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Entscheid

SCBES.2024.49

Pfändungsankündigung Betreibung Nr. [...]

29. Juli 2024Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG führt beim

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___. Am 11.

Juni 2024 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Gegen diese

erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) Einsprache beim

Betreibungsamt und bittet dieses, die Pfändungsankündigung aufzuheben und die

angebliche Forderung für nichtig zu erklären. Die Einsprache wurde an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Sie ist als

Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

2. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

3. Am 10. Juli 2024 überbrachte der

Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bitte um Unterstützung bei der Klärung von

Problemen mit der B.___ AG.

4. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres

Mannes sowie des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, die angebliche Forderung basiere auf wiederholten und

ungerechtfertigten Rechnungen, die bereits vollständig beglichen worden seien.

Sie hätten als Familie alle notwendigen Schritte unternommen, um sicherzustellen,

dass die Verträge ordnungsgemäss gekündigt worden seien. Trotz ihrer

wiederholten Versuche, die Situation zu klären, habe die B.___ AG keine

Bereitschaft gezeigt, eine Einigung zu erzielen. Die Angelegenheit sei bereits

bei der Ombudsstelle gemeldet worden. Diese führe derzeit Untersuchungen durch.

Sie befänden sich derzeit in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens

gegen die B.___ AG. Der Ehemann ergänzte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024

die Vorbringen seiner beschwerdeführenden Ehefrau.

2.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Zustellung des

Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklärt. Die B.___ AG habe zusammen mit dem

Fortsetzungsbegehren eine Verfügung vom 11. April 2024 eingereicht, mit welchem

sie den Rechtsvorschlag beseitigt habe. Es habe sich rückversichert, dass dagegen

keine Einsprache erhoben worden sei und habe darauf die Pfändungsankündigung

erlassen. Dem Betreibungsamt stehe es nicht zu, über die materielle

Begründetheit einer betriebenen Forderung zu entscheiden.

3.

Wie aus den von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervorgeht, entstanden nach der

Kündigung des Krankenversicherungsvertrages Meinungsverschiedenheiten über die

Wirksamkeit der Kündigung. Die B.___ AG vertrat dabei die Auffassung, es

bestünden noch Zahlungsausstände. Eine Vertreterin der Krankenkasse, mit

welcher die Familie der Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag abgeschlossen

hatte, engagierte sich zu ihren Gunsten. Auch die Ombudsstelle

Krankenversicherung befasste sich bereits mit dieser Angelegenheit. Wie es sich

damit verhält, kann und muss in diesem Verfahren offenbleiben. Denn Gegenstand

der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sind in die Handlungen der

Vollstreckungsorgane. Im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit

entschieden. Die Beschwerde dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers der

Vollstreckungsbehörden. Über materiellrechtliche Fragen, insbesondere über den

Bestand der geltend gemachten Forderungen entscheidet weder das Betreibungsamt

noch die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar keinen

Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend. Das Betreibungsamt hat zu Recht

die Pfändungsankündigung erlassen, nachdem der Rechtsvorschlag der

Beschwerdeführerin beseitigt worden war und die entsprechende Verfügung unangefochten

blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller