SCBES.2024.56
Berechnung des Existenzminimums
30. August 2024Deutsch5 min
und D.___ gestrichen worden, obwohl C.___ kein Einkommen habe und über die IV-Stelle
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 und rügt im Wesentlichen, das
Schulgeld für ihre Tochter B.___ von CHF 100.00 im Schuljahr 2023/2024 und CHF
150.00 im Schuljahr 2024/2025 sei nicht berücksichtigt worden. Zudem sei der
Elternbeitrag von CHF 100.00, welcher von der KESB installiert worden sei,
ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des Weiteren sei der Unterhalt ihrer Söhne
C.___ und D.___ auch nach dem Einreichen der geforderten Unterlagen nicht
wieder berücksichtigt worden. Sodann seien die Krankenkassenprämien von C.___
und D.___ gestrichen worden, obwohl C.___ kein Einkommen habe und über die IV-Stelle
Solothurn ein Aufbautraining absolviere. Zudem mache D.___ ein Berufsvorbereitungsjahr und verdiene nur ca. CHF
400.00 pro Monat. Des Weiteren sollte der Ausbildungsrückzahlungsbetrag von CHF
1'030.00 vom Existenzminium in Abzug gebracht werden.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli
2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track und Trace der Post wurde
die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 10. Juni 2024 per Einschreiben
an die Beschwerdeführerin versandt und ihr am 17. Juni 2024 persönlich
zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäss Art. 17 Abs.
2.
SchKG 10 Tage. Damit ist die am 19. Juli 2024 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die
Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.
2.
Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). Somit sind die Rügen der Beschwerdeführerin
im Lichte einer allfälligen Nichtigkeit zu prüfen:
Die Söhne der Beschwerdeführerin, C.___
und D.___, sind volljährig (geb. […] 2004 und […] 2005), weshalb grundsätzlich
keine Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind,
es sei denn, die volljährigen Söhne befänden sich noch in Erstausbildung. Bezüglich
des Sohnes D.___ ist aus den Akten ersichtlich, dass er ein
Berufsvorbereitungsjahr bei der […] absolviert. Gestützt auf die Akten lässt
sich aber nicht eruieren, ob es sich hierbei um eine Erstausbildung handelt.
Die Schuldnerin kann dem Betreibungsamt diesbezügliche Belege revisionsweise einreichen,
wobei sie das Betreibungsamt auch über allfällige vorherige Ausbildungen ihres
Sohnes D.___ zu dokumentieren hat. Sodann ist aus den Unterlagen weiter ersichtlich,
dass der volljährige Sohn C.___ offenbar unter Autismus leidet und aktuell an
einer durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlassten
Integrationsmassnahme in der Institution [...] teilnimmt. Aber auch hier ist
aufgrund der Akten nicht klar, ob C.___ bereits eine Erstausbildung
abgeschlossen hat bzw. eine Erstausbildung in der freien Wirtschaft überhaupt
möglich ist und durch die Integrationsmassnahme angestrebt wird. Somit kann die
Schuldnerin dem Betreibungsamt auch diesbezüglich weitere Belege revisionsweise
einreichen.
Sollte es sich bei den Ausbildungen
nicht um eine Erstausbildung handeln, ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar
festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht
mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser
gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche
Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der
ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger
Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie
unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne,
das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen
Gläubiger zu ermöglichen. Sollte es sich somit vorliegend nicht um
Erstausbildungen handeln, könnten die Ausgaben der beiden Söhne nicht
berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Einrechnung des
Schulgeldes der Tochter B.___ von CHF 100.00 bzw. CHF 150.00 sowie des Elternbeitrages
von CHF 100.00 ist den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass die
Schuldnerin diesbezüglich bislang keine Zahlungsbelege eingereicht habe, die
Beträge aber zukünftig bei Vorweisung der betreffenden Zahlungsquittungen
eingerechnet würden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos.
Schliesslich ist hinsichtlich des
Ausbildungsdarlehens von CHF 1'030.00 festzuhalten, dass dieses vorgängig vom
Arbeitgeber vom Lohn der Schuldnerin in Abzug gebracht wird (s. Lohnabrechnung
Dispositiv
Mai 2024, BA [Akten des Betreibungsamtes] 5). Demnach ist die diesbezügliche
Rüge der Schuldnerin unbegründet.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten,
dass kein Nichtigkeitsgrund vorlag, weshalb auf die Beschwerde, wie vorgehend
festgehalten, nicht einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch