SCBES.2024.49
Pfändungsankündigung Betreibung Nr. [...]
29. Juli 2024Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG führt beim
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___. Am 11.
Juni 2024 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Gegen diese
erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) Einsprache beim
Betreibungsamt und bittet dieses, die Pfändungsankündigung aufzuheben und die
angebliche Forderung für nichtig zu erklären. Die Einsprache wurde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Sie ist als
Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
2. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
3. Am 10. Juli 2024 überbrachte der
Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bitte um Unterstützung bei der Klärung von
Problemen mit der B.___ AG.
4. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres
Mannes sowie des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, die angebliche Forderung basiere auf wiederholten und
ungerechtfertigten Rechnungen, die bereits vollständig beglichen worden seien.
Sie hätten als Familie alle notwendigen Schritte unternommen, um sicherzustellen,
dass die Verträge ordnungsgemäss gekündigt worden seien. Trotz ihrer
wiederholten Versuche, die Situation zu klären, habe die B.___ AG keine
Bereitschaft gezeigt, eine Einigung zu erzielen. Die Angelegenheit sei bereits
bei der Ombudsstelle gemeldet worden. Diese führe derzeit Untersuchungen durch.
Sie befänden sich derzeit in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens
gegen die B.___ AG. Der Ehemann ergänzte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024
die Vorbringen seiner beschwerdeführenden Ehefrau.
2.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Zustellung des
Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklärt. Die B.___ AG habe zusammen mit dem
Fortsetzungsbegehren eine Verfügung vom 11. April 2024 eingereicht, mit welchem
sie den Rechtsvorschlag beseitigt habe. Es habe sich rückversichert, dass dagegen
keine Einsprache erhoben worden sei und habe darauf die Pfändungsankündigung
erlassen. Dem Betreibungsamt stehe es nicht zu, über die materielle
Begründetheit einer betriebenen Forderung zu entscheiden.
3.
Wie aus den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervorgeht, entstanden nach der
Kündigung des Krankenversicherungsvertrages Meinungsverschiedenheiten über die
Wirksamkeit der Kündigung. Die B.___ AG vertrat dabei die Auffassung, es
bestünden noch Zahlungsausstände. Eine Vertreterin der Krankenkasse, mit
welcher die Familie der Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag abgeschlossen
hatte, engagierte sich zu ihren Gunsten. Auch die Ombudsstelle
Krankenversicherung befasste sich bereits mit dieser Angelegenheit. Wie es sich
damit verhält, kann und muss in diesem Verfahren offenbleiben. Denn Gegenstand
der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sind in die Handlungen der
Vollstreckungsorgane. Im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit
entschieden. Die Beschwerde dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers der
Vollstreckungsbehörden. Über materiellrechtliche Fragen, insbesondere über den
Bestand der geltend gemachten Forderungen entscheidet weder das Betreibungsamt
noch die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar keinen
Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend. Das Betreibungsamt hat zu Recht
die Pfändungsankündigung erlassen, nachdem der Rechtsvorschlag der
Beschwerdeführerin beseitigt worden war und die entsprechende Verfügung unangefochten
blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller