SCBES.2024.53
Berechnung des Existenzminimums
14. August 2024Deutsch12 min
Schultergürtels, Tinnitus beidseitig, Fibromyalgie und anderes. Sie leide psychisch
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024
erhebt A.___ als Schuldnerin bei der Amtschreiberei Dorneck fristgerecht
Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2024. Die
Amtschreiberei Dorneck leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Die
Beschwerdeführerin macht darin im Wesentlichen geltend, sie werde seit elf
Jahren durch ihre fünf Schafe gesundheitlich extrem unterstützt. Da sie diese
mit der Flasche aufgezogen habe, sei die Bindung zu ihnen sehr stark. Die
Schafe gäben ihr Kraft und hälfen ihr dabei, ihr Leben und den Alltag zu
meistern. Es seien ihr deshalb folgende monatliche Kosten einzurechnen: CHF
280.00 für Stroh, CHF 150.00 – 500.00 für den Tierarzt, CHF 80.00 für
Brennnesselpellets und Gelenksaft, CHF 50.00 für Futter/Obst, CHF 25.00 für
Salz/Leckmasse, CHF 100.00 für Scherer halbjährlich, CHF 50.00 für Stall- und
Pflegeartikel, CHF 50.00 für Katzenfutter. Zudem sei sie körperlich
angeschlagen und könne nicht mehr lange gehen, weshalb sie auf ihr Fahrzeug
angewiesen sei. Des Weiteren brauche sie das Fahrzeug, weil sie zweimal täglich
zu ihren Schafen nach B.___ fahren müsse, um Futter zu holen und sie zu
transportieren. Das Auto helfe ihr zudem, dass sie sich nicht ganz von der
Aussenwelt isoliere. Sodann lebe ihre 80-jährige Mutter bei ihr. Auch ihre
Mutter sei nicht mehr gut zu Fuss und sie müsse diese zu sämtlichen Terminen
fahren. Des Weiteren habe sie private Schulden, laufende Steuern, Kosten für
Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger, Arzt etc.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Juli 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Stellungnahme vom 24. Juli
2024 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, sie sei körperlich und
psychisch sehr angeschlagen. Sie habe diverse Bandscheibenvorfälle, die in die
Beine ausstrahlten und das Gehen erschwerten. Dazu kämen ein TOS des
Schultergürtels, Tinnitus beidseitig, Fibromyalgie und anderes. Sie leide psychisch
seit ihrer Kindheit an Panikattacken und könne nur bedingt unter Menschen
gehen. Sie nehme seit 18 Jahren Antidepressiva. Da sie Probleme mit dem
Vertrauen der Menschen habe, habe sie sich automatisch auf Tiere fixiert, was
ihr ausgesprochen gut geholfen habe. Per Zufall sei sie dazugekommen, drei
Lämmer mit der Flasche aufzuziehen. Es seien ihre Kinder geworden. Der
regelmässige Ablauf und die Liebe zu ihren Tieren gäben ihr Kraft und liessen sie
einiges Unangenehmes vergessen. Das Autoabonnement laufe über ihren
Lebenspartner, C.___, weil sie kein eigenes habe machen können. Es werde aber
von ihr bezahlt (Kontoauszug Betreibungsamt). Nun werde ihr in einigen Tagen
der Lohn auf ein Minimum, das absolut unrealistisch sei, gepfändet. Sie leide deswegen
unter extremer Angst und Panikattacken. Sie bitte, die Pfändung umgehend zu stoppen,
bis alles geklärt und neu berechnet sei.
Erwägungen
II.
1.
Die durchschnittlichen Auslagen
für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem
Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,
mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging
es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere
Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem
Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen
(vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1.
April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003
der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im
häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden,
Dispositiv
unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach neu
Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).
Bezüglich der Frage, ob bei einer
Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des
Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK
2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin,
dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus
dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt.
Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle
Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums
einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere -
Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1
Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des
Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu
schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein
Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht
behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite
Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen
Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen
«Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale
Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei
weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die
Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese
zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums -
verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere»
sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen.
Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen,
z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne
auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für
Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser
zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff.
1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier
auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.).
Diese Ausführungen überzeugen zumindest
bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl. SOG 2004
Nr. 9). Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen
Gründen anders dar. Wie die Auflistung der Beschwerdeführerin zeigt, fallen im
Zusammenhang mit der Haltung der fünf Schafe erhebliche Kosten an (s. E. I. 1
hiervor), die weit über die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Haltung
eines einzelnen Hundes oder einer Katze anfallen, herausgehen. Hinzukommt, dass
die Schafe nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause in D.___, sondern im ca. 15
km entfernten B.___ beheimatet sind, woraus zusätzliche erhebliche Kosten
resultieren. Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der
Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind. Dennoch
ist es dem Betreibungsamt auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt,
ermessenweise einen zusätzlichen Betrag für den Tierunterhalt einzurechnen.
Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der
Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf
Schafe betreuen zu können. Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___,
Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s.
Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich
festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell
(nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung. Dies reicht aber
aus beweisrechtlicher Sicht nicht aus, damit das Betreibungsamt der
Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehenden Kosten
im Existenzminimum einrechnen könnte. Hierzu kann nicht allein auf die
Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr bedarf es
konkreter ärztlicher Ausführungen, welche belegen, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die Tierhaltung
angewiesen ist. Das Betreibungsamt hat diesbezüglich zwar bereits bei Dr. med. E.___
nachgefragt (s. Beilage Nr. 4 des Betreibungsamtes), aber bislang keine Antwort
erhalten. Die diesbezügliche Frage ist somit noch nicht liquide und das
Betreibungsamt wird darüber revisionsweise zu befinden haben.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner C.___ zusammenwohnt.
Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen
kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF
1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte
herabzusetzen. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich
ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag
von CHF 1'200.00 zugestanden. Sollte sich nach den durch das
Betreibungsamt vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführerin
für ihre Tiere ermessensweise ein zusätzlicher Betrag einzurechnen ist, so wäre
dieser Grundbetrag gegebenenfalls gemäss den Richtlinien zu kürzen, ansonsten
sich im Resultat eine Ermessensüberschreitung ergeben könnte.
2. Sodann ist auf die Frage
einzugehen, ob das von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrzeug Kompetenzcharakter
hat. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem
Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem
Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine
Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche
Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als
«unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als
«notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto
der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum
neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-
und eine BV-Rente und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Sie macht aber
geltend, aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen der Betreuung ihrer betagten
Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies erscheint aufgrund der
Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___,
zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher
Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist. Hierbei wird aber vom Betreibungsamt
zu klären sein, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt von der
Beschwerdeführerin getragen werden und in welcher Höhe diese vergütet werden
können. Wie aus den Akten ersichtlich, besteht auf den Namen des Partners der
Beschwerdeführerin, C.___, ein Automietvertrag in der Höhe von CHF 595.00,
inklusive 1'600 Kilometer (s. Beilage Nr. 3 des Betreibungsamtes). Diesbezügliche
behauptet die Beschwerdeführerin, sie trage diese Kosten selbst, was aber
aufgrund der Akten bislang nicht erstellt ist. Deswegen kann die
Aufsichtsbehörde diesen Punkt ebenfalls nicht entscheiden. Diesbezüglich hat
die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt weitere Unterlagen einzureichen. Jedoch
sollte einem Schuldner grundsätzlich nur die Arbeitswegkosten bzw. im Fall der
Beschwerdeführerin die Kosten, welche sie für unumgängliche Fahrten benötigt, vergütet
werden, womit eine Mietsumme von CHF 595.00 inklusive 1’600 km in den meisten
Fällen zu hoch sein dürfte. Diesfalls könnte grundsätzlich eine Anpassung der
zugestandenen Mietsumme nach Ermessen des Betreibungsamtes angebracht sein.
Jedoch muss es diese Summe – analog zu den aus der Praxis bei
Existenzminimumberechnungen angewandten Mietzinsherabsetzungen bei Wohnungen –
der Schuldnerin erlauben, einen anderen Automietvertrag in der Höhe des im Existenzminimum
eingerechneten Betrages abzuschliessen.
In diesem Zusammenhang ist auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die
Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Da
die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt noch weitere Unterlagen einzureichen
hat, wird das Betreibungsamt über die Einrechnung der Fahrzeugkosten ebenfalls
revisionsweise zu entscheiden haben. Somit ist auf die Beschwerde in diesem
Punkt nicht einzutreten.
3. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrechnung der privaten Schulden, laufenden
Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger sowie der
Arztkosten. Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist
festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden
können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen
würde. Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014
sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das
Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013,
E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Des Weiteren können die Kosten
für Zahnarzt und Brille, insofern medizinisch notwendig, sowie unregelmässig
anfallende Arztkosten beim Betreibungsamt gegen Vorweisung der
Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern genügend Geld auf dem
Betreibungskonto vorhanden ist. Dagegen sind Kosten für Occasion-Möbel sowie
den Anhänger im Grundbetrag enthalten.
4. Nach Art. 61 SchKG kann das
Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit
Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach
der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Aus den Akten sind aktuell
diverse laufende Betreibungen ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten
bereits bestanden, bevor die Beschwerdeführerin krank wurde, ist aufgrund der
vorliegenden Akten nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem
Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit
derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner
Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht
der Fall, zumal sich die Beschwerdeführerin selber und mit ausführlichen
Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Der von der
Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Rechtsstillstand ist somit nicht zu
gewähren.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, revisionsweise über die Einrechnung zusätzlicher Tierhaltungskosten
und der Berücksichtigung der Fahrzeugkosten zu entscheiden.
3. Das Gesuch um Gewährung des
Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch