SCBES.2024.5
Berechnung des Existenzminimums
21. Februar 2024Deutsch6 min
Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner gegen die Berechnung des
Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer
zugegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde und rügt im Wesentlichen, die
Herabsetzung des Mietzinses von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 sei nicht
gerechtfertigt. So habe er mit seiner 5-köpfigen Familie aufgrund der Kündigung
die bisherige Wohnung verlassen und das Angebot betreffend die neue Wohnung
annehmen müssen. Er habe keine Chance gehabt, eine andere Wohnung zu erhalten.
Er bitte, die Frist für den Umzug bis mindestens 31. August 2024 zu verlängern,
damit er eine neue Unterkunft suchen könne. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer den Umstand, dass das Betreibungsamt Nachweise der bezahlten
Krankenkassenprämien während dreier Monate verlange und erst dann die
Krankenkassenprämien berücksichtigen wolle. Schliesslich macht er geltend, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt betreffend die
Alimentenzahlungen die von seinem Sohn unterzeichneten Zahlungsquittungen nicht
akzeptiere.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
einzutreten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024
weist der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Ausführungen auf
den Umstand hin, dass das vormals zuständige Betreibungsamt des Kantons […] –
anders als das Betreibungsamt Olten-Gösgen – die Quittungen seines Sohnes
akzeptiert habe.
Erwägungen
II.
1.
Ein Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein
den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im
Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'900.00 als Wohnkosten für einen
Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt
praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen. Gemäss
dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...]
zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 2'000.00 verfügbar. Die
Mietzinsherabsetzung von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 ist somit nicht zu
beanstanden.
Zwar ist ein nicht angemessener Mietzins
grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen,
wobei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten
auszugehen wäre, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner
Wohnkosten zu treffen hätte (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Wie
aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat
der Schuldner den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst
am 9. August 2023 und damit während der damals beim Betreibungsamt B.___ laufenden
Lohnpfändung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der
bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung
bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der
Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu
teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs per sofort nicht
berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine
Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest
vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht
angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im
Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung
berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen
finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure
Dispositiv
Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Demnach
ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die effektiv geschuldeten,
übermässigen Mietzinsen bei der Existenzminimumsberechnung ohne Ansetzung einer
Übergangsfrist per sofort nicht mehr berücksichtigt hat.
Immerhin hat der Schuldner aber die
Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen,
dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere
Wohnung hat finden können.
2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird
der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben. Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Prämien vorerst nicht im
Existenzminimum eingerechnet hat, sondern diese dem Beschwerdeführer nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem ist es im Lichte
dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der
Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4).
3. Schliesslich beruft sich der
Beschwerdeführer auf eine von seinem Sohn handschriftlich erstellte und
unterschriebene Bestätigung, wonach ihm sein Vater die letzten sechs Raten der
Alimente à CHF 675.00 gezahlt habe. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber
zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht
erstellt. Es ist anzunehmen, dass Beträge in dieser Höhe nicht einfach in bar
überreicht, sondern per Banküberweisung ausbezahlt würden. Somit hat der
Beschwerdeführer die Bezahlung dieser Beträge mittels Bankauszug zu belegen,
zumal er auch nicht behauptet, die Alimente seinem Sohn in bar ausbezahlt zu
haben. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird,
erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob
er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe
auszuzuzahlen. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft,
das Betreibungsamt des Kantons [...] habe die betreffenden Quittungen
akzeptiert, so kann er hieraus für das vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht an die Berechnungen
des vormals zuständigen Betreibungsamtes gebunden ist.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch