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Entscheid

SCBES.2024.53

Berechnung des Existenzminimums

14. August 2024Deutsch12 min

Schultergürtels, Tinnitus beidseitig, Fibromyalgie und anderes. Sie leide psychisch

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024

erhebt A.___ als Schuldnerin bei der Amtschreiberei Dorneck fristgerecht

Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2024. Die

Amtschreiberei Dorneck leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Die

Beschwerdeführerin macht darin im Wesentlichen geltend, sie werde seit elf

Jahren durch ihre fünf Schafe gesundheitlich extrem unterstützt. Da sie diese

mit der Flasche aufgezogen habe, sei die Bindung zu ihnen sehr stark. Die

Schafe gäben ihr Kraft und hälfen ihr dabei, ihr Leben und den Alltag zu

meistern. Es seien ihr deshalb folgende monatliche Kosten einzurechnen: CHF

280.00 für Stroh, CHF 150.00 – 500.00 für den Tierarzt, CHF 80.00 für

Brennnesselpellets und Gelenksaft, CHF 50.00 für Futter/Obst, CHF 25.00 für

Salz/Leckmasse, CHF 100.00 für Scherer halbjährlich, CHF 50.00 für Stall- und

Pflegeartikel, CHF 50.00 für Katzenfutter. Zudem sei sie körperlich

angeschlagen und könne nicht mehr lange gehen, weshalb sie auf ihr Fahrzeug

angewiesen sei. Des Weiteren brauche sie das Fahrzeug, weil sie zweimal täglich

zu ihren Schafen nach B.___ fahren müsse, um Futter zu holen und sie zu

transportieren. Das Auto helfe ihr zudem, dass sie sich nicht ganz von der

Aussenwelt isoliere. Sodann lebe ihre 80-jährige Mutter bei ihr. Auch ihre

Mutter sei nicht mehr gut zu Fuss und sie müsse diese zu sämtlichen Terminen

fahren. Des Weiteren habe sie private Schulden, laufende Steuern, Kosten für

Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger, Arzt etc.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Stellungnahme vom 24. Juli

2024 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei körperlich und

psychisch sehr angeschlagen. Sie habe diverse Bandscheibenvorfälle, die in die

Beine ausstrahlten und das Gehen erschwerten. Dazu kämen ein TOS des

Schultergürtels, Tinnitus beidseitig, Fibromyalgie und anderes. Sie leide psychisch

seit ihrer Kindheit an Panikattacken und könne nur bedingt unter Menschen

gehen. Sie nehme seit 18 Jahren Antidepressiva. Da sie Probleme mit dem

Vertrauen der Menschen habe, habe sie sich automatisch auf Tiere fixiert, was

ihr ausgesprochen gut geholfen habe. Per Zufall sei sie dazugekommen, drei

Lämmer mit der Flasche aufzuziehen. Es seien ihre Kinder geworden. Der

regelmässige Ablauf und die Liebe zu ihren Tieren gäben ihr Kraft und liessen sie

einiges Unangenehmes vergessen. Das Autoabonnement laufe über ihren

Lebenspartner, C.___, weil sie kein eigenes habe machen können. Es werde aber

von ihr bezahlt (Kontoauszug Betreibungsamt). Nun werde ihr in einigen Tagen

der Lohn auf ein Minimum, das absolut unrealistisch sei, gepfändet. Sie leide deswegen

unter extremer Angst und Panikattacken. Sie bitte, die Pfändung umgehend zu stoppen,

bis alles geklärt und neu berechnet sei.

Erwägungen

II.

1.

Die durchschnittlichen Auslagen

für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem

Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,

mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging

es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere

Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem

Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen

(vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1.

April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003

der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im

häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden,

Dispositiv

unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach neu

Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).

Bezüglich der Frage, ob bei einer

Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des

Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK

2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin,

dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus

dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt.

Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle

Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums

einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere -

Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1

Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des

Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu

schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein

Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht

behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite

Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen

Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen

«Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale

Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei

weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die

Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese

zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums -

verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere»

sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen.

Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,

z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne

auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für

Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser

zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.

1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier

auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.).

Diese Ausführungen überzeugen zumindest

bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl. SOG 2004

Nr. 9). Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen

Gründen anders dar. Wie die Auflistung der Beschwerdeführerin zeigt, fallen im

Zusammenhang mit der Haltung der fünf Schafe erhebliche Kosten an (s. E. I. 1

hiervor), die weit über die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Haltung

eines einzelnen Hundes oder einer Katze anfallen, herausgehen. Hinzukommt, dass

die Schafe nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause in D.___, sondern im ca. 15

km entfernten B.___ beheimatet sind, woraus zusätzliche erhebliche Kosten

resultieren. Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der

Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind. Dennoch

ist es dem Betreibungsamt auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt,

ermessenweise einen zusätzlichen Betrag für den Tierunterhalt einzurechnen.

Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der

Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf

Schafe betreuen zu können. Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___,

Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s.

Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich

festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell

(nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung. Dies reicht aber

aus beweisrechtlicher Sicht nicht aus, damit das Betreibungsamt der

Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehenden Kosten

im Existenzminimum einrechnen könnte. Hierzu kann nicht allein auf die

Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr bedarf es

konkreter ärztlicher Ausführungen, welche belegen, aus welchen Gründen die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die Tierhaltung

angewiesen ist. Das Betreibungsamt hat diesbezüglich zwar bereits bei Dr. med. E.___

nachgefragt (s. Beilage Nr. 4 des Betreibungsamtes), aber bislang keine Antwort

erhalten. Die diesbezügliche Frage ist somit noch nicht liquide und das

Betreibungsamt wird darüber revisionsweise zu befinden haben.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner C.___ zusammenwohnt.

Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen

kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF

1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte

herabzusetzen. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich

ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag

von CHF 1'200.00 zugestanden. Sollte sich nach den durch das

Betreibungsamt vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführerin

für ihre Tiere ermessensweise ein zusätzlicher Betrag einzurechnen ist, so wäre

dieser Grundbetrag gegebenenfalls gemäss den Richtlinien zu kürzen, ansonsten

sich im Resultat eine Ermessensüberschreitung ergeben könnte.

2. Sodann ist auf die Frage

einzugehen, ob das von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrzeug Kompetenzcharakter

hat. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem

Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem

Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine

Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche

Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als

«unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als

«notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto

der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum

neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-

und eine BV-Rente und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Sie macht aber

geltend, aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen der Betreuung ihrer betagten

Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies erscheint aufgrund der

Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___,

zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher

Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist. Hierbei wird aber vom Betreibungsamt

zu klären sein, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt von der

Beschwerdeführerin getragen werden und in welcher Höhe diese vergütet werden

können. Wie aus den Akten ersichtlich, besteht auf den Namen des Partners der

Beschwerdeführerin, C.___, ein Automietvertrag in der Höhe von CHF 595.00,

inklusive 1'600 Kilometer (s. Beilage Nr. 3 des Betreibungsamtes). Diesbezügliche

behauptet die Beschwerdeführerin, sie trage diese Kosten selbst, was aber

aufgrund der Akten bislang nicht erstellt ist. Deswegen kann die

Aufsichtsbehörde diesen Punkt ebenfalls nicht entscheiden. Diesbezüglich hat

die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt weitere Unterlagen einzureichen. Jedoch

sollte einem Schuldner grundsätzlich nur die Arbeitswegkosten bzw. im Fall der

Beschwerdeführerin die Kosten, welche sie für unumgängliche Fahrten benötigt, vergütet

werden, womit eine Mietsumme von CHF 595.00 inklusive 1’600 km in den meisten

Fällen zu hoch sein dürfte. Diesfalls könnte grundsätzlich eine Anpassung der

zugestandenen Mietsumme nach Ermessen des Betreibungsamtes angebracht sein.

Jedoch muss es diese Summe – analog zu den aus der Praxis bei

Existenzminimumberechnungen angewandten Mietzinsherabsetzungen bei Wohnungen –

der Schuldnerin erlauben, einen anderen Automietvertrag in der Höhe des im Existenzminimum

eingerechneten Betrages abzuschliessen.

In diesem Zusammenhang ist auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die

Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Da

die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt noch weitere Unterlagen einzureichen

hat, wird das Betreibungsamt über die Einrechnung der Fahrzeugkosten ebenfalls

revisionsweise zu entscheiden haben. Somit ist auf die Beschwerde in diesem

Punkt nicht einzutreten.

3. Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrechnung der privaten Schulden, laufenden

Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger sowie der

Arztkosten. Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist

festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden

können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen

würde. Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014

sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das

Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013,

E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Des Weiteren können die Kosten

für Zahnarzt und Brille, insofern medizinisch notwendig, sowie unregelmässig

anfallende Arztkosten beim Betreibungsamt gegen Vorweisung der

Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern genügend Geld auf dem

Betreibungskonto vorhanden ist. Dagegen sind Kosten für Occasion-Möbel sowie

den Anhänger im Grundbetrag enthalten.

4. Nach Art. 61 SchKG kann das

Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit

Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach

der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit

des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Aus den Akten sind aktuell

diverse laufende Betreibungen ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten

bereits bestanden, bevor die Beschwerdeführerin krank wurde, ist aufgrund der

vorliegenden Akten nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem

Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit

derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner

Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht

der Fall, zumal sich die Beschwerdeführerin selber und mit ausführlichen

Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Der von der

Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Rechtsstillstand ist somit nicht zu

gewähren.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, revisionsweise über die Einrechnung zusätzlicher Tierhaltungskosten

und der Berücksichtigung der Fahrzeugkosten zu entscheiden.

3. Das Gesuch um Gewährung des

Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch