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Entscheid

SCBES.2024.5

Berechnung des Existenzminimums

21. Februar 2024Deutsch6 min

Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner gegen die Berechnung des

Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer

zugegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde und rügt im Wesentlichen, die

Herabsetzung des Mietzinses von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 sei nicht

gerechtfertigt. So habe er mit seiner 5-köpfigen Familie aufgrund der Kündigung

die bisherige Wohnung verlassen und das Angebot betreffend die neue Wohnung

annehmen müssen. Er habe keine Chance gehabt, eine andere Wohnung zu erhalten.

Er bitte, die Frist für den Umzug bis mindestens 31. August 2024 zu verlängern,

damit er eine neue Unterkunft suchen könne. Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer den Umstand, dass das Betreibungsamt Nachweise der bezahlten

Krankenkassenprämien während dreier Monate verlange und erst dann die

Krankenkassenprämien berücksichtigen wolle. Schliesslich macht er geltend, es

sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt betreffend die

Alimentenzahlungen die von seinem Sohn unterzeichneten Zahlungsquittungen nicht

akzeptiere.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024

weist der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Ausführungen auf

den Umstand hin, dass das vormals zuständige Betreibungsamt des Kantons […] –

anders als das Betreibungsamt Olten-Gösgen – die Quittungen seines Sohnes

akzeptiert habe.

Erwägungen

II.

1.

Ein Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein

den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im

Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'900.00 als Wohnkosten für einen

Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt

praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen. Gemäss

dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...]

zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 2'000.00 verfügbar. Die

Mietzinsherabsetzung von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 ist somit nicht zu

beanstanden.

Zwar ist ein nicht angemessener Mietzins

grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen,

wobei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten

auszugehen wäre, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner

Wohnkosten zu treffen hätte (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Wie

aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat

der Schuldner den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst

am 9. August 2023 und damit während der damals beim Betreibungsamt B.___ laufenden

Lohnpfändung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der

bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung

bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der

Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu

teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs per sofort nicht

berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine

Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest

vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht

angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im

Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung

berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen

finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure

Dispositiv

Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Demnach

ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die effektiv geschuldeten,

übermässigen Mietzinsen bei der Existenzminimumsberechnung ohne Ansetzung einer

Übergangsfrist per sofort nicht mehr berücksichtigt hat.

Immerhin hat der Schuldner aber die

Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen,

dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere

Wohnung hat finden können.

2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird

der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben. Es ist demnach

nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Prämien vorerst nicht im

Existenzminimum eingerechnet hat, sondern diese dem Beschwerdeführer nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem ist es im Lichte

dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist,

dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der

Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4).

3. Schliesslich beruft sich der

Beschwerdeführer auf eine von seinem Sohn handschriftlich erstellte und

unterschriebene Bestätigung, wonach ihm sein Vater die letzten sechs Raten der

Alimente à CHF 675.00 gezahlt habe. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber

zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht

erstellt. Es ist anzunehmen, dass Beträge in dieser Höhe nicht einfach in bar

überreicht, sondern per Banküberweisung ausbezahlt würden. Somit hat der

Beschwerdeführer die Bezahlung dieser Beträge mittels Bankauszug zu belegen,

zumal er auch nicht behauptet, die Alimente seinem Sohn in bar ausbezahlt zu

haben. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird,

erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob

er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe

auszuzuzahlen. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft,

das Betreibungsamt des Kantons [...] habe die betreffenden Quittungen

akzeptiert, so kann er hieraus für das vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen

Gunsten ableiten, da das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht an die Berechnungen

des vormals zuständigen Betreibungsamtes gebunden ist.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch