SCBES.2024.54
Berechnung des Existenzminimums
1. Oktober 2024Deutsch8 min
Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___.
Für die Fahrten zum Arbeitsplatz setzte es die Kosten für ein Libero-Abo im
Betrag von CHF 155.00 ein. Für die beiden Kinder gewährte es für die
Besuchsrechtsausübung jedes zweite Wochenende einen Betrag von total CHF
200.00.
2. Am 18. Juli 2024 gelangte A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt
an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer
bringt vor, seine beiden Kinder seien mehr bei ihm, als dies im
Scheidungsurteil vorgesehen sei. Zudem habe er eine alternierende Obhut. Seit
April 2023 wohne sein Sohn B.___ ganz bei ihm. Sinngemäss verlangt er damit die
Berücksichtigung höherer Kosten für seine beiden Kinder. Zudem brauche er sein
Auto für Kundenbesuche.
3. In seiner Vernehmlassung vom 5.
August 2024 verwies das Betreibungsamt darauf, dass es die Berechnung des
Existenzminimums des Beschwerdeführers mit diesem Datum revidiert hatte. Diese
Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Arbeitsgeberin eingereicht hatte. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz gewährte das
Betreibungsamt neu eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 und
berücksichtigte zusätzlich die Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 45.00.
4. Mit Verfügung vom 6. August 2024
wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an
der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Darauf machte der
Beschwerdeführer am 17. August 2024 erneut Ausführungen zum
Betreuungsverhältnis seiner beiden Kinder und zu den von ihm für seinen Sohn
übernommenen Kosten. Erneut beanstandete er zudem das Vorgehen des
Betreibungsamtes bezüglich seines Geschäftsautos.
5. Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden
soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Zur Rüge, die Auslagen für die
alternierende Obhut seien nicht ausreichend berücksichtigt, verweist das
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf das Scheidungsurteil vom 31. Mai
2022.
(Beilage 5 des Betreibungsamtes). Danach betrage der Betreuungsanteil des
Vaters 36.9 %. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter. Eine
hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der
Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an
etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven
Mehrkosten für die Mahlzeiten führe. Im Scheidungsurteil werde ihm daher für
beide Kinder ein Grundbetrag von total CHF 240.00 angerechnet (Urteil Seite 24
f.). Mit den vom Betreibungsamt berücksichtigten CHF 200.00 würden die Kosten
für das Besuchsrecht an den Wochenenden gedeckt. Daneben würde dem
Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine
4½-Zimmerwohnung angerechnet. Dieses Vorgehen berücksichtige, dass die Kinder
regelmässig durch den Beschwerdeführer betreut würden und ihnen jeweils ein
Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder
nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im
Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden. In der
Existenzminimumsberechnung werde weiter festgehalten, gegen Vorlage einer
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde würde der gesamte Grundbetrag für den Sohn von
CHF 600.00 sowie ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 1’350.00
berücksichtigt werden. Die im Mail vom 26. Juli 2024 angekündigte Zustellung
der Wohnsitzbestätigung sei bisher noch nicht beim Betreibungsamt eingetroffen.
Die Vereinbarung zwischen den Eltern und die weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten Belege würden das Jahr 2023 betreffen. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringe, die Betreuungsregelung werde schon bald geändert,
sei er auf den Revisionsweg zu verweisen.
2.
Sofern die Betreuung der Kinder dem
Scheidungsurteil entsprechen würde, könnte den Überlegungen des
Betreibungsamtes gefolgt werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer die
Kinderkosten lediglich zu CHF 200.00 und nicht zu CHF 240.00 angerechnet,
wie dies im Scheidungsurteil für die gesamte Betreuungszeit einschliesslich der
Wochenenden gemacht wird. Dies wird allerdings dadurch kompensiert, dass dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden Zimmer für die Kinder der gesamte
Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung angerechnet wird. Damit wird ein Anteil der
hohen Wohnkosten des Beschwerdeführers dem Bedarf der Kinder zugeordnet.
Insofern ist der Bedarf der Kinder abgedeckt.
3.
Der Beschwerdeführer hat zur Obhut
seines Sohnes und der Betreuung seiner Tochter die folgenden Urkunden
eingereicht: Eine Vereinbarung der Eltern vom 18. April 2023, wonach B.___ vom
24.
April 2023 bis 8. Juli 2023 in der Obhut des Beschwerdeführers sein soll
(Beilage 9), ein Schreiben seiner Anwältin zum Obhutswechsel von B.___ vom 5.
Juli 2023, welches offenbar an dessen Beiständin gerichtet war (Beilage 4),
eine Jahresrechnung 2023 vom 18. Januar 2024 für die Tagesbetreuung von C.___ und
B.___ (Beilage 5), einen Aufenthalts- und Ferienplan 2023 für C.___ und B.___
sowie einen Besuchs- und Ferienplan für C.___ und B.___ 2024 (beides Beilage
13). Der letztgenannte Plan enthält den Vermerk «Die gelebte alternierende
Obhut gilt nur noch für C.___. B.___ lebt bei seinem Vater und besucht alle 14
Tage seine Mutter.» Auch wenn diese Urkunden das Jahr 2023 betreffen, weisen
sie doch darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Auch der Besuchs- und
Ferienplan für das Jahr 2024 deutet darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater
lebt. Allerdings bringt der Besuchs- und Ferienplan noch keinen sicheren
Nachweis, da nicht festgestellt werden kann, wer diesen verfasst hat und ob er
umgesetzt wird. Auch in der revidierten Existenzminimumsberechnung verlangt das
Betreibungsamt als Nachweis eine Wohnsitzbestätigung für B.___. Es übersieht
dabei, dass der Wohnsitz von B.___ gemäss Scheidungsurteil bei der Mutter ist
(Urteil Ziffer 2). Demzufolge kann der Vater B.___ nicht ohne Einwilligung der
Mutter an seinem Wohnort anmelden. Der geforderte Nachweis für den Wechsel der
Obhut kann indessen auch auf andere Weise erbracht werden. Zudem hat der
Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer Einigungsverhandlung betreffend
Abänderung Scheidungsurteil auf den 29. Oktober 2024 vorgelegt (Beilage 12).
Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Notwendigkeit
eines Obhutswechsels erbringen müssen. Ohnehin sollte es ihm keine
Schwierigkeiten bereiten, dem Betreibungsamt aussagekräftige Belege für das
Jahr 2024 vorzulegen. Für das Jahr 2023 jedenfalls war er dazu in der Lage. Sofern
der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt daher Belege vorlegen kann, aus denen
hervorgeht, dass B.___ im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums bei ihm
lebte, würde diese auf unrichtigen Grundlagen beruhen. Diesfalls hätte das
Betreibungsamt eine Revision vorzunehmen (SOG 1996 Nr. 12). Die vorliegende
Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da der geltend gemachte Wechsel der Obhut
über B.___ nicht nachgewiesen ist.
4.
Der Beschwerdeführer trägt weiter
vor, er habe die Kosten von B.___ für Brillen, Linsen, Lager, Schulen, Hobbys
usw. übernommen. Bei Bedarf sende er die Belege. Falls B.___ beim Vater wohnen
würde, wären diese Unterhaltskosten von B.___ mit der Anrechnung des
Grundbetrages von CHF 600.00 gedeckt. Andernfalls käme die Unterhaltsregelung
nach den Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils zur Anwendung. Ausserordentliche
Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur
Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder
anders wie gedeckt sind. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege wären diese
dem Beschwerdeführer zu erstatten.
5.
Das Betreibungsamt hat dem
Beschwerdeführer in der revidierten Existenzminimumsberechnung für Fahrten zum
Arbeitsplatz eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 sowie einen Betrag von
CHF 45.00 für die Miete des Parkplatzes angerechnet. Gemäss Mail der Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur
Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann. Für die
private Nutzung dieses Fahrzeuges wird ihm ein monatlicher Abzug von CHF 400.00
vom Lohn gemacht (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer muss somit
nur für den Arbeitsweg selbst aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden in
der revidierten Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Dennoch bringt der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche
das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner. Die
Termine mit der Kundschaft seien auch am Abend und er könne seinen Sohn nicht
noch zusätzlich warten lassen. Diesen Vorbringen wird nun in der revidierten
Existenzminimumsberechnung Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a
GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht
in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller