfallende
Krankheitskosten und Selbstbehalte sind nicht in das Existenzminimum
einzurechnen, sondern können gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom
Betreibungsamt zurückgefordert werden. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass
das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenversicherungsprämien nur
gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet, da er diese, wie aus
dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, nicht regelmässig bezahlt. Schliesslich
sind die geltend gemachten Kosten für die Serafe AG bereits im Grundbetrag
eingerechnet und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch