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Entscheid

SCBES.2024.56

Berechnung des Existenzminimums

30. August 2024Deutsch5 min

und D.___ gestrichen worden, obwohl C.___ kein Einkommen habe und über die IV-Stelle

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 und rügt im Wesentlichen, das

Schulgeld für ihre Tochter B.___ von CHF 100.00 im Schuljahr 2023/2024 und CHF

150.00 im Schuljahr 2024/2025 sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei der

Elternbeitrag von CHF 100.00, welcher von der KESB installiert worden sei,

ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des Weiteren sei der Unterhalt ihrer Söhne

C.___ und D.___ auch nach dem Einreichen der geforderten Unterlagen nicht

wieder berücksichtigt worden. Sodann seien die Krankenkassenprämien von C.___

und D.___ gestrichen worden, obwohl C.___ kein Einkommen habe und über die IV-Stelle

Solothurn ein Aufbautraining absolviere. Zudem mache D.___ ein Berufsvorbereitungsjahr und verdiene nur ca. CHF

400.00 pro Monat. Des Weiteren sollte der Ausbildungsrückzahlungsbetrag von CHF

1'030.00 vom Existenzminium in Abzug gebracht werden.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli

2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track und Trace der Post wurde

die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 per Einschreiben

an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 17. Juni 2024 persönlich

zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäss Art. 17 Abs.

2.

SchKG 10 Tage. Damit ist die am 19. Juli 2024 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die

Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.

2.

Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). Somit sind die Rügen der Beschwerdeführerin

im Lichte einer allfälligen Nichtigkeit zu prüfen:

Die Söhne der Beschwerdeführerin, C.___

und D.___, sind volljährig (geb. […] 2004 und […] 2005), weshalb grundsätzlich

keine Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind,

es sei denn, die volljährigen Söhne befänden sich noch in Erstausbildung. Bezüglich

des Sohnes D.___ ist aus den Akten ersichtlich, dass er ein

Berufsvorbereitungsjahr bei der […] absolviert. Gestützt auf die Akten lässt

sich aber nicht eruieren, ob es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt.

Die Schuldnerin kann dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege revisionsweise einreichen,

wobei sie das Betreibungsamt auch über allfällige vorherige Ausbildungen ihres

Sohnes D.___ zu dokumentieren hat. Sodann ist aus den Unterlagen weiter ersichtlich,

dass der volljährige Sohn C.___ offenbar unter Autismus leidet und aktuell an

einer durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten

Integrationsmassnahme in der Institution [...] teilnimmt. Aber auch hier ist

aufgrund der Akten nicht klar, ob C.___ bereits eine Erstausbildung

abgeschlossen hat bzw. eine Erstausbildung in der freien Wirtschaft überhaupt

möglich ist und durch die Integrationsmassnahme angestrebt wird. Somit kann die

Schuldnerin dem Betreibungsamt auch diesbezüglich weitere Belege revisionsweise

einreichen.

Sollte es sich bei den Ausbildungen

nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das

Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar

festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht

mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser

gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche

Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der

ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger

Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie

unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne,

das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen

Gläubiger zu ermöglichen. Sollte es sich somit vorliegend nicht um

Erstausbildungen handeln, könnten die Ausgaben der beiden Söhne nicht

berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Einrechnung des

Schulgeldes der Tochter B.___ von CHF 100.00 bzw. CHF 150.00 sowie des Elternbeitrages

von CHF 100.00 ist den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass die

Schuldnerin diesbezüglich bislang keine Zahlungsbelege eingereicht habe, die

Beträge aber zukünftig bei Vorweisung der betreffenden Zahlungsquittungen

eingerechnet würden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos.

Schliesslich ist hinsichtlich des

Ausbildungsdarlehens von CHF 1'030.00 festzuhalten, dass dieses vorgängig vom

Arbeitgeber vom Lohn der Schuldnerin in Abzug gebracht wird (s. Lohnabrechnung

Dispositiv

Mai 2024, BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). Demnach ist die diesbezügliche

Rüge der Schuldnerin unbegründet.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten,

dass kein Nichtigkeitsgrund vorlag, weshalb auf die Beschwerde, wie vorgehend

festgehalten, nicht einzutreten ist.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch