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Entscheid

SCBES.2024.54

Berechnung des Existenzminimums

1. Oktober 2024Deutsch8 min

Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Region Solothurn,

Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___.

Für die Fahrten zum Arbeitsplatz setzte es die Kosten für ein Libero-Abo im

Betrag von CHF 155.00 ein. Für die beiden Kinder gewährte es für die

Besuchsrechtsausübung jedes zweite Wochenende einen Betrag von total CHF

200.00.

2. Am 18. Juli 2024 gelangte A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt

an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer

bringt vor, seine beiden Kinder seien mehr bei ihm, als dies im

Scheidungsurteil vorgesehen sei. Zudem habe er eine alternierende Obhut. Seit

April 2023 wohne sein Sohn B.___ ganz bei ihm. Sinngemäss verlangt er damit die

Berücksichtigung höherer Kosten für seine beiden Kinder. Zudem brauche er sein

Auto für Kundenbesuche.

3. In seiner Vernehmlassung vom 5.

August 2024 verwies das Betreibungsamt darauf, dass es die Berechnung des

Existenzminimums des Beschwerdeführers mit diesem Datum revidiert hatte. Diese

Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner

Arbeitsgeberin eingereicht hatte. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz gewährte das

Betreibungsamt neu eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 und

berücksichtigte zusätzlich die Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 45.00.

4. Mit Verfügung vom 6. August 2024

wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an

der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Darauf machte der

Beschwerdeführer am 17. August 2024 erneut Ausführungen zum

Betreuungsverhältnis seiner beiden Kinder und zu den von ihm für seinen Sohn

übernommenen Kosten. Erneut beanstandete er zudem das Vorgehen des

Betreibungsamtes bezüglich seines Geschäftsautos.

5. Auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden

soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Zur Rüge, die Auslagen für die

alternierende Obhut seien nicht ausreichend berücksichtigt, verweist das

Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf das Scheidungsurteil vom 31. Mai

2022.

(Beilage 5 des Betreibungsamtes). Danach betrage der Betreuungsanteil des

Vaters 36.9 %. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter. Eine

hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der

Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an

etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven

Mehrkosten für die Mahlzeiten führe. Im Scheidungsurteil werde ihm daher für

beide Kinder ein Grundbetrag von total CHF 240.00 angerechnet (Urteil Seite 24

f.). Mit den vom Betreibungsamt berücksichtigten CHF 200.00 würden die Kosten

für das Besuchsrecht an den Wochenenden gedeckt. Daneben würde dem

Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine

4½-Zimmerwohnung angerechnet. Dieses Vorgehen berücksichtige, dass die Kinder

regelmässig durch den Beschwerdeführer betreut würden und ihnen jeweils ein

Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer

eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder

nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im

Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden. In der

Existenzminimumsberechnung werde weiter festgehalten, gegen Vorlage einer

Wohnsitzbestätigung der Gemeinde würde der gesamte Grundbetrag für den Sohn von

CHF 600.00 sowie ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 1’350.00

berücksichtigt werden. Die im Mail vom 26. Juli 2024 angekündigte Zustellung

der Wohnsitzbestätigung sei bisher noch nicht beim Betreibungsamt eingetroffen.

Die Vereinbarung zwischen den Eltern und die weiteren vom Beschwerdeführer

eingereichten Belege würden das Jahr 2023 betreffen. Soweit der

Beschwerdeführer vorbringe, die Betreuungsregelung werde schon bald geändert,

sei er auf den Revisionsweg zu verweisen.

2.

Sofern die Betreuung der Kinder dem

Scheidungsurteil entsprechen würde, könnte den Überlegungen des

Betreibungsamtes gefolgt werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer die

Kinderkosten lediglich zu CHF 200.00 und nicht zu CHF 240.00 angerechnet,

wie dies im Scheidungsurteil für die gesamte Betreuungszeit einschliesslich der

Wochenenden gemacht wird. Dies wird allerdings dadurch kompensiert, dass dem

Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden Zimmer für die Kinder der gesamte

Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung angerechnet wird. Damit wird ein Anteil der

hohen Wohnkosten des Beschwerdeführers dem Bedarf der Kinder zugeordnet.

Insofern ist der Bedarf der Kinder abgedeckt.

3.

Der Beschwerdeführer hat zur Obhut

seines Sohnes und der Betreuung seiner Tochter die folgenden Urkunden

eingereicht: Eine Vereinbarung der Eltern vom 18. April 2023, wonach B.___ vom

24.

April 2023 bis 8. Juli 2023 in der Obhut des Beschwerdeführers sein soll

(Beilage 9), ein Schreiben seiner Anwältin zum Obhutswechsel von B.___ vom 5.

Juli 2023, welches offenbar an dessen Beiständin gerichtet war (Beilage 4),

eine Jahresrechnung 2023 vom 18. Januar 2024 für die Tagesbetreuung von C.___ und

B.___ (Beilage 5), einen Aufenthalts- und Ferienplan 2023 für C.___ und B.___

sowie einen Besuchs- und Ferienplan für C.___ und B.___ 2024 (beides Beilage

13). Der letztgenannte Plan enthält den Vermerk «Die gelebte alternierende

Obhut gilt nur noch für C.___. B.___ lebt bei seinem Vater und besucht alle 14

Tage seine Mutter.» Auch wenn diese Urkunden das Jahr 2023 betreffen, weisen

sie doch darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Auch der Besuchs- und

Ferienplan für das Jahr 2024 deutet darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater

lebt. Allerdings bringt der Besuchs- und Ferienplan noch keinen sicheren

Nachweis, da nicht festgestellt werden kann, wer diesen verfasst hat und ob er

umgesetzt wird. Auch in der revidierten Existenzminimumsberechnung verlangt das

Betreibungsamt als Nachweis eine Wohnsitzbestätigung für B.___. Es übersieht

dabei, dass der Wohnsitz von B.___ gemäss Scheidungsurteil bei der Mutter ist

(Urteil Ziffer 2). Demzufolge kann der Vater B.___ nicht ohne Einwilligung der

Mutter an seinem Wohnort anmelden. Der geforderte Nachweis für den Wechsel der

Obhut kann indessen auch auf andere Weise erbracht werden. Zudem hat der

Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer Einigungsverhandlung betreffend

Abänderung Scheidungsurteil auf den 29. Oktober 2024 vorgelegt (Beilage 12).

Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Notwendigkeit

eines Obhutswechsels erbringen müssen. Ohnehin sollte es ihm keine

Schwierigkeiten bereiten, dem Betreibungsamt aussagekräftige Belege für das

Jahr 2024 vorzulegen. Für das Jahr 2023 jedenfalls war er dazu in der Lage. Sofern

der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt daher Belege vorlegen kann, aus denen

hervorgeht, dass B.___ im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums bei ihm

lebte, würde diese auf unrichtigen Grundlagen beruhen. Diesfalls hätte das

Betreibungsamt eine Revision vorzunehmen (SOG 1996 Nr. 12). Die vorliegende

Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da der geltend gemachte Wechsel der Obhut

über B.___ nicht nachgewiesen ist.

4.

Der Beschwerdeführer trägt weiter

vor, er habe die Kosten von B.___ für Brillen, Linsen, Lager, Schulen, Hobbys

usw. übernommen. Bei Bedarf sende er die Belege. Falls B.___ beim Vater wohnen

würde, wären diese Unterhaltskosten von B.___ mit der Anrechnung des

Grundbetrages von CHF 600.00 gedeckt. Andernfalls käme die Unterhaltsregelung

nach den Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils zur Anwendung. Ausserordentliche

Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur

Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder

anders wie gedeckt sind. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege wären diese

dem Beschwerdeführer zu erstatten.

5.

Das Betreibungsamt hat dem

Beschwerdeführer in der revidierten Existenzminimumsberechnung für Fahrten zum

Arbeitsplatz eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 sowie einen Betrag von

CHF 45.00 für die Miete des Parkplatzes angerechnet. Gemäss Mail der Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur

Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann. Für die

private Nutzung dieses Fahrzeuges wird ihm ein monatlicher Abzug von CHF 400.00

vom Lohn gemacht (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer muss somit

nur für den Arbeitsweg selbst aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden in

der revidierten Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Dennoch bringt der

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche

das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner. Die

Termine mit der Kundschaft seien auch am Abend und er könne seinen Sohn nicht

noch zusätzlich warten lassen. Diesen Vorbringen wird nun in der revidierten

Existenzminimumsberechnung Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt abzuweisen.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a

GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht

in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller